Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

MMATM LAI IIAIIM

Erscheint
eden Montag.

Saarbrücker

Insertions⸗
gebühren:

Abonnemenis⸗
preis:
gaͤhrlich 2 Mark
owohl hier als
uswärts bei den
Postanstalten.

Kr eis—

die 3gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
12 pf.
den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

Axr. 16.

Montag, 19. April

1875.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

wauf Loose der Preußischen Klassen-Lotterie uns zur
Ansicht mittheilen wollen, werden wir hierfür Dank
wissen, indem wir sodann nachzuforschen vermögen, ob
die Verkäufer jener Scheine die darin genannten Loos—
Nummern erworben haben.
Berlin, den 1. März 1875.
Mönigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Tuchen. Dammas.

Warnung.
In Läden, welche als Lotterie-Comtore oder Lotterie—
ollekten bezeichnet sind, oder deren Inhaber sich als
Lotterie-Einnehmer resp. Collecteur bezeichnen, sowie durch
zffentliche Bekanntmachungen werden Loose der Preu—
zischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche
Loose für Preise angeboten, welche die im Lotterieplan
bestimmten Preise sehr weit übersteigen und noch weiter
dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst
die Verkäufer derselben hohe Gewinn-Abzüge für sich
usbedingen.
Soweit es dabei um Antheile und Antheilscheine sich
sJandelt, warnen wir vor deren Ankauf.
Die Antheilscheine begrinden niemals Ansprüche
an die Lotterieverwaltung auf Looseernen—
rung zu weiteren Klassen einer Lotterie und auf Ge—
vinnzahlung, sondern nur Forderungen an die Aus—
teller der Antheilscheine.
Gerichtliche Verurtheilungen, welche gegen Antheil⸗
schein-Verkäufer wegen Betruges ergangen sind, haben
ergeben, daß dieselben die Loose, auf welche sie Antheile
derkaufen, häufig gar nicht besitzen und daß sie sich,
wenn höhere Gewinne auf die Loose fallen, dann ohne
die Mittel zur Auszahlung dieser Gewinne
an die Abnehmer ihrer Antheilscheine befinden.
Auch ist es wiederholt gerichtlich festgestellt, daß
Aussteller von Antheilscheinen die auf die Nummern
derselben gefallenen Gewinne zwar erhoben, aber mit
denselben heimlich sich entfernt haben, ohne
den Antheilscheinsbesitzern die ihnen gebührenden Gee—
winne zu gewähren.
Wer dergleichen, oftmals auch mit der täuschenden
Benennung als Lotterie-Loose ausgegebene Antheilscheine
ut erwirbt also ein VPapier von böchst zweifelhaftem
erth.
Zur Unterscheidung dieser Antheilscheine von
den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß
die letzteren, um ächt zu sein, stets einen Stempel mit
der inneren Umschrift , Kön. Pr. Gen.-Lotterie-Diredtion“
and die gedruckte Unterschrift „Königl. Preuss. Genorallotteris
 Direction“ tragen müssen.
Zur Unerscheidung der Privat-Verkäufer
von den Königlichen Lotterie-Einnehmern aber machen
vir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein als
Koöonigl ich e Lotterie-Einnahmen“ doder „Köonigliche
dotterie Einnehmer“ sich namhaft machen.
Den Versonen, welche ihrerseits gekaufte Antheilscheine

Bekanntmachungen der Königl. Regierung
Wir haben in der letzten Zeit mehrfach wahrgenom⸗
men, daß die gegenwärtig über die gewerbsmäßige Hei—
lung von Menschenkrankheiten und den damit zusammenhängenden
 Verkauf von Medikamenten bestehenden Be—
stimmungen den Polizeibehörden unseres Bezirks nicht
Algemein bekannt sind, daß im Gegentheil in dieser Hin—
sicht viele falsche Ansichten herrschen.
Zur Berichtigung derselben sehen wir uns veranlaßt.
folgende Erläuterungen und Vorschriften zu ertheilen:
1) Wenn in 8 147 Nr. 3 der Gewerbeordnung be—
stimmt ist, daß derjenige, welcher ohne Approbation
sich als Arzt bezeichne oder sich einen ähnlichen
Titel beilege, strafbar sei, so ist damit die Aus⸗
übung der Heilkunst nicht derart freigegeben, daß
nun Jeder ohne Weiteres dieselbe ohne Approbation
ausüben dürfe, wenn er nur vermeide, sich Arzt
zu nennen.
Vielmehr hat sich derjenige, welcher an seinem
Wohnorte gewerbsmäßig Menschenkrankheiten heilen
will, ohne zur Categorie der approbirten Medici—
nalpersonen zu gehören, vor allen Dingen gemäß
819 des Gewerbesteuergesetzes vom 80. Mai 1820
und 8 14 der Gewerbeordnung bei der Ortsbe⸗
hörde anzumelden.
Unterläßt er dieses, so ist er nach 8 894 des
Besetzes vom 30. Mai 1820 und 8 148,1 der Ge⸗
werbeordnung selbst dann strafbar, wenn er die
Grenzen, innerhalb welcher der fragliche Gewerbe—
hetrieb allgemein gestattet ist, nicht überschritten
hat, was jedoch erfahrungsmäßig in der Regel ge—
schieht. Es ist daher bei unterlassener Anmeldung
zegen den Betreffenden einzuschreiten.
Meldet er sich aber nach Vorschrift an, so hat
der Bürgermeister ihn über die Grenzen, innerhalb
welcher ihm die Ausübung des Gewerbes gestattet
ist, zu belehren (siehe Nr. 2), die Anmeldung in
das betreffende Register einzütragen und dem An—
meldenden eine Bescheinigung hierüber zu ertheilen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.