Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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benen Bescheinigungen (5 10) den Nachweis zu führen,
daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen er—
folgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
8 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren
Zöglinge dem Impfzwange unterliegen (8 1, Ziffer 2),
haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern
der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die
gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche
während des Besuches der Anstalt nach 8 1, Ziffer 2
mpfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblie—
hen, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des
Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichniß der—
jenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der
Impfung nicht erbracht ist.
8 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche
den nach 8 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen
unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig
Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder
und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz
erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der
ihr folgenden Gestellung (8 5) entzogen geblieben sind,
werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit
Haft bis zu drei Tagen bestraft.
8 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch
8 Absatz 2, 87 und durch 8 18 ihnen auferlegten
Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe
bis zu einhundert Mark bestraft.
816. Wer unbefugter Weise (5 8) Impfungen vor⸗
nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
8 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahr—
lässig handelt, wird mit Geldstrase bis zu fünfhundert
Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten
hestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine här—
tere Strafe eintritt.
8 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit
dem 1. April 1875 in Kraft.
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Aus—
führung erforderlichen Bestimmungen treffen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Be—
stimmungen über Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch
einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht
derührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter—⸗
ichrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1874.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.

Das vorstehende mit dem 1. April er. in Kraft
zretende Impfgesetz wird hiermit zur allgemeinen Kennt—
niß gebracht.
Die Eltiern, Pflegeeltern und Vormünder machen wir
insbesondere auf die g812 und 14 des Gesetzes aufmerksam.
Die Listen der Impflinge
a. des 81 Pos. 1 des Gesetzes werden wie bisher
quartaliter von den Bürgermeistern angefertigt und
veiterbefördert und diejenigen
des 8 1 Pos. 2 von den Vorstehern öffentlicher
Lehranstalten oder Privatschulen (mit Ausnahme der
Sonntaqs- und Abendschulen) cfr. 8 7 des Gesetzes

Die Listen ad b sind bald nach Beginn des Sommer—
semesters aufzustellen und vor dem 1. Mai jeden Jahres
— zuerst am 1. Mai 1875 — an die betreffenden
Bürgermeister zu senden, welche die Weiterbeförderung
an die betreffenden Impfärzte bewirken werden.
Trier, den 17. Februar 1875.
Die Gemeinden und Gutsbezirke des preußischen Staates und
ihre Bevölkerung betreffend.
Von dem Königlichen statistischen Bureau in Berlin
ist soeben das die Rheinprovinz betreffende Heft XI.
des Werks „die Gemeinden und Gutsbezirke des Preußi—
chen Staates und ihrer Bevölkerung“ nach den Urma—
rerialien der Volkszählung vom 1. Dezember 1871 be—
arbeitet, herausgegeben worden, welches wir hierdurch
zur allgemeinen Kenntniß bringen, mit dem Bemerken,
daß sich der Preis des Heftes auf 1 Thlr. 10 Sgr.
»der 4 Mark siellt und daß Exemplare zu diesem Preise
zurch alle Buchhandlungen und eventuell direct von der
Verlagshandlung des Königlichen statistischen Bureaus
dezogen werden können, für welchen letzteren Bezugsweg
das genannte Bureau portofreie Lieferung zusichert.
Trier, den 18. Februar 1875.
Das vorbezeichnete Heft kann auf dem landräth—
lichen Bureau eingesehen werden.

Reiseverkehr im Königreich Rin ep in den Kaiserlich Russischen
aaten.
Amtlichen Mittheilungen zufolge ist das visa einer
Russischen Mission oder Consulalsbehörde für Pässe,
welche die in Rußland sich bereits aufhaltenden Deutschen
dorthin nachgesandt erhalten, zum Zweck des Aufenthalts
daselbst nicht erforderlich. Vielmehr ist ein solches visa
nur für diejenigen Personen, welche nach Rußland reisen.
zum Ueberschreiten der Grenze nöthig.
Selbstverständlich müssen aber auch die in Rußland
wohnenden Deutschen, wenn sie von etwaigen Reisen
nach Rußland zurückkehren, Behufs Ueberscheitung der
Grenze ihre Pässe mit dem visa eines russischen diplo—
matischen oder consularischen Vertreters im Auslande
versehen lassen.
Vorstehendes bringen wir in Anschluß an unser den⸗
selben Gegenstand betreffendes Publicandum vom 5. Ja⸗
nuar v. J., J. 1556. 8. J. hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß.
Trier, den 18. Februar 1875.
Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in den
38 151 3. und 152 2. der Militär-Ersatz-Instruktion
oom 26. März 1868 machen wir darauf aufmerksam,
daß die Gesuche derjenigen Militärpflichtigen, welche durch
versäumte rechtzeitige Meldung den Anspruch auf Ab—
leistung des einjährigen freiwilligen Militärdienstes ver—
loren haben, und die verloren gegangene Berechtigung
wieder verliehen zu haben wünschen, bei der Ersatz-Com—
mission des Kreises des gesetzlichen Domicils des betreffen—
den Militärpflichtigen, nicht aber bei dem betreffenden
Königlichen General-Commando oder bei dem Königlichen
OberaPräsidium anzubringen sinb.
Trier, den 20. Februar 1875.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Die günstigen Resultate, welche auch im verflossenen
Jahre der große Lohrinden-Markt in Trier, auf welchem
            
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