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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 9. Montag, 6. Dezember
imial— or b) für jedes in derselben zugebrachte Semester ein
Bekanntmachungen der Provinzial Behörden. 0) —
Für die Regierungsbezirke Aachen und Trier soll Coblenz, den 12. November 1875.
im Anfangesk. J. ein katholisches Schullehrerinnen-Se— Koönigliches Provinzial-Schul-⸗Collegium.
minar mit dreijährigem Lehrcursus eröffnet werden.
Dasselbe wird als Externat eingerichtet werden. Eine
ausreichende Zahl von Familien, bei welchen die Zög—
linge Wohnung und Beköstigung erhalten können, ist in
Saarburg vorhanden.
Die Aufnahme in dieses Seminar kann nur solchen
Schulamts-Präparandinnen gewährt werden, welche am
1. Januar k. J. das 16. Lebensjahr vollendet und das
24. noch nicht überschritten haben. Schulamts-Präpa—
randinnen, welche in diesem Lebensalter stehen und die
Aufnahme in das Seminar zu Saarburg wäünschen, ha—
ben sich dazu spätestens bis zum 10. Dezember d. Is.
bei dem Seminar-Director Herrn Münch in Saar—
burg schriftlich zu melden und ihrer Meldung
1) das Taufzeugniß,
2) einen Impfschein, einen Revaccinationsschein und
ein Gesundheitsattest, ansgestellt von einem zur
Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte,
ein Führungsattest von dem Vorstande der bisher
von ihnen besuchten Unterrichtsanstalt, etgn aber
eine solche nicht besucht ist, von der Posizeibehörde
und dem Schulinspector ihres Wohnorts,
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle
des Nächstverpflichteten, daß derselbe die Mittel
zum Unterhalte der Präparandin während der
Dauer des Seminareursus gewähren werde mit
der Bescheinigung der Ortsbehörde, daß derselbe
über die dazu nöthigen Mittel verfüge,
beizufügen.
VUeber ihre Zulassung zur Aufnahme-Prüfung, sowie
über die Zeit derselben werden die bis zum 10. Dezember
er. angemeldeten Präparandinnen besonders beschieden
werden.
Die demnächst zur wirklichen Aufnahme ausgewählten
Präparandinnen haben bei derselben unter Mitverpflich—
tung ihrer Väter resp. deren Stellvertreter einen Revers
auszustellen, inhalts dessen sie nach Beendigung ihrer
Ausbildung in dem Seminare jede von derjenigen Königlichen
Regierung, für deren Bezirk ihre Aufnahme in
das Seminar stattgefunden hat, ihnen übertragene
Schulstelle zu übernehmen und mindestens 8 Jahre lang
zu verwalten, im Weigerungsfalle aber, sowie im Falle
der durch ihre Führung veranlaßten unfreiwilligen oder
der nicht durch ihren Gesundheitszustand nothwendig
gewordenen freiwilligen Entfernung von der Ansialt vor
Beendigung ihrer Ausbildung
a) alle von dieser aus dem Unterstützungsfonds er—
haltenen Stipendien zurückzuerstatten ußd
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß der Herr Ober—
Präsident der Rheinprovinz den Termin zur Abhaltung
der in unserer Bekanntmachung vom 29. Mai er. (Amtsblatt
Seite 148) erwähnten evangelischen Haus-Collecte
zu Gunsten der Gemeinde Ehrenfeld bis ultimo Februar
1876 verlängert hat.
Trier, den 25. November 1875.
Im Auftrage des Königl. Finanz-Mi nisteriums machen
wir hierdurch darauf aufmerksam, daß das gesammte
Staatspapiergeld der deutschen Bundesstaaten zur Ein—
lösung aufgerufen ist, und in bereits festgesetzten oder
demnächst zu bestimmenden Terminen seine Gültigkeit
verliert. Das Publikum wird daher gut thun, sich
dieser Papiergeldzeichen schleunigst zu entledigen.
Es wird auf die tabellarische Uebersicht der Verord—
nungen, betreffend die Außerkurssetzung des deutschen
Staatspapiergeldes in der ersten Beilage zu No. 170
des deutschen Reichsanzeigers vom 22. Juli d. J. Be—
zug genommen.
Trier, den 9. August 1875.
Die Aufräumung der Rückstände vor dem Jahres- Kassen⸗
Abschlusse betreffend.
Bei dem bevorstehenden Jahres-Kassen-Abschlusse
werden sämmtliche von uns ressortirenden Kassen, ins—
besondere die Steuer-, Forst- und Strafkassen erinnert,
die etwaigen Einnahme-Rückstände aus früheren Jahren
ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Jahres
zur Verfallzeit einzuziehen, und die erhobenen Be—
träge vor Ablauf des Monats Januar k. J. an die vor—
gesetzte Kasse abzuführen, die als uneinziehbar sich her—
ausstellenden Quoten aber in den vorgeschriebenen Ter⸗
minen zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir denjenigen Theil des Publi—
kums, welcher an die Königl. Kassen Zahlungen zu leisten
hat, solche zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln prompf
abzuführen, und fordern auch sämmtliche Beamten, Pen—
sionäre und sonstige Empfangs-Berechtigte auf, die für
das laufende Jahr ihnen zustehenden festen Beträge zur
Verfallzeit bei den betreffenden Königl. Kassen zu er—
heben, sowie alle diejenigen, welche bei den uns unter—
geordneten Kassen Gebühren für amtliche Verrichtungen
zu beziehen oder Forderungen für Lieferungen ꝛc. zu
machen haben, veranlaßt werden, dieselben bis spätestens
den 10. Januar k. J., in vorschriftsmäßiger Weise zur
Liquidation zu bringen, widrigenfalls die Anweisuug
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