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59, 62 und 63 des Reglements ist die Verpflichtung
des Brandbeschädigten zum Wiederauf⸗
bau der durch Brand zerstörten oder beschä—
digten Gebäude beseitigt, und sind damit zugleich
alle mit dieser Verpflichtung in Zusammenhang stehenden
Vorschriften bezüglich der Auszahlung der Brandent⸗
schädigungsgelder in Viertelraten, bezüglich der Dispen⸗
sation vom Wiederaufbau und endlich bezüglich des Ver—
lustes des Anspruchs auf die Entschädigungsgelder im
Falle der Unterlassung des Wiederaufbaues in 10 Jahren
in Wegfall gekommen. An Stelle dieser Vorschriften ist
nunmehr die Bestimmung getreten, daß die Zahlung der
Brandentschädigungsgelder ohne Rücksicht darauf, ob der
Beschädigte wieder aufbauen will oder nicht, innerhalb
Monatsfrist nach erfolgter Feststellung der Entschädigung
in einer Summe zu erfolgen hat. Diese Bestimmung er—
leidet nur Modificationen in dem Falle, wo das durch
Brand zerstörte oder beschädigte Gebäude mit Hypotheken
belastet ist, und nur insoweit als dies zur Sicherung der
im Feuer⸗-Societäts-Kataster in Gemäßheit des 8 11 des
Reglements eingetragenen Hypothekar-Gläubiger noth—
wendig ist. Während also, wenn keine Hypothekar—
Gläubiger vorhanden oder wenn die vorhandenen befrie—
digt sind oder aber ihre Einwilligung zur Auszahlung
der Brandentschädigungsgelder gegeben haben, die letztere
einfach binnen Monatsfrist erfolgt (8 56), sollen die
Entschädigungsgelder im Falle des Vorhandenseins von
Hypothekar-⸗Gläubigern im Interesse derselben entweder
den Brandbeschädigten zum Wiederaufbau gegeben oder,
wenn der Letztere nicht bauen will, den Hypothekar—
Gläubigern überantwortet werden. (3 58.)
Der neue 8 50 schützt den Versicherten, wenn er selbst
wieder aufbauen will, in der bisherigen Weise gegen
Arrestschlag auf die Entschädigungsgelder, sofern er die
Rechte der im Kataster eingetragenen Hypothekar-Gläu—
biger nicht durch Aufbau auf anderem Terrain kränken
will. Zum Aufbau an anderer Stelle ist daher die Zu—
stimmung der Hypothekar-Gläubiger erfordert, andernfalls
die Auszahlung der Entschädigung unter Verlust des
Rechtes zum Wiederaufbau an die Gläubiger erfolgt.
Die Ausübung der dem Beschädigten hierdurch einge—
räumten Rechte ist endlich an die Bedingung geknüpft,
daß der Wiederaufbau innerhalb 10 Jahren erfolgt;
wird diese Frist nicht inne gehalten, so fallen die Ent—
schädigungsgelder dem Gläubiger zu.
Z 62 bestimmt den Modus der Zahlung der Ent—
schädigung im Falle der Beschädigte den Aufbau nach
Z 58 zur Sicherung der Hypothekar⸗Gläubiger oder nach
z 59 zu seiner eigenen Sicherheit gegen die Gläubiger
freiwillig wählt in der bisherigen Weise, jedoch mit der
Abänderung, daß die Zahlung nicht in vier Raten wie
bisher, sondern nur in drei Raten zu erfolgen hat.
Endlich ist im 8 683 der Zahlungsmodus in dem
Falle, wo aus polizeilichen Rücksichten der Wiederauf⸗
dau untersagt wird, in derselben Weise vorgeschrieben,
wie er erfolgt, wenn eingetragene Hypothekar-Gläubiger
zorhanden sind, der Beschädigte aber nicht wieder
bauen will.
