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1) Heinrich Groß zu Scheidt,
2) Friedrich Quien zu Saarbrücken,
3) Joh. Friedr. Schampel zu Neumühle.
Sodann wurden nachstehende Beschlüsse gefaßt:
VII. Im Hinblick auf das Gesetz vout 12. April
18785, betreffend die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes,
wonach fortan der Kreis die Bezirke zu bilden, die
Impfärzte anzustellen und die Kosten der Impfungen
nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes zu tragen
hat sprach sich die Versammlung dahin aus, daß die
Veibehaltung der derzeitigen Impfbezirke und der Districts—
armenärzte, abgesehen von Aenderungen im Einzelnen,
sich als zweckmäßig empfehle, falls nicht die Rüuͤcksicht
auf den Kostenpunkt der Austellung eines eigenen Impf—
arztes für den Kreis den Vorzug zu geben erheische.
Es sollen deßhalb zunächst die Wünsche und An—
sichten der Districtsarmenverbände hinsichtlich der Impf⸗
ürzte sowie die Forderungen der letzteren ermittelt und
auf Grund dieser Ermittelungen von einer Commission,
bestehend aus den Kreistags-Mitgliedern Herrn Franz,
—5 Herdel, Röchling, Schneider und Vopelius dem
reistage Vorschläge in der Sache gemacht werden.
VIII. Die den Herrn Kreisständen mit Beachtung der
Vorschriften der Auͤerhöchsten Verordnung vom 9. April
1846 gemachte Proposition, betreffend die Leitung und
Beauffichtigung der Communal-Bauten im Kreise wird
nach Mittheilung der bezüglichen Gutachten der Bürger—
meistereie Versammlungen einstimmig gutgeheißen. Hier⸗
nach ist dem Kreis⸗Communal-Baumeister Benzel die
Wahrnehmung seiner bisherigen Geschäfte vom 1. Januar
1876 ab auf die Dauer von zwei Jahren unter den
früheren Bedingungen mit Ausschluß der Städte
Saarbrücken und St. Johann übertragen.
Auch bleibt die demselben gegebene Instruction mit
der Maßgabe in Kraft, daß demselben die Projectirung
und Leitung von Bauten für die ausgeschlossenen bei—
den Städte nicht gestattet ist und daß auch aus dem
neuen Vertrag keinerlei Pensionsansprüche für den Kreis—
Communal-Baumeister entstehen.
Zur Aufbringung der Besoldung und Dienstaufwand⸗
Entschädigung im Betrag von 5400 Mark jährlich soll
eine Gebuͤhr von zwei Prozent der Bausummen von den
Gemeinden entrichtet und das etwaige Deficit auf die
Bürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme von Saar⸗
brüchen und St. Johann nach dem Maaßstabe der Klassen—
und classificirten Einkommensteuer vertheilt werden.
Der Abschluß des Vertrages sowie die Controlle über
die Ausführung desselben wird einer Commission, be—
stehend aus dem Landrathe und den Kreistags-Mitglie—
dern Hartung, Hertel und L. H. Röchling übertragen und
soll dieser Commission auch wie früher die Befugniß
zustehen, den ꝛc. Benzel von der Uebernahme einzelner
Arbeiten auf den Antrag der betreffenden Gemeinde
ausnahmsweise zu entbinden.
IX. Ferner wird der Versammlung der Beschluß der
Stadtverordneten⸗Versammlung von Saarbrücken und
St. Johann über die Bildung eines Vorstandes der
Vorschule der Gewerbschule sowie die für denselben ent⸗
worfene Instruction mitgetheilt.
Indem sich der Kreistag diesem Beschlusse anschließt,
wählt derselbe zum Mitgliede des Schulvorstandes den
Kreisdeputirten Wilhelm Hartung zu Saarbrücken und
zu dessen Stellvertreter das Kreistags-Mitglied Carl
Schmidt zu Gersweiler.
