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ten, dem Oekonomen, den Hausgeistlichen, dem
Arzte und dem Secretair,
aus den niederen Angestellten, den Aufsehern,
Wärtern, Pförtnern, Werkmeistern ꝛc.
Bei der Anstellung der niederen Angestellten finden
die Bestimmungen des Reglements über die Civiloer—
sorgung der Militairpersonen vom 20. Juni 1867 An—
wendung.
g 8. Die bestehenden Dienst-Instructionen für die
einzelnen Beamten bleiben bis auf Weiteres in Kraft
und ebenso die Vorschriften über die Hausordnung. Ab—
änderungen der bestehenden Vorschriften unterliegen, so—
weit sie sich auf die Aufnahme, die Behandlung und
die Entlassung der Häuslinge, sowie auf den Unterricht
derselben beziehen, der Genehmigung des Ministers des
Innern.
8 9. Der Anstalts-Director ist als erfter Beamte
der Anstalt und nächster Vorgesetzte des sämmtlichen
Beamtenpersonals derselben für die ordnungsmäßige
Verwaltung der Anstalt verantwortlich und verpflichtet,
nach jeder Richtung das Interesse der Anstalt zu wahren
und auch innerhalb der dem Provinzial-Verwaltungs—
rathe zustehenden Kompetenz vorläufige Anordnungen
vorbehaltlich der sofortigen Anzeige an den Provinzial—
Verwaltungsrath zu treffen.
8 10. Hinsichtlich der Dienstvergehen der Anstalts—
—R——
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom
21. Juli 18852 (Ges.Samml. S. 465) Anwendung. Zu
den Dienstvorgesetzten, welche zu Warnungen und Ver—
weisen, so wie zur vorläufigen Untersagung der Aus—
übung der Amtsverrichtungen berechtigt sind, (88 18 und
54 des Gesetzes vom 21. Juli 1852) gehört außer dem
Landtags-Marschall und dessen Stellvertreter auch der
Anstalts-Director.
Bis zur gesetzlichen Regelung der Disciplinar-Be—
fugnisse der staͤndischen Behörden ist den Anstaltsbeam—
ten die vertragsmäßige Verpflichtung aufzuerlegen, sich
für den Fall der Verletzung ihrer Amäispflichten die
Festsetzung von Geldbußen bis zu 30 Mark Seitens des
Landtags-Marschalls und dessen Stellvertreters und bis
zu 9 Mark Seitens des Anstalts-Directors und die
Einbehaltung solcher Geldbußen aus ihrem Gehalte ge—
fallen zu lassen.
8 II. Die Besoldungen der Beamten werden unbe—
schadet der Rechte der gegenwärtig fungirenden Personen,
durch den Besoldungsetat bestimmt.
Für die Pensionirung ist das besondere Pensions—
ceglement für die provinzialständischen Beamten vom
27. März 1872 maßgebend. Ist die nach Maßgabe
dieses Reglements bemessene Pension geringer, als die
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden
müssen, wenn er am 31. Dezember 1875 nach den bis
dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden
wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der er—
steren bewilligt.
5 12. Mindestens einmal im Jahre hat der Pro—
vinzial-Verwaltungsrath eine außerordentliche Revision
der Anstalt zu veranlassen. Dem Ober-Präsidenten der
Rheinprovinz ist hiervon zeitig Anzeige zu machen. Der—
selbe ist befugt, an der Revision entweder selbst oder
durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staats—
beamten Theil zu nehmen.
3.
Vorstehendes Reglement wird auf Grund des 810
des durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. September 1871
genehmigten Regulativs für die Organisation der Ver—
waltung des provinzialständischen Vermögens und der
provinzialständischen Anstalten in der Rheinprovinz (Ge—
setz Samml. S. 469 und ff.) und des 8 4 der Aller—
höchsten Verordnung über die Einrichtung und Verwal—
tung des Landarmenwesens der Rheinprovinz vom 2.
October 1871 (Ges.Samml. S. 477 und ff.) von mir
hierdurch genehmigt.
Berlin, den 21. November 1875.
(L. 8.) Der Minister des Innern.
Im Auftrage: gez. von Klützow.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Nachdem des Kaisers und Königs Majestät durch
Allerhöchste Ordre vom 1. November er. (Ges.⸗“S. S.
600) geruht haben, einen vom 28. Rheinischen Provin—
zial-Landtage beschlossenen Nachtrag zum Regulativ für
die Organisation der Verwaltung des provinzialstän—
dischen Vermögens und der provinzialständischen An—
stalten in der Rheinprovinz vom 27. September 1871
die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, ferner die
vom 24. Rheinischen Provinzial-Landtage vollzogene
Wahl des Geheimen Ober-Regierungsraths Freiherrn
Hugo von Landsberg zu Berlin zum Landes-Director
der Rheinprovinz durch Allerhöchste Ordre vom selben
Tage zu bestätigen geruht haben, ist der Freiherr von
Landsberg heute in sein neues Amt eingeführt worden.
Es treten daher auch mit dem heutigen Tage die
vom 23. Rheinischen Provinzial-Landtage beschlossene
neue Geschäftsordnung für den Provinzial-Verwaltungs—
Rath der Rheinprovinz und die Geschäfts-Instruction
für den Landes-Director und die ihm zugeordneten obe—
ren Beamten in Kraft.
Nach der Letzteren werden von jetzt ab alle Ver—
fügungen und Anschreiben der ständischen Centralbe—
hörde unter dem Namen.
Rheinische Provinzial-Verwaltung
erlassen und wir ersuchen alle Behörden ergebenst, in
allen an uns zu richtenden amtlichen Correspondenzen
sich nur dieser Adresse bedienen zu wollen.
Der Rheinische Provinzial-Verwaltungs-Rath.
Düsseldorf, den 9. Dezember 1875.
Wilhelm, Fürst zu Wied.
Landtags-Marschall.
Regelmäßige Sitzungen der Rheinischen Deputation für das
Heimathwesen.
Die regelmäßigen Sitzungen der Rheinischen Depu—
tation für das Heimathwesen werden gemäß Beschluß
derselben vom 6. d. M. für die Folge am ersten Sams—
tag eines jeden Monats und wenn an diesem Tage
ein gesetzlicher Feiertag ist, am zweiten Samstag abge—
halten werden, was ich hiermit zur öffentlichen Kennt—
niß bringe.
Cölhn, den 11. Dezember 1875.
Der Vorsitzende der Rheinischen Deputation für das
Heimathwesen