Durch die mittelst dieser Bestimmungen erfolgte Be—
seitigung der Zwangsverpflichtung zum Wiederaufbau ist
ein bedeutsamer Schritt in der Entwickelung des Ver—
sicherungswesens der Societät geschehen. Es ist dadurch
eine Beschränkung gefallen, deren Bestehen der Societät
his dahin vielfach zum Vorwurf gemacht und nicht selten
zegen sie ausgebeutet worden ist, und die namentlich
vohlhabendere Hausbesitzer häufig vom Eintritte in die
Societät abgehalten hat. Mit der nunmehr als Regel
zeltenden Vorschrift, daß im Brandfalle die Zahlung
der ganzen Entschädigungssumme innerhalb Monatsfrift
nach ihrer Feststellung erfolgt, sind eine Reihe von
ästigen Bestimmungen in Wegfall gekommen, welche die
Versicherten unangenehm empfunden haben, die aber, so
lange die Pflicht des Wiederaufbaues die Regel bildete,
nicht wohl entbehrt werden konnten. Die Erhebung der
Entschädigungsgelder in vier Raten, die hierzu jedesmal
zu extrahirenden Atteste des Bürgermeisters, die mit dem
Ratenempfang verbundenen Zinsverluste, die Schwierig—
keiten, welche zu überwinden waren, wenn anders, wenn
kleiner oder auf andern, besser geeigneten Grundftücken
zebaut werden sollte, und wobei man schließlich noch
mmer der ungewissen Entscheidung der Regierung gegen⸗
iber gestellt war — alle diese Umstände haben der So—
rietät viele Versicherungen fern gehalten, haben die
Vortheile, welche sie in ihren günstigen Versicherungs—
dedingungen und in ihrer Solidität und Sicherheit bietet
nicht immer in dem verdienten Maaße zur Geltung
fommen lassen. Auf der andern Seite sind die Vor—
theile, welche durch die Verpflichtung zum Wiederauf—
baue den Hypothekar-Gläubigern gegeben waren, durch
die getroffenen Aenderungen des Reglements allseitig ge—
wahrt; es genügt die Eintragung der Forderung in das
Societäts-Kataster, um dem Hypothekar-Gläubiger auch
für die Folge die vollste Berücksichtigung seiner Inter—
essen zu sichern.
Bei dieser Sachlage wird es nur erforderlich sein,
daß die Herren Bürgermeister es sich angelegen sein
lassen, auf dieselbe aufmerksam zu machen und das Publi—
kum über die Vortheile zu belehren, welche durch den
Fortfall der Verpflichtung zum Wiederaufbau den Ver—
icherten erwachsen, um zahlreiche neue Beitritte nament—
liich aus der Zahl der besseren Gebäude-Kategorien herbei—
zuführen, und dies um so mehr, als ebensowohl die
zünstigen Prämiensätze, wie der vorhandene Re—
servefonds vonsc. 4 Millionen Mark die Versiche—
rung bei der Societät in jeder Hinsicht vortheilhaft,
sicher und empfehlenswerth erscheinen lassen muß.
Indem die Direction daher die thätige und umsichtige
Mitwirkung der Herren Bürgermeister nach dieser Rich—
tung hin hiermit erbittet, macht sie weiterhin darauf auf⸗
merksam, daß dem Anreiz zur Brandstiftung, welche als
eine mit der Aufhebung der Zwangspflicht zum Wieder⸗
aufbau verbundene Gefahr vielfach betrachtet wird, und
zu welchem durch die Möglichkeit der sofortigen Erlangung
der Brandentschädigungssumme in einzelnen Fällen ein An—
laß gegeben sein mag, am besten und sichersten durch
eine recht sorgfältige Handhabung der bau- und feuer—
volizeilichen Vorschriften entgegengewirkt wird. In dieser
dinsicht ist es namentlich von Wichtigkeit, daß Ueberver—
ucherungen vermieden und, wo solche vorliegen sollten,
durch alsbaldige Revision beseitigt, daß Gebäude in bau—
losem Zustande (8 24) in der Versicherung gelöscht, daß
die polizeilichen Brandrevisionen regelmäßig abgehalten
und insbesondere die Beseitigung gefährlicher Feuerungs—
anlagen herbeigeführt, endlich, daß bei Brandunfällen der
Ermittelung der Entstehungsursache eine besondere Sorg—
ralt zugewendet wird. Die Direction vertraut, daß die
herren Bürgermeister auch in dieser Beziehung Nichts
ersäumen merden, wos durch die neuen Bestimmungen