Gleichzeitig wird dem Gewählten die Vertretung des
Kreises in dem Vorstande der Gewerbeschule übertragen.
X. Im Interesse der Hebung der Pferdezucht wird
dem Vorstand der landwirthschaftlichen Localabtheilung
des Kreises auch für das Jahr 1876 aus dem Jagd—
kartenfonds die Summe von 450 Mark mit der Be—
stimmung überwiesen, mit Hülfe derselben für die Pferde—
besitzer des Kreises eine Ermäßigung der Deckkosten von
den Königlichen Gestüt-Hengsten zu Heusweiler zuge—
führten Siuten herbeizuführen.
Soweit die bewilligte Summe zu dem bestimmten
Zwecke nicht vollständige Verwendung findet, behält sich
der Kreissstag vor, über die anderweitige Art der Ver—
wendung des Ueberschusses im Interesse der Pferdezucht
Beschluß zu fassen.
Gleichzeitig wird die Verwendung der für das laufende
Jahr durch Beschluß vom 17. April d. J. zur Hebung
der Pferde zucht bewilligten Summe nach den Anträgen
der landwirth schaftlichen Local-Abtheilung gutgeheißen.
XI. Dem Kreistage wird von dem Schreiben des
Provinzial⸗Verwaltungsraths zu Düsseldorf vom 7. Juli
d. J. wonach die Untervertheil ung der Provinzialbeiträge
innerhalb des Kreises und die Festsetzung des Verthei—
lungs-Maaßstabes den Kreisver bänden für die Zukunft
äberlassen bleiben soll, Mittheilung gemacht, worauf die
Versammlung beschließt, daß fortan die sämmtlichen
von der Provinzial⸗-Verwaltung ausgeschriebenen Beiträge
nach dem unterm 28. Mai 1875 fur die Landarmenbei—
träge im Kreise beschlossenen und von Königlicher Re—
gierung genehmigten Repartitions-Maaßstabe aufgebracht
werden sollen.
XII. Bei der Verwaltung des Landarmenhauses zu
Trier soll beantragt werden, daß jedem Kreise nach Maaß—
gabe der geleisteten Beiträge eine bestimmte Anzahl von
Freistellen überwiesen werde, damit die gegenwärtige Be—
nachtheiligung des Kreises Saarbrücken gegenüber andern
Kreisen und insbesondere gegenüber dem Kreise Trier
aufhöre. Dagegen wird die in Anregung gebrachte Bestrei—
tung der für Pfleglinge ohne Freistellen Seitens der
Gemeinden zu zahlenden Pflegekosten aus dem dem Kreise
wieder erstatteten Mindernutzungen abgelehnt.
XIII. Bei der Königlichen Regierung zu Trier ist zu
beantragen, daß den Gemeinden des Kreises die der
Königlichen Chaussee-Verwaltung gehörigen Steinwalzen
zur Benutzung bei Herstellung der Gemeindewege nach
wie dor überlassen werden.
XIV. Schließlich erfolgte in Folge der bedeutenden
Steigerungen der der Kreis⸗Communal-Kasse überwiesenen
Erhebungen eine an derweitige Festsetzung der dem Ren—
danten der Kasse durch Beschluß vom 18. September
1871 bewilligten Remisen mit der Maaßgabe, daß, falls
die letzteren den Betrag von 1000 Mark jährlich über—
steigen sollten, eine Revision der getroffenen Vereinbarung
einzutreten habe.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1875.
Nach einer Verfügung des Herrn Ober-Präsidenten
der Rheinprovinz vom 24 November c. ist vom 1. Januar
1876 ab von der Ausschreibung der Bezirksstraßen⸗
zuschläge zu den directen Staatssteuern Abstaud genommen
worden. Indem dies zur osstatü hen Kenntniß gebracht
wird, wird hinsichtlich der Klassen- und Gewerbesteuer,
sowie der classifizirten Einkommensteuer bemerkt, daß zu