Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dem betreffenden Gemeindevorstande eingebracht werden.
Ueber dieselben entscheidet der Bürgermeister nach An—
hörung des Gemeindevorstandes.
Reclamationen gegen diese Entscheidung müssen bin—
nen 10 Tagen bei der vorgesetzteu Aufsichtsbehörde an—
gebracht werden, welche über dieselben endgültig entscheidet.
Nach erfolgter Auslegung, beziehungsweise nach Er—
ledigung der eingebrachten Reclamationen sind die Ver—
zeichnisse mit der Bescheinigung des Gemeindevorstandes
versehen, der vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzusenden,
welche dieselben festzustellen und auf Grund derselben
die Erhebung der Abgaben anzuordnen hat.
Die Beitreibung der Rückstände ersolgt auf die für
die Beitreibung rückständiger Gemeinde-Abgaben vorge—
schriebene Weise.
Die näheren Vorschriften über die Aufnahme und
Fortführung der Verzeichnisse und über das bei der Fest—
stellung derselben und bei der Erhebung der Abgaben
zu beachtende Verfahren, werden von dem Provinzial—
Verwaltungs-Rath mit Genehmigung des Ober-Präsi—
denten getroffen.
8. 12. Die Ortspolizeibebörde oder eintretenden Fal—
les der bestellte Seuchen-Commissarius hat der Provin—
zial-Verwaltung von jedem Falle einer auf polizeiliche
Anordnung vollzogenen Tödtung von Pferden oder Rind
vieh, welcher die Entschädigungspflicht des Provinzial
verbandes begründet, unter Mittheilung des sachver—
stäudigen Gutachtens über den Kankheitszustand des
Thieres (8. 67 des Gesetzes) und der über das Ergebniß
der Schätzung aufgenommenen Urkunde (8. 68 des Ge—
setzes) Kenntniß zu geben.
Zugleich haben dieselben zu bescheinigen, daß keiner
der Fälle vorliegt, in welchen nach den 88.3 und 4
dieses Reglements keine Entschädigung geleistet wird,
oder jeder Auspruch auf Entschaͤdigung wegfällt.
8. 13. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt
durch die Provinzial-Verwaltung, welche dazu die Ver—
mittelung der Kreis- oder Gemeinde-Behörden in An—
spruch nehmen kann.
3. 14. Die Verwaltung der Reservefonds und das
gesammte Rechnungswesen erfolgt nach den für die Ver—
waltung des provinzialständigen Vermögens bestehenden
Vorschriften.
Alljährlich ist eine Uebersicht der Einnahmen und
Ausgaben des Fonds von dem Provinzial-Verwaltungs-⸗
rathe durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Vorstehendes von dem vier und zwanzigsten Rheini—
schen Provinziallandtage beschlossene Reglement wird hier—
mit gemäß 8. 60 des Gesetzes, betreffend die Ab—
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 25. Juni
d. J. genehmigt.
Berlinu, 29. October 1875.
Der Minister des Innern. Der Minister für die
Im Auftrage: landwirthschaftlichen
gez. Ribbeck. Angelegenheiten.
gez. Friedenthal.
Vorstehendes Reglement wird hierdurch mit dem Be—
merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Ent—
schädigungspflicht des Provinzialverbandes sich auf die
vom Tage des Erlasses des Reglements an auf polizei—
liche Anordnung getödteten Thiere erstreckt, sowie daß
die in 8 32 des Gesetzes vom 25. Juni 18785 suspendirte
Ermächtigung der Poͤlizeibehörden zur Anordnung der

Tödtung des mit der Lungenseuche behafteten Rindviehes
nunmehr in Kraft getreten ist.
Die von dem Kreistage bezeichneten Personen, aus
deren Zahl die Schiedsmanner für den einzelnen Schätzungsfall
 von der Ortspolizeibehörde oder von dem Land⸗
rathe oder von dem Seitens der Königlichen Regierung
für den einzelnen Seuchenfall ernannten Commissarius
auszuwählen sind, sind in dem in Nr. 50 des Kreis—
blattes enthaltenen Kreistagsbeschlusse Nr. V aufgeführt.
Den Schiedsmännern werden Reisekosten und Aus—
lagen aus der Staatskasse vergütet.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1875.

Personal⸗Chronik.
Der Lehrer Carl Becker zu Bruchweiler im Kreise
Berncastel, ist an die evangelische Mädchenschule zu
Saarbrücken berufen worden.
Der Schulamis⸗-Candidat Ph. Otto Abt ist an die
zweite Lehrerstelle zu Rußhütte im Kreise Saarbrücken
commissarisch berufen worden.

Auszuß aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Nähere
Bezeichnung der Stelle. 83) Einkommen der Stelle. 4) Ob dite
Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 5) Betrag
der zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedecdkt
werden kann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist.
7) Ansprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin
die Bewerbungen einzureichen sind. 9) Bemerkungen.
1) St. Jehann, Bürgermeisteramt, 2) Amtsbote, 8)
720 Mark, 4) auf 4 wöchentliche Kündigung, 5) — 6
nein, 7) jung und gut zu Fuß, muß Adressen schreiben
können, 8) Bürgerme isteramt zu St. Johann.
1) Zülich, Garnisonverwaltung, 2) Kasernenwärter,
3) 600 Mafk jährlich, 10 Kbm. Weichholz resp. dafür
die inte Surrogate und 30 Pfd. Petroleum mit
Dochtband pro Jahr nebst freier Wohnung, 4) auf Kün—
digung, 5) keine, 6) ja, bis zu 840 Mark jährlich, 7)
körperliche Rüstigkeit zur Ausführung aller Wärter-Ver—
richtungen; dem Stande angemessene Kleidung, gute
Führung und Nüchternheit, 8) Intendantur des 8. Armee—
Torps zu Coblenz.
1) Lieser, Königl. Steuerkasse, 2) Exekutor, bei der
Königl. Gemeinde-Steuerkasse Liefer, sowie der Ge—
meindekasse Mühlheim, 8) ca. 450 Mark Exekutionsge—⸗
bühren (nach dem Durchschnitt der 3 letzten Jahre be—
rechnet), 4 auf 4 wöchentliche Kündigung, 5) —, 6) nein,
7) muß schreiben, lesen und rechnen können, 8) Land—
raͤthsamt zu Bernkastel.
1) Verschiedene Stationen der Saarbrücker und der
Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn, Königl. Eisenbahn-Direction zu
Saarbrücken, 2) 14 Bremser, 8) 690 Mark jährliches
Gehalt und monatlich ca. 12 Mark Meilengeld, 4) nach
6 monatlicher Probedienstleistung auf 4wöchentlche Kün—
digung, 5) keine, 6) zum Schaffner, 7) Lesen, Schreiben
und Rechnen der 4 Species; für Schaffner wird Fertig⸗
keit im Telegraphiren, also auch Kenntniß des Recht—
schreibens verlangt, 8) technisches Betriebsbureau der
Königl. Eisenbahn-Direction zu Saarbrücken.

Saarbrücken, 20. Dezemb. 1875. Der Kgl. Landrath von Gelder
            
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