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gerichteten Fragen sind die zu Befragenden in zwei
große Gruppen getheilt, in kleinere Gewerbtreibende, d.
h. solche, welche blos mit 5 und weniger Gehülfen und
ohne Umtriebsmaschinen oder Motoren arbeiten, und
größere, d. h. solche, welche mit mehr als 5 Gehülfen
oder mit Motoren arbeiten. Die Nachweise über jene
werden auf den für die Volkszählung bestimmten Zähl—
karten (B) mit erhoben; die Nachweise über diese sind
in besondere Gewerbe-Fragebogen (0) einzutragen.
Zur Erleichterung der Aufnahme der gewerblichen
Verhältnisse der Gewerbtreibenden, welche mit Motoren,
aber mit nicht mehr als 5 Gehülfen arbeiten, ist, weil
diese Gewerbtreibenden zum allergrößten Theile Müller
sein dürften, noch eine Fragekarte für Müller
(O. M) entworfen worden, welche für diese, so weit sie
eben mit nicht mehr als 5 Gehülfen arbeiten, statt des
Fragebogens (0O) verwendet werden kann. Für andere
Gewerbetreibende als Müller paßt die Karte nicht und
ist sie daher auch nicht zu benutzen. Die Anwendung
solcher Müllerkarten wird nicht absolut vorgeschrieben,
sondern nur empfohlen. Wo sie nicht verwendet werden,
muß über jede Mühle ein Fragebogen (0) ausgefüllt
werden.
Was den Inhalt der die Gewerbezählung betreffen—
den Fragen u. s. w. anlangt, so ist er bei scheinbarer
Complicirtheit dennoch ein sehr einfacher. Es handelt
fich nur darum, die Fragen aufmerksam zu lesen, um sie
leicht zu verstehen und auch leicht zu beantworten. Die
Antworten aber auf die gestellten Fragen sind von der
größten Wichtigkeit im Einzelnen und in ihrer Gesammt—
heit von weittragendster Bedeutung.
Dies den Gewerbtreibenden klar zu machen, dazu
sind die Ortsbehörden ganz besonders zu veranlassen.
Das königliche statistische Büreau wird gleichfalls nicht
ermangeln, Zwecke und Ziele der diesjährigen Volks—
und Gewerbezählung in einer populären Ansprache an
die Bevölkerung darzulegen, welcher, nachdem sie den
königlichen Bezirksverwaltungen zugegangen sein wird,
durch die Amtsblätter die größtmögliche Verbreitung zu
geben ist. Hierüber wird es sich noch empfehlen, in den
Städten und auf dem platten Lande, insbesondere in den
Gemeindeversammlungen und Schulen, in angemessener
Weise bei Zeiten auf die bevorstehende Zählung —hin—
weisen, ihren Zweck und ihre Bedeutung darlegen und
3— Zählungsformulare und Erläuterungen erklären zu
assen.
Artikel 7 der allgemeinen Bestimmungen, 8 1 und
Z2 der Instruction für Behörden spricht aus, daß die
Zählung in abgegrenzten Zählbezirken, unter Leitung
der Localbehörden, soweit ihunlich mittelst besonderer
Zählungscommissionen und unter möglichst um—
fangreicher Heranziehung freiwilliger Zähl er vorgenom—
men werden soll.
Obgleich schon in der Instruction für die Behörden
88 7, 8, 9) die Kreis- und Ortsbehörden über die
Wichtigkeit der Zählungs-Commissionen und der Zähler
belehrt wurden, so wollen doch die königlichen Bezirks⸗
Verwaltungsbehörden nicht unterlassen, auch ihrerseits
jenen Behörden eine ganz besondere Sorgfalt bei der
Zusammensetzung dieser Commissionen und der Auswahl
der Zähler zu empfehlen. Bei bevorstehender Zählung
werden thunlichst viel Gewerbetreibende mit dem Ehren⸗
amt des Zählers zu betrauen sein. In Orten und Ge—
genden mit Gewerb- und ähnlichen Vereinen werden sich
gewiß die Mitalieder solcher Vereine bereit finden lassen
als gewerbliche Hülfszähler zu fungiren. Ein Verzeich—
niß der Orte, wo sich dergleichen Vereine befinden, nebst
Nachweisung ihrer Mitgliederzahl, wird den betreffenden
Behörden demnächst durch das königliche statistische Büreau
zugehen. Auch wird durch Rundschreiben des letzteren
an diese Vereine Fürsorge getroffen werden, daß sich
deren Mitglieder recht zahlreich den Zählungsbehörden
und Commissionen freiwillig zur Verfügung siellen.
