Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag, 8. November

1875.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Volks- und Gewerbezählung am 1. Dezember 1875.
Instruction für die Behörden.

haben die instructionsmäßige Ausführung der Volks- und
Gewerbezählung in ihrem Bezirke zu überwachen. Sie
werden zu diesem Behufe sowohl für die Instruirung der
mit der Leitung und Ausführung der Volkszählung zu
betrauenden Behörden in geeigneter Weise Sorge tragen,
als auch die vorbereitenden Arbeiten der Kreis- und
Ortsbehörden, beziehungsweise der Zählungscommissionen,
und die Besorgung der Zählungsgeschäfte selbst, soweit
thunlich, an Ort und Stelle controliren.
2. Die Vornahme der Volks- und Gewerbezählung
ist mittelst öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß
der Bezirkseinwohner zu bringen. In dieser Bekannt—
machung ist sowohl auf die in Aussicht genommene
Mitwirkung der selbstständigen Ortseinwohner bei der
Austheilung, Ausfüllung und Wiedereinsammlung der
Zählungsformulare, als auch auf die Wichtigkeit der
Volkz- und Gewerbezählungen im Allgemeinen und der
diesmaligen Gewerbezählung im Besondern für die
Staatsverwaltung und für die Förderung wissenschaft—
licher und gemeinnütziger Zwecke hinzuweisen. Eine an
die Bevölkerung zu richtende Ansprache wird der Re—
gierung seitens des königlichen statistischen Bureau's
rechtzeitig zugehen.
3. Die Regierungen, beziehungsweise die Landdrosteien.
werden thunlichst darauf Bedacht nehmen, daß Veran—
staltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Be—
völkerung vorübergehend wesentlich verändern können,
wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte
ꝛc., zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.
8 3. Vorbereitende Thätigkeit der Kreisbehörden.
1. Den Kreisbehörden (Landräthen, Amtshaupt—
männern ꝛc.) und den dirigirenden Behörden derjenigen
Städte, welche die Zählung selbstständig ausführen, liegt
die unmittelbare Fürsorge für die sachgemäße
Instruirung der Ortsbehörden, beziehungsweise Zählungs⸗
commissionen und Zähler, ferner für die Vertheilung
der zur Ausführung der Volks- und Gewerbezählung
erforderlichen Drucksachen und für die instructionsmäßige
Durchführung des Aufnahmegeschäfts ob.
2. Die erforderlichen Drucksachen, bestehend in
a. Exemplaren vorliegender Instruction (E),
b. Instructionen für die Zähler (P) nebst Con
trollisten (F),
Haushaltungs⸗-Verzeichnissen der An- und Ab—
wesenden (A), Zaͤhlkarten (B), Gewerbefrage—
bogen (0),
d. Briefumschlägen mit aufgedruckter Aunleitung (D).
erhalten die Kreisbehörden, beziehungsweise Behörden
det oben bezeichneten Städte bis Mitle October d. J

l. Allgemeine Bestimmungen.
8 3. Zählungsverfahren.
Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen (81,
Ziffer 2 und 8) und Gewerbebetriebe (8 2, Ziffer 2)
dienen drei For mulare, nämlich:
A. Haushaltungs-Verzeichnisse der An- und Ab⸗
wesenden (A),
Zählkarten für die Anwesenden (B) (mit einer
den Beruf betreffenden Rückseite,)
Fragebogen für die Gewerbebetriebe mit mehr
als fünf Gehülfen oder mit Motoren (O).
Von diesen Formularen werden in allen Fällen (A)
und (B) in besonderen Umschlägen mit Adresse (als
Zählbriefe) durch die Zähler in den letzten Tagen
—D
füllung vertheilt und in der Zeit vom Mittag des 1.
December bis längstens am 2. December wieder abgeholt
werden. Die Fragebogen (0) hat der Zähler, soweit
ihm die Gewerbebetriebe seines Bezirks nicht vorher be—
kannt sind, sondern erst bei der Austheilung der Zähl—
briefe bekannt werden, gelegentlich dieser au die Inhaber,
Mitbesitzer, Pächter oder Geschäftsleiter solcher Gewerbe—
betriebe nach Maßgabe seiner Instruction (5 8. B. h.)
gelangen zu lassen.
Für die Wiedereinsammlung bez. die directe Wieder—
einforderung dieser Fragebogen (C) an die Zählungs—
commission oder die Orisbehörde ist als äußerster Ter—
min der 15. December d. J. gesetzt.
Für jeden Anwesenden wird eine besondere Zähl—
karte (B) aufgestellt, außerdem werden die in jeder Haus—
haltung Anwesenden und die zu ihr gehörigen vorüber—
gehend Abwesenden in das Verzeichniß (A) eingetragen.
Was den Gewerbebetrieb anbetrifft, so enthält der Frage—⸗
bogen (0) diejenigen Fragen, welche betreffs der Gewerbe—
betriebe mit mehr als fuͤnf Gehülfen oder mit Motoren
zu beantworten sind; die Fragen über den Gewerbe—
betrieb mit weniger als fünf Gehülfen ohne Motoren
sind auf die Rückseite der Zählkarte (B) aufgedruckt.
Die näheren Worschriften in Betreff des
Zählungsverfahrens sind in der Instruction für die
Zähler (D) und in der auf dem Umschlag der Zähl—
briefe abgedruckten allgemeinen Anleitung (D), sowie
auf dem Fragebogen für Gewerbebetriebe (0) enthalten.
II. IObliegenheiten der Zehörden vor dem Zählungstermine.
8 4. Obliegenheiten der königlichen Regiernugen
und Landdrosteien.
1. Die Regierungen,. beziehungsweise die Landdrosteien.
            
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