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8) Das Gericht erster Instanz, welches nach 8 14,
Absatz 2. des Reichsgesetzes die Nebenregister auf—
zubewahren hat, ist
3. im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2.
Januar 1849, das Kreisgericht, — und zwar
mnerhalb des Bezirks der Kreisgerichts-Depu—
tationen und Kommissionen — diese letzteren,
im sonstigen Geltungsbereiche des Gesetzes vom
9. März 1874, das Amätsgericht,
im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu
Cöln das Landgericht,
innerhalb dessen der Standesamtsbezirk liegt,
wenn aber der letztere mehreren Gerichtsbe—
zirken angehört, dasjenige Gericht, welches
der Justiz-⸗Minister in Uebereinstimmung mit
dem Minister des Innern bezeichnet hat,
oder bezeichnen wird,
im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frank—
furt das Stadtgericht daselbst.
Berlin, den 1. Dezember 1875.
Der Minister des Innern. Der Justiz⸗Minister.
Graf Enlenburg. Leonhardt.
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Reglement. über die Leitung —— 8* des Landarmenhauses
zu rier.
Zur Ordnung der Leitung und Verwaltung des
Landarmenhauses zu Trier wird auf Grund des 8. 10
des Allerhöchst genehmigten Regulativs für die Orga—
nisation der Verwaltung des provinzialständischen Ver—
mögens und der provinzialständischen Anstalten in der
Rheinprovinz vom 27. September 1871 (Gesetz⸗ Samm—
lung Seite 469) und der 88. 3 und 4 der Allerhöchsten
Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des
Landarmenwesens der Rheinprovinz vom 2. October
1871 (Ges-Samml. S. 477) folgendes Reglement er—
lassen.
Z. 1. Die Verwaltung des Landarmenhauses zu
Trier geht vom 1. Januar 1876 ab auf den zum Zwecke
der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens
und der provinzialständischen Anstalten bestellten Provin—
zial-Verwaltungs-Rath und seine Organe nach Maßgabe
des durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. September 1871
(Ges.Samml. S. 469) genehmigten Regulativs für
die Organisation der Verwaltung des provinzialstän—
dischen Vermögens und der provinzialständischen An—
stalten in der Rheinprovinz über.
Die bisherige Verwaltungs-Commision der genann—
ten Anstalt wird von dem genannten Zeitpunkte ab auf⸗
gehoben und ebenso das bestehende Regulativ über die
Veitung und Verwaltung dieser Anstalt vom 28. Septem⸗
ber 1860.
An Stelle dieses aufgehobenen Regulativs treten
folgende Bestimmungen.
Z. 2. Die vorhandenen Räume des Landarmenhau—⸗
ses dienen, wie bisher, zur Aufnahme von Landarmen
und soweit es der Raum gestattet, zur Aufnahme und
Pflege von Ortsarmen gegen Entschädigung; auch finden
Privat-Pfleglinge gegen Entgeld Aufnahme, soweit der
Raum nicht durch Pfleglinge des Landarmenverbandes
und der Ortsarmenverbände besetzt ist.
Die Aufnahme von Ortsarmen resp. Privatpfleglingen
in das Landarmenhaus erfolgt nach der Priorität der
Anmeldung. Im übrigen wird nach Möglichkeit auf
die Bevölskerungsverhältnisse der Kreise Rücksicht ge—
nommen.
Die contingentirten Freistellen fallen mit den hiefür
erhobenen besonderen Umlagen weg.
8. 8. Die Verwaltung der Anstalt erfolgt für Rech—
nung des Landarmenverbands der Rheinprovinz unter
Aufstellung besonderer Anstalts-Etats für eine dreijäh—
rige Etatsperiode.
g. 4. Die allgemeine Leitung und Verwaltung des
Landarmenhauses wird von dem Provinzial-Verwaltungs⸗
rathe und feinen Organen in Geuäßheit der für diesel—
ben erlassenen Geschaͤfts-Ordnung geführt.
8. 5. Zu den Befugnissen des Provinzial-Verwal⸗
tungs⸗Raths gehören insbesondere:
1) Die Anstellung der Beamten, sowie alle Verände—
rungen in dem Anstaltspersonale nach Anhörung
des Anstalts⸗-Direktors, Veränderungen und Er—
gänzungen in den Dienst-Instructionen, Beurlau—
bungen von Beamten, soweit sie nicht für vor—
übergehende Fälle durch die Dienst-Instruktion für
die Beamten geregelt oder dem Anstalts-Director
überlassen sind, die Bewilligung von Remunera—
tionen und Unterstützungen an Beamte und die
Pensionirung derselben nach den aufgestellten Pen—
slons-Grundfätzen, endlich die Genehmigung und
Feststellung aller Liquidationen der oberen An—
slaltsbeamten gegen die Anstalts-Verwaltung, sowie
der Letzteren gegen die Ersteren.
die Aufstellung der Verwaltungs-Etats und der
Verwaliungsberichte, sowie die Prüfung und Ab—
nahme der Jahresrechnungen, der Umtausch von
Grundstücken, die Ausleihung und Kündigung von
Kapitalien, Cessionen, Pfandentsagungen, Anstel⸗
luug von Prozessen, der Abschluß von Vergleichen,
die Bestimmung uͤber die Art der Beschaffung
von Verpflegungsbedürfnissen, Genehmigung von
Verträgen über dauernde Verpflichtungen der An—
stalt, uͤber Verpachtungen von Grundstücken und
über einmalige Lieferungen und Leistungen, welche
600 Mark uͤbersteigen, Genehmigung der Pläne
und Kosten-Anschläge aller Neubauten, sowie aller
Reparaturen über 300 Mark, endlich die Feststel⸗
lung des jährlich aufzustellenden Planes über die
Tultur der Anstaltsländereien.
Neue Anordnungen und Reformen in der An—
stalts-Verwaltung, die Aufnahme und Entlassung
bon Landarmen, Ortsarmen und Privatpfleglingen
Prüfung der Liquidationen für die Verpflegung
der Letzieren, Feststellung des Pensum-Tarifs für
die Häuslinge, Prüfung der periodisch einzurei—
chenden Verzeichnisse der verhängten Strafen, so⸗—
wie der von dem Director vorzunehmenden perio—
dischen Anstalts-Kassen- und Dekonomie-Verwal⸗
tungs⸗Revisionen, worüber Protokolle aufzuneh—
men sind.
z 6. Die specielle Leitung und Verwaltung der An—
stalt innerhalb der Grenzen des Etats und des gegen—
—
tionen geordneten Mitwirkung der. übrigen Anstaltsbeam—
ten, bleibt wie bisher, dem Anstalts-Director anvertraut.
Der Anstalts-Director wird vom Provinzial-Ver—
waltungsrathe ernannt und von dem Landtags-Marschall
oder dessen Stellvertreter in sein Amt eingeführt und
vereidigt.
8 7. Das übrige Anstalts-Personal besteht:
a. aus den höheren Beamten, nämlich dem Rendan