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Saarbrücker
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Kreis—
Aniliches Anzeigeblatt für
2den Kreis Saarbrücken.
Xr. 44.
Montag, 1. November
I187 5.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Volks- und Gewerbezühlung am 1. Dezember 1875.
Instruction für die Behörden.
9) Die Zählungsformulare sind am 1. December d.
Is. Vormittags durch die Haushaltungs-Vor—
ftände, beziehungsweise die einzeln lebenden selbst⸗
ständigen Personen und die Vorsteher oder
Verwalter von Anstalten für gemeinsamen
Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs⸗, Versorgungs-Kranken⸗,
Straf⸗Anstalten, Gefängnissen ꝛc.) oder
durch geeignete Vertreter auszufüllen und zu be—
scheinigen.
Wo dieses Verfahren in Folge besonderer Ver—
hältnisse nicht anwendbar ist, erfolgt die Ausfüllun
uͤnd Bescheinigung der Zählungsformulare ven
die Zähler, auf Grund der in den Haushal—
tungen selbst einzuziehenden mündlichen Erkun—
digungen.
Die AÄufnahme der Civil- und Militärper—
sonen ist in übereinstimmender Weise auszu—
führen.
Die Austheilung der Zählungsformulare an
die einzelnen Haushaͤltungen erfolgt in den letzten
Tagen des November. Die Wiederein samm—
luug beginnt am 1. Dezember d. J. Mittags und
ist überall am 2. Dezember zu beendigen.
Die Größe der Zählbezirke ist in der Art
zu bemessen, daß das Geschäft der Aufnahme inner⸗
halb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit be—
wirkt werden kann.
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zähl—
ungsformulare ist für die einzelnen Zählbezirke in
sicherstellender Weise zu controliren.
Die mit der Uusführung der Volkszählung be—
trauten Localbehörden oder Zählungscommissionen
haben die in den einzelnen Zählbezirken ausge—
füllten Zählungsformulare alsbald nach beendigter
Aufnahme einer genauen Prüfung zu unterziehen
und die etwa erforderlichen Ergänzungen und
Berichtigungen sofort zu veranlassen.
Die betreffenden Arbeiten sollen bis zum 20
Dezember d. J. beendet sein.
Etwa nöthig werdende Nach zählungen sollen
sich auf den Stand vom 1. Dezember beziehen;
dieselben dürfen jedoch nach dem 31. Januar k.
J. nicht mehr vorgenommen werden. Nach Ablauf
dieses Termins darf nur noch hinsichtlich der Rech—
nung und der Individual-Angaben eine Berichtigung
stattfinden.
In Gebieten streitiger Hoheit oder gemein—
samen Besitzes wird die Zählung von Seiten
lines der betheiligten Staaten nach Verabredung
mter denselben ausgeführt. Die Vornahme der
gaͤhlung in den dem deutschen HZollverbande an⸗
J. Allgemeine VBestimmungen.
F 1. Volkszählung.
Am 1. Dezember d. J. findet im Deutschen Reiche
eine allgemeine Volkszählung statt, bei welcher nach
Beschluß des Bundesraths folgende Bestimmungen in
Anwendung kommen:
1) Die Volkszählung ist nach dem Stande vom 1.
Dezember 1875 vorzunehmen.
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende
Bevölkerung, bestehend aus der Gesammtzahl der
zur Zählungszeit innerhalb der Grenzen der ein—
zelnen Staalen anwesenden Personen, zu ermitteln.
Auch sind dabei die Elemente zur Ermittelung der
Wohnbevölkerung aufzunehmen, welche die
(anwesenden und vorübergehend abwesenden) Mit—
glieder der in den einzelnen Gemeinden wohnhaf—
len Haushaltungen, einschließlich der einzeln leben—
den selbstständigen Personen, umfaßt.
In den einzelnen Gemeinden und Orten werden
als ortsanwesend diejenigen Personen betrachtet,
welche in der Nacht vom 30. November auf
den 1. Dezember d. J. in den betreffenden Ge—
meinden und Ortsbezirken sich aufhalten.
Die Personen, welche sich an Bord von solchen
Schiffen anfhalten, die im Gebiete eines Staates
—D00
ung zugerechnet.
Die waͤhrend der Nacht vom 80. November auf
den 1. Dezember d. J. auf Reisen oder sonst
unterwegs befindlichen Personen, einschließlich
der auf Schiffen sich aufhaltenden, werden als an—
wesend gezählt, wo sie am Vormittag des 1.
Dezember anlangen.
Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken (3 ähl⸗
bezirken) unter der Leitung der Localbehörden,
soweit thunlich mittels besondere Zählungsdommissionen
und unter möglichst umfang—
reicher Heranziehung freiwilliger Zähler,
porgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt von Haus zu Haus und
von Haushaltung zu Haushaltung vermittelst na⸗
mentlicher Aufzeichnung der zu zählenden
Personen. Die Zaͤhlungsformulare sollen außer
den Namen der Personen noch weitere, besonders
pnie Individualangaben über dieselben ent—
alten.