Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

lungscommission, beziehungsweise Ortsbehörde, wird sich
bemühen, durch geeignete Belehrung über den gemein—
nützigen Zweck und die Wichtigkeit der Volks- nnd Ge—
werbezählung aus der Zahl der selbstständigen Ortsein—
wohner eine entsprechende Anzahl solcher Zähler zu
gewinnen.
3. Wenn in einzelnen Districten freiwillige Zähler
schlechterdings nicht zu finden sind, so sind besoldete
Zähler zu bestellen, denen dann eventuell auch Bezirke
von mehr als 40 Haushaltungen überwiesen werden
können. Falls ein solcher besoldeter Zähler seine Thätig—
keit über mehrere Gemeinden erstreckt, muß er über jede
einzelne Gemeinde seines Zählbezirks eine besondere
Controlliste aufstellen. Bei der unvermeidlichen Annahme
besoldeter Zähler ist mit äußerster Sparsamkeit zu Werke
zu gehen.
1. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählbezirke und
die Annahme der Zähler ist bis spätestens zum 153.
Novpember d. J. zu beenden.
5. Die Zählungscommission, beziehungsweise die
Ortsbehörde, hat demnächst dafür zu sorgen, daß die
Zähler sich mit ihren Obliegenheiten nach der In—
struction für dieselben (D) vollständig vertraui machen.
Sie hat zu diesem Zwecke jedem Zähler rechtzeitig ein
Formular zur Aufstellung der im 8 2b. der Juͤstruͤction
für die Zähler genannten Controlliste (F), sowie den für
einen Bezirk erforderlichen Vorrath von Zählbriefen und
Einlagen Haushaltungs-Verzeichnissen A), Zählkarten
(B) Gewerbe-Fragebogen (0O) und Änleitungen (D)] zu—
zustellen.
6. Die Zählbriefe nebst Anleitungen und die Zäh—
lungsformulare für die militärischen Anstalten sind an
die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde
zu übergeben, welche die nöthigen Anordnungen wegen
der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird
(658. 2)
310. Weitere Arbeiten der Zählungscommissizn.
. Der Zählungscommission, beziehungsweise der
Ortsbehörde, liegt es ob, das von dem Zähler zurückge⸗
lieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung
zu unterziehen und etwaige Mängel, soweit nöthig, anf
Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haushaltungen
mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen (vergl.
8 1, Ziffer 18). Finden sich nachträglich noch Häuser
und Haushaltungen vor, welche in der Controlliste des
Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen
zu veranlassen und die bezüglichen Zählbriefe ꝛc noch
auszufertigen, unter Beifügung des Datums der nach⸗
träglich erfolgten Aufnahme. Bei allen nachträglichen
Ermittelungen ist festzuhalten, daß die Angaben sich auf
den Stand vom 1. December d. J. beziehen müssen.
2. Nachdem das Material eines Zählungsbezirks
vollständig geprüft, beziehungsweise ergänzt und berichtigt
ist, wird die betreffende Controlliste von der Zählungs⸗
FR mittelst Namensunterschrift als richtig beglaͤu—
igt.
3. Die bei der Prüfung aus den Umschlägen der
Zählbriefe entnommenen ausgefüllten Zählkarten und Haus⸗
haltungs-Verzeichnisse (88) find nach beendigter Prüfung
und Richtigstellung wieder in den Umschlägen zu ver—
wahren.
4. Gewerbe⸗Fragebogen
December d. J. noch nich
sind von den betreffenden

(0), welche bis zum 15.
zurückgeliefert sein sollten,
Bewerbetreibenden zurück

zu fordern und nach Empfang gleichfalls einer Prü—
fung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu unter—
werfen.
8 11. Abschluß der Arbeiten der Zählungscommisfion.
Ueber die aus den Controllisten sich ergebenden
Hauptresultate der Volkszählung ist eine Orisübersicht
von der Einrichtung des auf Formular (H) abgedruckten
Musters anzufertigen und sobald als thünlich an die
Kreisbehörde unter besonderem Couvert einzusenden. In
dieser Zusammenstellung sind die einzelnen zu dem Ge—
meinde- oder Guts bezirke gehörigen Ortschaften, d. h.
die einzeln gelegenen Wobhnplaͤtze, welche amtlich, orts—
üblich oder volksthümlich besondere geographische Namen
führen, und wiederum innerhalb der Ortschaften die
Zahlen für die einzelnen Sählbezirke auseinunder zu
halten.
IV. Oblieg enheiten der Zehörden nach dem Zählungstermin.
8 12 Obliegenheiten, bezw. Befugnisse der Ortsbehörden.
1. Die alsbaldige Veröffentlhichung der allge—
meinen Zählungsergebnisse seitens der Ortsbehörden ist
gestattet.
2. Die Ortsbehörden werden dadurch, daß ihnen die
doppelte Anzahl der zur Volkszählung erforderlichen
Haushaltungs-Verzeichnisse (A) zu Gebote ge—
stellt wird — unter der Bedingung, daß die Ordnungs—
mäßige Aufeinanderfolge des Zählungsmaterials darunter
nicht leide — in den Stand gesetzt, ein zweites Exem—
plar jener Verzeichnisse für ihre eigenen Zwecke anlegen
zu lassen. Damit die Ortsbehörde je nach Bedarf die
Angaben über das Religionsbekenntniß, oder das Alter,
oder den Beruf u. s. w. aus den Zählkarten in ihr
Exemplar übertragen lassen können, sind in dem For—
mular (A) Spalten für dergleichen Einträge offen gelassen.
3. Nachdem die Controllisten abgeschlossen und be—
glaubigt sind, werden die Zählbriefe nach Nummern ge—
or dnet, die Controlliste mit den darin befindlichen,
ebenso geordneten Fragebogen (0) darauf gelegt und das
so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks
in ein Paket zusammen geschnürt, wobei Sorge zu tragen
ist, daß die Zählkarten ec. nicht verbogen oder einge—
schnitten werden.
Die Zählbezirks-Pakete erhalten eine Aufschrift mit
dem Namen des Zählortes und der Bezirksnummer,
und sie werden — das Paket aus dem ersten Zählbezirt
obenauf — für die ganze Gemeinde sorgsältig zu—
sjammengepackt und nebst den unbenutzt gebliebenen For—
mularen so bald als thunlich, spätestens am 10. Januar
1876, der Kreisbehörde übersandt. Das Gesammt—
paket ist mit einer Aufschrift nach folgendem Muster
zu versehen:
Volks- und Gewerbezählung vom 1. December 1875
Kreis.. .Gemeinde.....
g 18. Obliegenheiten der Kreisbehörden.
1. Die Kreisbehörde hat zunächst die Vollständiglkeit
der Aufnahme in Ansehung aller Gemeinde- und Guts—
bezirke und sämmtlicher zu denselben gehörigen Wohn—
plätze zu prüfen, wobei die vorhandenen Orfschaftsver—
zeichnisse zu vergleichen und etwaige Abweichungen, be—
hufs eventueller Berichtigung, zu erörtern sind. Es ist
ferner das aus den Controllisten und den Zusammenstel—
lungen hervorgehende Zählungsresultat mit dem Ergeb—
nisse der vorigen Zählung zusammenzuhalten und bei
auffälligen Abweichungen auf die betreffenden Stellen
besondere Aufmerksamkeit zu richten. Das Material zur
            
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