Sollte es sich in manchen Bezirken nicht vermeiden
lassen, einzelne Zähler, welche einen beträchtlichen Auf—
wand an Zeit und Mühe zu machen haben und von
denen diese Leistung nicht ohne Entgelt gefordert werden
kann, eine angemessene Entschädigung zu bewilligen, so
werden die königlichen Bezirks-Verwaltungsbehörden er—
mächtigt, derartige Remunerationen, soweit sie unum—
gänglich nöthig sind, jedoch immer nur als Ausnahme,
in Aussicht zu stellen. Eine möglichst sparsame Bewil—
ligung von Entschädigungen ist hierbei dringend geboten.
Für die Höhe derselben däßt sich eine allgemeine Norm
nicht aufstellen; die bei früheren Zählungen gemachten
Erfahrungen werden indeß zum Anhalt dienen könuen.
Bis Anfang November d. Is. sehen wir den Anzeigen
der königlichen Verwaltungsbehörden entgegen, wie hoch
sich das Bedürfniß in dieser Beziehung für ihre Bezirke
herausstellen möchte. —
Wie im Jahre 1871, so ist auch bei der bevorstehen⸗
den Volks- und Gewerbezählung den Städten mi!
20,000 und mehr Einwohnern freigestellt wor—
den, die Zählung und Verarbeitung der Zählungsresul—
tate durch communale Organe und unter gleichzeitiger
Wahrnehmung communaler Interessen und Befriedigung
communaler Bedürfnisse ausführen zu lassen. Die
städtischen Behörden sind jedoch verpflichtet, ihre des—
fallsigen, über die allgemeinen Vorschristen hinausgehen—
den Absichten bis zum 20. September dem königlichen
statistischen Büreau anzuzeigen und zur Genehmigung
porzulegen. Das eben genannte Büreau wird nach Ver—
treichung dieses Termins nicht ermangeln, den könig—
ichen Bezirks-Verwaltungsbehörden die Städte ihrer
Bezirke zu nennen, welche von der ihnen gewährten Be—
fugniß Gebrauch machen. —
Wir veranlassen die Königlichen Bezirks-Verwaltungs—
behörden, nunmehr schleunigst die weiteren Maßnahmen
zur Ausführung der Volks- und Gewerbezählung zu er—
greifen, insbesondere die Kreisbehörden unverzüglich mit
Instructionen versehen und ihnen zu diesem Zwecke je 8
Eremplare einer vollständigen Sammlung der zur An—
wendung kommenden Formulare aus dem Vorrathe zu
übersenden, welcher Ihnen gleichzeitig mit diesem Erlasse
durch das königliche statistische Büreau zugehen wird.
Insbesondere wollen die königlichen Bezirks⸗Verwal—
tungsbehörden darauf hinwirken, daß keinerlei Veran—
staltungen in ihren Bezirken getroffen werden, welche
den Stand der ortsanwesenden Bevölkerungen am Zähl—
ungstage vorübergehend wesentlich verändern können.
Sollten den königlichen Bezirks-Verwaltungsbehör⸗
den Zweifel über irgend welche Fragen in den Zaͤhlungs—
formularen oder über Bestimmungen in den Ausführungs—
instructionen ꝛc. auftauchen, so wollen sie dieselben mit
möglichster Beschleunigung dem königlichen statistischen
Büreau zur Erledigung vorlegen. vasselbe ist ange—
wiesen, in Fällen, wo es nicht selbst entscheiden kann,
die Angelegenheit sofort zu unserer Kenntuiß und defi—
nitiven Beschlußfassung zu bringen.
Ferner ist noch zu exwähnen. daß. was den Bedart