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den Kreis Saarbrücken. —
Mr. 43.
Montag, 25. Oktober
LIS75.
Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Vom 13. Oktober 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung
des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 27. October d. J.
in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den
Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vor—
bereitungen.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter—
schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 13. October 1875.
(I 8.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
—
(g 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den
gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 17. October 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Vereidigung eines Bauführers.
Der Bauführer Franz Woas zu Saarbrücken hat
am 30. September d. J., als solcher den vorgeschrie—
henen Diensteid geleistet.
Trier, den 6. October 1875.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke
deutschen Gepräges. Vom 17. October 19875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9.
Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundes—
rath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
81.
Die auf Grund der Zwölftheilung des 430 Thaler—
stückes ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen Gepräges
gelten vom J1. November 1875 ab nicht ferner als ge—
setzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den
mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand ver—
pflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
82.
Die im Umlaufe befindlichen, in dem 8 1 bezeich—
neten Münzen werden in den Monaten November und
Dezember 1875 und Januar 1876 von den durch die
Landes⸗Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen der—
jenigen Bundesstaaten, welche diese Münze geprägt haben
oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungsmittel
ist, nach dem in Artikel 15 Nr. 4 des Münzgesetzes vom
9. Juli 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 233) festgesetzten
Werthverhaltnisse von 23 Pfennig Reichsmünze für das
Stück für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in
Zahlung. genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Lan⸗
desmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig
Reichsmünze oder in einem vielfachen dieses Betrages,
umgewechselt.
Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Mün⸗
zen auch-von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur
Umwechselung angenommen.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch
Anstellung eines Fabriken⸗Inspectors.
Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß
der Herr Handelsminister, im Einverständniß mit den
Herrn Ministern der geistlichen ꝛc. ꝛc. Angelegenheiten
und des Innern den Techniker und Lieutenant der Ar—
tillerie a. D. Franz Reichel in Aachen widerruflich
mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Fabriken—
Inspectors für die Regierungsbezirke Coblenz, Cöln und
Trier beauftragt und ihm seinen Wohnsitz zu Coblenz
angewiesen hat.
Trier, den 11. October 1875.
Bekanntmachungen anderer Behoͤrden.
Der bisherige Provinzial-Feuer-Societäts-Inspect or
Eich ist auf sein Ansuchen mit dem 1. d. Mts. mit
Pension in den Ruhestand versetzt und der bisherige
Zürgermeister der Stadt Mayen, Ernst Adams zum
Inspector ernannt und am heutigen Tage in sein Amt
eingeführt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht wird.
Düsseldorf, den 2. October 1875.
Rheinische Provinzial-Fener⸗Societäts⸗Direction.
Seul.
Die Herren Local⸗Schulinspectoren habe ich auf 88
und 8 8 der Reg.⸗Verf. vom 7. April er. aufmerksam
zu machen. Demgemäß dürfen in Zukunft nur solche
Gesuche um vorzeitige Entlassung angenommen werden,
welche 4 Wochen vor Schluß des Semesters eingereicht
sind. Die Herrn Local⸗Schulinspectoren und Lehrer er—