Saarbruektu
Erscheint
eden Montag.
Wonnements⸗
vpreis:
Rährlich 2 Mark
owohl hier als
zuswärts bei den
Postanstalten.
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Arn. 7.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
Kreis—
die 3gespaltene
HN Petitzeile
. oder
—22 4 deren Raum
12 Pf.
den Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
Montag, 15. Februar
1875.
— — —
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Am 1. Januar 1875 werden im Reichs-Telegraphen—
Gebiete neue, auf die Reichsmark-Währung lautende
Telegraphen-Freimarken zu den Werth-Beträgen von
3. 5. 10, 25, 40, 50 und 80 Pfennigen,
sowie von
„2 und 3 Mark
eingeführt.
Der Verkauf dieser neuen Telegraphen-Freimarken
heginnt bei den Reichs-Telegraphen-Stationen am 1.
Januar 1875 und können von diesem Tage ab die bis—
herigen Telegraphen-Freimarken seitens der Correspon—
denten zur Frankirung der Depeschen nicht mehr benutzt
werden.
Dem Publikum soll jedoch gestattet sein, die nach
Ablauf dieses Jahres noch in seinen Händen befindlichen
bisherigen Telegraphen-Freimarken vom 1. Januar bis
nel. 15. Februar 1875 gegen neue Freimarken umzu—
auschen, wobei
eine der bisherigen Marken zu 6 Pfg. gleich einer neuen
Marke zu 5 Pfg.,
eine der bisherigen Marken zu 124 Sgr. gleich je einer
neuen Marke zu 10 Pfg. und zu 3 Pfg.,
eine der bisherigen Marken zu 21/ Sgr. gleich einer
neuen Marke zu 25 Pfg.,
eine der bisherigen Marken zu 4 Sgr. gleich einer neuen
Marke zu 40 Pfg.
eine der bisherigen Marken zu 5 Sgr. gleich einer neuen
Marke zu 50 Pfg.,
zine der bisherigen Marken zu 8 Sgr. gleich einer neuen
Marke zu 8ö Pfg.,
eine der bisherigen Marken zu 10 Sgr. gleich einer neuen
Marke zu 1 Mark,
eine der bisherigen Marken zu 30 Sgr. gleich einer neuen
Marke zu 83 Mark,
u rechnen ist.
Eine Einlösung der bisherigen Marken gegen Baar—
zahlung findet nicht statt.
Berlin, den 12. Dezember 1874.
Kaiserliche General-Direction der Telegraphen.
Werthangabe bei Geldsendungen nach Belgien und darüber hinaus.
Auf Werthsendungen nach Belgien und dar—
über hinaus, nach Eugland und Frankreich,
soweit deren Inhalt aus Gold und Silber (in Barren
der gemünzt), Platina, Banknoten oder Papiergeld,
Schmucksachen, Edelsteinen ꝛc. besteht, muß der volle
Werth der zu versendenden Gegenstände angegeben
verden.
Bei unrichtiger Werthangabe wird für den zu
wenig angegebenen Werthbetrag das doppelte Porto
für die ganze Beförderungsstrecke berechnet, abgesehen
bon der etwaigen Verfolgung nach den in Belaien be—
stehenden Strafgesetzen.
Berlin, W., den 29. Januar 1875.
Kaiserliches General-Postamt
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Gemäß des im 2. und 8. Stücke der diesjährigen
Gesetz«Sammlung abgedruckten Reskripts des Herrn Fi—
nanzministers Excellenz vom 23. Januar d. J. findet
zufolge des 86 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 und
des Fub des weiteren Gesetzes vom nämlichen Tage
(Gesetz- Samml. S. 218 und 222) eine Mindererhebung
der Klassensteuer für das Jahr 1875 in der Weise statt,
daß auf jede 8 Mark der veranlagten Jahressteuer nur
2 Mark 80 Pfg. zu entrichten sind.
Diese Mindererhebung findet auf den Beischlag zum
Justizfonds keine Anwendung, vielmehr wird dieselbe
nach Maßgabe der festgestellten, im 8 7 Art. J des
Gesetzes vom 25. Mai 1873 bezeichneten Stufensätze
berechnet. Dagegen wird der Beischlag für den Bezirks—
straßen-Baufonds nach den in Gemäßheit der Eingangs
erwähnten Bekanntmachung vom 28. Januar c. reduzirten
Stufensätze festgestellt und von den Steuerpflichtigen er⸗
hoben.
Es berechnen sich demnach die Steuersätze, sowie die
Beischläge zum Justizkosten- und zum Bezirksstraßen—
unhe für die verschiedenen Steuerstufen in folgen—
der Weise:
5128
*8* 2183
— —*— ——
— 33 22 23253 7I3 25
A—
V
* — 2
O *55 33 3532 —— ——
7 * — 2* 25
A—
— ð 803
— 54
J. 03
II. 06
II. 12 11
V. 25 14
V. 216
VI. 4 22
II. 30 28
VII. 36 883
X. 42 89
7 48 15
A. 53 — — 60 56
AVVV
28 281 11
66 56 622
82 1218
15 40 1558
8 68 190 66
*4 4 88
30 80 10
as 36 32
62 92 54
28 48 76
601 860 20
921 6172 4