Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

216

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Nach Mittheilung der Königlichen Bergwerks-Direction
ist die Nachweisung der für das Jahr 1876 angeforder—
ten Gemeindebedarfskohlen unterm 8. Dezember 1875
dem Herrn Handelsminister Excellenz zur Genehmigung
vorgekegt worden. Bis zum Eingange dieser sind die
Gruͤbenrechnungsführer angewiesen worden, einstweilen
die Hälfte des für das Jahr 1875 zur Berabfolgung
genehmigten Quantums an die berechtigten Empfänger
perabfolgen zu lassen.
Saarbrücken, den 18. Dezember 1875.

Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 14. d. Mts. auf Grund der 88 2, 3, 4 und
6 des Reichsgesetzes vom 6. Februar d. J,. betreffend
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung,

 sowie der Bekanntmachung der Herrn Minister
des Innern und der Justiz vom 1. d. Mts. bestimmt,
daß die im Regierungsbezirk Trier vorhandenen Stan—
desamtsbezirke nach dem Inkrafttreten des erwähnten
Gesetzes in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Stan—
desamtsbezirke bestehen bleiben, und zugleich für die aus
mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke des
Regierungs-Bezirks Trier von dem 1. Januar k. J. ab
unter dem Vorbehalte des Widerrufes die zur Zeit als
Civilstandsbeamten oder deren Stellvertreter fungirenden
Personen zu Standesbeamten resp. Stellvertretern der—
selben für die betreffenden Standesamtsbezirke ernannt.
Vorstehendes wird den Herrn Standesbeamten zur
Kenntnißnahme mitgetheilt.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1875.
Saarbrücken, 27. Dezemb. 1875. Der Kgl. Landrath von Geldern

Deffentlicher Anzeiger.

Bekannuntmachung.
Die Anlicferüng von 400, 60000 Stück
hartgebraunten Ofen-Backfteinen,
großen Formats, lieferbar im Laufe des
Jahres 1876 frei Bahnhof von der Heydt
soll im Submissionswege vergeben wer⸗
den und sind Offerten bis zum 10. Ja⸗
nuarek. Is., Vormittags 11 Uhr,
auf unserem Inspections Büreau ein⸗
zureichen. 228
Grube von der Seydt bei Saar—⸗
brücken, den 16. Dezember 1875.
Ktönigl. Berg⸗Inspection III.
ẽ
Bürgermeisterei⸗Secretair
wird zum sofortigen Eintritt gesucht.
Das Gehalt wird nach Vereinbarung
festgesetzt.
Lufttragende wollen sich schriftlich und
womoglich persönlich bei mir melden.
Riegelsberg bei Saarbrücken, den
16. Dezember 1875. 224
Der Bürgermeister
8095 Marnz.
Berorvachung
betreffend Beurkundung des Perso⸗
nenstandes.

Vom 1. Januar 1876 ab tritt das
Reichs-Gesetz über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 vollständig in Kraft.
Zur Belehrung der Einwohner mache ich
auf nachstehende Hauptpunkte aufmerksam:
J. Beurkundung der Geburten.
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb
einer Woche, d. h. bis spätestens am 7.
Tage nach der Geburt, den Tag der
letztern nicht mit eingerechnet, dem Stan—⸗
desbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk
die Niederkunft stattgefunden hat.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1 der eheliche Vater, h. die bei der
Geburt zugegen gewesene Hebamme,
c. der dabei gewesene Arzt, d. jede

andere dabei zugegen gewesene Per⸗
son, e. die Mutter, sobald sie dazu
im Stande ist.
Die Anzeige ist dem Standesbeamten
mündlich zu machen.
II. Beurkundung der Sterbefälle.
Jeder Sterbefall ist spaͤtestens am nächst⸗
olgenden Wochentage (also auch an
Féiertagen, die nicht auf den Sonntag
sallen) dem Standesbeamten anzuzeigen.
An den Sonntagen findet eine gesetz⸗
iiche Verpflichtung zur Aufnahme der
Sterbeacten nicht statt.
III. Aufnahme der Acten bei todt
geborenen oder in der Geburt ge⸗
storbenen Kindern.
Wenn ein Kind todt geboren, oder in
der Geburt gestorben ist, so muß die An⸗
zeige spätestens am nächstfolgen—
gen Tage geschehen und kömmt es da⸗
bei nicht darauf an, ob dieser Tag ein
Sonntag ist, oder nicht.
1V. Eheschließung.
Zur Eheschließung ist die Einwilligung
und Ehemündigkeit erforderlich. Die
Ehemündigkeit tritt beim männlichen
Geschlechte mit dem vollendeten 20. Jahre,
die des weiblichen Geschlechtes mit dem
vollendeten 16. Jahre ein.
Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließ
ung der Einwilligung des Vaters, nach
dem Tode des Vaters der Einwilligung
der Mutter und wenn die Kinder min—
derjährig sind, auch des Vormundes.
Sind beide Eltern gestorben, so bedür—
fen Minderjährige auch der Einwilligung
des Familien-Rathes.
Hat ein Sohn das 25. eine Tochter
das 24. Lebensjahr vollendet, so ist eine
Finwilligung der Eltern nicht mehr er—⸗
forderlich.
Auf uneheliche Kinder finden die Be—
stimmungen Anwendung, welche für va—
—B——
vV. Form und Beurkundung der
Eheschließung.
Die Ehe wird geschlossen vor dem Stan—⸗
desbeamten, in dessen Bezirk einer der
Verlobten seinen Wohnsiztz hat, oder sich
gewöhnlich aufhält. Der CEheschließung
soll ein Aufgebot vorbergehen in den Ge—

meinden, wo die Verlobten ihren Wohn
sitz haben, oder sich gewöhnlich aufhalten
Vor Anordnung des Aufgebotes haben
die Verlobten dem Standesbeamten nach
bezeichnete Acten vorzulegen:
1. ihre Geburtsurkunden,
2. die zustimmende, schriftliche Erklär—
ung Derjenigen, deren Einwilligung
gesetzlich erforderlich ist.
Diese Urkunden müssen in beglaubigter
Form ausgestellt sein. Die unter 2 er—
wähnte zustimmende Erklärung kann durch
den Ortsvorsteher unter Beidrückung des
Dienstsiegels beglaubigt werden. Eine
notarielle oder gerichtliche Veglaubigung
dieser Urkunden ist nicht erforderlich.
Die Bekanntmachung über das Aufge—
bot ist während zweier Wochen, also volle
14 Tage am Gemeinde-Hause oder an der
sonstigen zu Bekanntmachungen bestimm—⸗
ten Stelle auszuhängen.
Schließlich wird noch bemerkt, daß um
den vorstehenden Bestimmungen nachkom—
men zu können, mein Amtslokal an den
Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertagen Vor—
mittags zwischen 10 und 12 Uhr Behufs
der Aufnahme von Standesurkunden oi—
fen ist.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1875
Der Bürgermeister
J. Kiefer.

bekannimaqung.
Die von Königlicher Regierung festge—
setzte Gewerbsteuer-Heberolle der
Stadt Saarbrücken pro 1876 liegt vor
heute ab während 14 Tagen zur Einsich
der Interessenten auf dem Bürgermeisterei
Amt Saarbrücken offen.
Saarbrücken, den 24. Dezember 1875
Der Bürgermeister
J. Kiefer.

Das Ladenlokal und die Wohnunt
des verstorbenen Georg Geisbauer,
Altstraße, sind zu vermiethen und gleick
zu beziehen. Näheres bei
8106 D. Geisbaner.

Redaction des Nicht-amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.