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Montag, 22. November
87 5.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennig—
stücke deutschen Gepräges. Vom 17. October 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9.
Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 238) hat der Bundes—
rath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8 1. Die auf Grund der Zwölftheilung des 80
Thalerstückes ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen
Gepräges gelten vom J. November 1875 ab nicht fer—
ner als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den
mit der Einlösung beauftragten Kafssen, Niemand ver—
pflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8 2. Die im Umlaufe befindlichen, in dem 8 1 be—
zeichneten Münzen werden in den Monaten November
und Dezember 1875 und Jannar 1876 von den durch
die Landes-Centralbehördeu zu bezeichnenden Kassen der—
jenigen Bundesstaaten, welche diese Münze geprägt ha—
ben, oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungs—
mittel ist, nach dem in Artikel 13 No. 4 des Münzge—
—
gesetzten Werthverhältnisse von 212 Pfennig Reichsmünze
für das Stück für Rechnung des Deutschen Reichs so—
wohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs—
bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5
Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses
Betrages, umgewechselt.
Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Mün—
zen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur
Umwechselung angenommen.
8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Um—
tausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als
durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte,
imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 17. Oktober 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
gez. Delbrück.
in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmüuze, oder in einem
Vielfachen dieses Betrages umgewechselt werden.
a. in Berlin
bei der General⸗-Staats-Kasse,
der Staats-Schulden⸗Til gungs-Kasse,
der Kasse der Königlichen Direction für die Verwal—
tung der directen Steuern,
dem Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenftände
dem Haupt⸗Steuer-Amt für ausländische Gegenstände.
und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair—
und Bau-Kommission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
bei den Regierungs Haupt-Kassen,
den Bezirks-Haupt-Kassen in der Provinz Hannover
der Landes-Kasse in Sigmaringen.
den Kreis-Kassen,
den Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen
Hessen-Nassau und Rheinland,
den Bezirks-Kassen in den Hohenzollernschen Landen.
den Forst-Kassen,
den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Aemtern, sowie
den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.
Berlin, den 25. Oktober 1875.
Der Finauz-Minister Camphansen.
Die Zählung der Bergwerke betreffend.
Nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundes—
raths über die Aufnahme der Gewerbestatistik im Deutschen
Reiche und nach den für die Ausführung der auf den
1. Dezember d. J. anberaumten Volks- und Gewerbe—
zählung erlassenen besonderen Bestimmungen soll sich
sene Aufnahme unter Anderem auch erstrecken auf alle
selbstständigen Betriebe des Berg-, Hütten- und Salinen⸗
wesens. Wie bekannt, erfolgt die Zählung in der
Preußischen Monarchie unter der Leitung des König—
lichen statistischen Bureaus hierselbst, und zwar nach der
bereits erprobten Methode der individuellen Befragung
und Selbstbeantwortung der gestellten Fragen. Es ist
hierbei für gewisse Grüppen von Gewerben die Annahme
zewerblicher Hülfszähler nach der allgemein ertheilten
Weisung gestattet. Bei genauer Ausführung der jetzt
erlassenen Bestimmungen hat der Zähler bei Austheilung
der Zählungsformulare an jedes Bergwerk, jedes Hütten⸗
werk und jede Saline, in welchem mehr als 5 Gehülfen
beschäftigt oder Motoren vorhanden sind, einen Gewerbe—
Fragebogen (0) zur Ausfüllung durch den Geschäftsleiter
dieser Werke zu verabfolgen.
Mit Rücksicht auf die eigenthümliche Stellung des
Bergbaues würde voraussichtlich die Erhebung auf diesem
Wege nicht den Wünschen nach einer möalichst umfassen—
Zur Ausführung der vorstehenden in dem Reichs—
Gesetzbl. für 1875 S. 311, 312 publicirten Bekannt—
machung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge—
bracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die
auf Grund der Zwölftheilung des U30 Thalerstücks aus—
geprägten Dreipfennigstücke Deutschen Gepräges in den
Monaten November und Dezember 1875 und Januar
1876 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten
namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werths—
verhaͤltnisse sowohl in Zahlung genommen, als auch
gegen Reichs- bheziehunasweise Landesmünzen, jedoch nur