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Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar
Montag, 29. November
ISG..
phisch erfolgte, ebenfalls im telegraphischen Wege
in Kenntniß zu setzen.
3. An das Kaiserlich Deutsche General-Konsulau zu
London ist der Antrag dann ausschließlich zu
richten, wenn Spuren des Verfolgten fehleun oder
über dessen Aufenthalt an einem bestimmten Orte
im vereinigten Koͤnigreiche Nachrichten nicht vor—
liegen. Selbstverständlich sind in diesem Falle in
der Requisition etwaige Anhaltspunkte, welche zur
Ermittelung des Verfolgten dienen können, mit—
zutheilen.
Zur Berücksichtigung geeignet sind in allen Fällen
nur Anträge, welche von den zuständigen (Gerichts—
oder Polizei⸗ resp. Dienst-) Behörden ausgehen.
Nach Eingang der Benachrichtigung darüber, daß
die Ergreifung und Festnahme der verfolgten Per—
sonen stattgefunden hat, und die zur Begründung des
Auslieferungs-Antrages vertragsmäßig in der Nr.
12 des Centralblattes für das Deutsche Reich von
1874, S. 101 flg. abgedruckten Bekanntmachung
näher bezeichneten Schriftstücke, in Abschriften,
deren Uebereinstimmung mit den Originalen durch
die requirirende Behörde zu bescheinigen ist, un—
verzüglich an das Kaiserlich Deutsche General-Kon—
sulat zu London zu senden, um dem Letzteren zur
Aufrechthaltung der vorläufigen Festnahme
zu dienen.
Gleichzeitig oder baldthunlichst darauf ist eine
zweite beglaubigte Abschrift der sub 5 erwähnten
Schriftstücke, welche zur Begründung des diplo—
matischen Auslieferungsantrages be—
stimmt ift, den vorgesetzten Behörden mit der Bitte
um thunlichst beschleunigte Weiterbeför⸗
derung im Instanzenzuge einzureichen.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Bei Einsendung der Liquidationen über die an land⸗
arme Personen für Rechnung des Rheinischen Land—
armen-Verbandes gezahlten Unterstützungen ist in sehr
vielen Fällen von den Bürgermeister-Aemtern unter—
lassen worden, die Quittungen der unterstützten Personen
den Liquidationen beizufügen. Dem diesseitigen Ersuchen
um nachträgliche Einsendung dieser Quittungen ist von
bielen Bürgermeister-Aemtern entgegen gehalten worden,
daß die fraglichen Quittungen als Beläge für die Ge—
meinde-Rechnungen unentbehrlich seien. Diesen Grund
können wir für das Zurückbehalten der Quittungen nicht
als zutreffend anerkennen, da die Unterstützungen für
Rechnung des Rheinischen Landarmen-Verbandes durch
die Gemeinde⸗ resp. Armenkassen vorschußweise gezahlt
werden und nach deren Erstattung seitens des Land—
rmenVerbandes im Vorschußconto qgelöscht werden
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der fenneren Verbreitung
der zu Krakau unter dem Namen „Cjas“ erscheinenden Zeitung.
Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des König—
lichen Kreisgerichts zu Posen vom 10. November 1874,
27. April und 15. September 1875 gegen die Nummern
184 und 185 vom 14. bezw. 15. August 1874, sowie
b2 und 189 vom 17. März bezw. 20. August 1875
der in Krakau nuter dem Namen „Czas“ erscheinenden
Zeitung Verurtheilungen auf Grund der 88 41 und 42
des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird auf Grund des
8 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874
(Reichs-Gesetzblatt Nr. 65) die fernere Verbreitung der
gedachten Zeitung auf die Dauer von zwei Jahren
hierdurch verboten.
Berlin, den 29. October 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Weisungen, welche zu beobachten sind, wenn es sich um vorläufige
Festnahme eines flüchtigen Verbrechers in England handelt.
In Nr. 12 des Centralblattes für das Deutsche Reich
von 1874 (S. 101 flg.) sind diejenigen Vorschriften be—
kannt gemacht, welche von den Deutschen Behörden zu
beobachten sind, wenn sie auf Grund des Auslieferungs—
vertrages mit Großbritannien vom 14. Mai 1872 (R.
G. Bl. S. 229 flg.) eine Auslieferung nachsuchen.
Diese Vorschriften sind zu beobachten, damit der
Auslieferungsantrag dem Vertrage gemäß begründet und
daraufhin, gemäß Art. IX. des Vertrages, zur Festnahme
des Flüchtlings geschritten werden kann.
Erscheint es in dringenden Fällen wünschenswerth,
daß eine vorläufige Festnahme stattfinde, um
in der Zwischenzeit einen dem Vertrage gemäß begründeten
Antrag stellen zu können, so sind neben den gedachten
Vorschriften noch folgende
Weisungen
2
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zu beobachten:
1. Das Ersuchen, die vorläufige Festnahme einer
Person herbeizuführen, deren Auslieferung auf
Grund des Auslieferungsvertrages mit Großbri—
tannien vom 14. Mai 1872 beantragt werden soll,
ist unter Angabe der dem Verfolgten zur Vasi
gelegten strafbaren Handlung und mu thunlichst ge—
nauer Beschreibung seiner Person an diejenige
Kaiserlich Deutsche Konsulatsbehörde im vereinigten
Königreich zu richten, in deren Bezirk der Ver—
folgte vermuthet wird.
Von dem gestellten Ersuchen (Ziff. 1) ist das
Kaiserlich Deutsche General-Konsulat zu London
gleichzeitig und wenn das Ersuchen telegara—