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Amtliches Anzeigeblatt für
XE. 10.
Montag, 8. März
1875.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Impfgesetz betreffend.
Wir Wilhelm
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preu—
zen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags was folgt:
8 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen
werden:
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Ge—
burtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht
nach ärztlichem Zeugniß (5 10) die natürlichen
Blattern überstanden hat;
jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder
einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags⸗
und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem
der Zögling das zwölfie Lebensjdhr zurückgelegt,
sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den
letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern über—
standen hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
z 2. Ein Impfpflichtiger (3 1). welcher nach ärzt—
lichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für
seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen
Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründen—
den Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaf—
den Fällen der zuständige Impfarzt (8 6) endgültig zu
entscheiden.
83. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes
858) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im
aächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt,
m dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die
letzte Wiederholung der Impfung durch den Impfarzt
F6) vorgenommen werde.
8, *. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (88 1, 2)
unterblieben, so ist sie binnen einer von der zustaͤndigen
Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
85. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten,
spätestens am achten Tage nach der Impfung dem im—
ofenden Arzte vorgestellt werden.
8 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke ge—
bildet, deren jeder einem Impfarzte unterftellt wird.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai
bis Ende September jeden Jahres an den vorher bekannt
zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des
Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für
die Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der
Impflinge (g 5) werden so gewählt, daß kein Ort' des
Bezirks von dem nächstbelegenen Impforte mehr als 8
Kilometer entfernt ist
8 7. Für jeden- Impfbezirk wird vor Beginn der
Impfzeit eine Liste der nach S1 der Impfung unter—
liegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt.
Ueber die auf Grund des 81, Ziffer 2 zur Impfung
zelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden
Lehranstalten eine Liste anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die
Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ob und
weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen
der Behörde einzureichen.
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundes—
rath festgestellt.
8 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte
befugt, Impfungen vorzunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der
im 87 vorgeschriebenen Form Listen zu fuͤhren und
dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vor—
zulegen.
8 9. Die Landesregierungen haben nach näherer An—
ordnung des Bundesraths dafür zu sorgen, daß eine
angemessene Anzahl von Impfinstituten zur Beschaffung
und Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde.
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die
ziffentlichen Impfärzte unentgeltlich ab und haben über
Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen.
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Ver—
langen Schutzpockenlymphe, soweit ihr entbehrlicher Vor⸗
rath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.
8 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung
hrer Wirlung (8 5) von dem Arzte ein Impfschein aus⸗
gestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des
Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres
und Tages seiner Geburt, bescheinigt, eutweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht ge—
nügt ist,
»der
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt wer⸗
den muß.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänz—
liche oder vorläufige Befreiung von der Impfung (88
l, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den
Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person be—
cheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die
Jinpfung unterbleiben darf.
8 11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorge—
dachten Bescheinigungen (K 10) anzuwendende Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigung erfolgt
stempel⸗ und gebührenfrei.
8 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind ge—
halten, auf amtliches Erfordern miittelst der vorgeschrie—