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Saarbrücken.
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den Kreis Saarbrüchen. —
Amtliches Anzeigeblatt für
—VV
Montag, 22. Februar
1875.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Polizei⸗ Verordnung zur Abwendung der Feuersgefahr bei den in
der Nähe von Eisenbahnen befindlichen Gebäuden und lagernden
Materialien.
Auf Grund der 88. 11 und 6 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen
wir für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes un—
ter Aufhebung der früheren anderweiten Bestimmungen
vas folgt:
8. 1. Zur Errichtung von Gebäuden und Lagerung
eicht entzundbarer Gegenstände in der Nähe von Eisen—
hahnen ist behufs Abwendung der Feuersgefahr die po—
izeiliche Genehmigung erforderlich, wenn die Entfernung
on der nächsten Schiene — in der Horizontale gemessen,
— nicht mindestens 838 Meter beträgt.
8. 2. Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so ist die
im 8. 1 gedachte Genehmigung schon dann erforderlich, wenn
die Entfernung von der nächsten Schiene das Maaß
don 38 Meetern nicht mindestens um das Anderthalb—
fache der Höhe des Dammes über dem Terrain übersteigt,
also bei einem 10 Meter hohen Damme nicht mindestens
38 123. 10-53 Meter von der nächsten Schiene
beträgt.
83. Die nach 8. 1 erforderliche Genehmigung wird
in den Landkreisen von dem Kreislandrathe und in der
Stadt Trier von der Ortspolizeibehörde ertheilt.
3. 4. Die Genehmigung ist nach vorgängiger gut—
achtlicher Aeußerung der Eisenbahn-Verwaltung nur
dann zu ertheilen, wenn entweder durch eine genügend
feuersichere Bedeckung der zu errichtenden Gebäude und
der zu lagernden Materialien oder durch die besonderen
zrtlichen Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung
die Feuersgefahr ausgeschlossen wird.
J. 5. Die unter den 88. 1 bis 8 enthaltenen Vor—
schriften finden auch dann, wenn die Eisenbahngleise,
n deren Nähe die Errichtung von Gebäuden oder die
dagerung von Materialien Statt finden soll, noch nicht
hergestellt sind. Anwendung, sobald die projectirte An—
lage der Gleise unter Mittheilung einer beglaubigten
Topie des genehmigten Projects der zuständigen Poli—
zeibehörde angezeigt und Seitens derselben die Anzeige
durch das Amtsblatt des Bezirkes bekannt gemacht ist.
8. 6. Hinsichtlich der bei der Anlage einer Eisen—
hahn innerhalb der unter den 88. 1 und 2 festgesetzten
Eutfernungen bereits vorfindlichen Gebäude und Ma—
cerialien bleibt die Bestimmung derjenigen Vorkehrungen,
welche zum Schutz gegen die durch die Nähe der Eisen—
bahn bedingte Feuersgefahr erforderlich sind, dem Er—
messen der Landespolizeibehörde vorbehalten.
g. 7. Wer den in den 88. 1 bis 4enthaltenen Vor⸗
schriften zuwider in der Näbe von Eisenbahnen Gebäude
errichtet oder Materialien niederlegt, hat deren Fort—
schaffung im Wege der Execution zu gewärtigen und
berfällt in die im 8. 367 No. 6 und 15 des Strafge—
setzbuches angedrohete Strafe.
8. 8. Auf die zu dem Betriebe einer Eisenbahn er—
forderlichen Gebäude und Materialien findet die vor—
tehende Polizei-Verordnung keine Anwendung.
Trier, den 27. Januar 1875.
Nach Paragraph 9 der Dienst-Instruction für die
Freis-Schulinspectoren der katholischen Elementar—
chulen unseres Bezirkes vom 10. October v. J., haben
die Lokal-Schulaufseher während der österlichen Zeit die
zsffentlichen Prüfungen abzuhalten und über deren
Ergebniß den Kreis-Schulinspectoren direct Bericht zu
erstatten. Diese öffentlichen Schulprüfungen, welche nicht
mit Revisionen zu verwechseln sind, haben hauptsächlich
den Zweck, die Schule mit der Gemeinde und mit den
kEltern in Beziehung zu erhalten und den letzteren, so wie
illen Schulfreunden Gelegenheit zu geben, sich auch von
den Fortschritten der Kinder und von der gesammten
Thätigkeit des Lehrers eine Anschauung zu erwerben, der
Zugend aber das Bewußtsein schuldiger Rechenschaft ein—
zuflößen. Sie erhalten hierdurch zugleich den Character
zines Schulfestes und sollen demgemäß auch Ge—
segenheit bieten, die Entlassung derjenigen Kinder ord⸗
mngsmäßig zu vermitteln, welche das schulpflichtige Alter
zurückgelegt haben. Aus dieser Auffassung geht zugleich
servor, daß eine rege Theilnahme aller mit den Schulen
amtlicher Beziehung stehenden Personen dringend
vünschenswerth ist, daß aber auch das eigentliche Prü—
ungsgeschäft hauptsächlich dem Lehrer überlassen bleibt.
Die Thätigkeit des Local-Schulaufsehers wird sich wesent—
lich nur auf die Anordnung und Leitung im Allge—
neinen beziehen. Er kann wohl einzelne Aufgaben im
Kechnen und schriftlichen Gedankenausdruck selbst stellen,
inzelne Lesestücke auswählen, wird aber im Ganzen die
Thaͤtigkeit des Lehrers vorherrschen lassen, und diesem
somit Gelegenheit geben, sich als die Seele seiner Schule
jor Eltern und Zuhörern zu zeigen. Es versteht sich
daher auch von selbst, daß während der Prüfang jede
Zritik und überhaupt Alles zu vermeiden ist, wodurch
der Lehrer in den Augen der Kinder und Eltern herab—
Jesetzt und der Character einer Schulfeier getrübt wer—
den könnte.
Wo die Inspection zur Zeit in die Hände weltlicher
Aufseher gelegt ist, haben auch diese innerhalb ihres Be—
zirkes die Schulprüfungen abzuhalten und nach Maßgabe
obiger Gesichtspunkte die erforderlichen Anordnungen zu
reffen. Der Prüfungstermin jeder einzelnen Schultlasse
st mindestens acht Tage vorber dem Könialichen Land—