Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint
jeden Montag

Saarbrücker

Insertions—
gebühren:

Abonnements⸗
preis:

Kreis—

die Zgespalten—
Petitzeile
s oder
* deren Raum
12 Pf.
2den Kreis Saarbrücken. —

Jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.

Amtliches Anzeigeblatt für

NMr. 42.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Am 1. Dezember d. J. findet nach den Beschlüssen
des Bundesraths des Deutschen Reichs eine allgemeine
Volks- und Gewerbezählung statt. Zu ihrer
Ausführung in der Preußischen Monarchie sind nicht
allein von uns dem diese Zählung leitenden königlichen
statistischen Büreau die erforderlichen Weisungen ertheilt,
sondern es ist auch eine Instruction für die Behörden
ausgearbeitet worden, welche dieselben darüber unter—
richtet, was ihrerseits zur Durchführung der Zählung
zu thun ist. Indem wir den königlichen Bezirks⸗-Ver—
waltungsbehörden diese Instruction nebst übrigen Druck—
sachen zur Kenntnißnahme und bezw. Beachtung und
Erfüllung des darin Vorgeschriebenen übersenden, fügen
wir in vorliegendem Erlasse noch einige Bemerkungen
und Erläuterungen, bezw. Vorschriften, hinzu.
Die Instruction für die Behörden lehrt, daß bei der
Volks- und Gewerbezählung am 1. Dezember d. J. fol—⸗
gende Drucksachen zur Verwendung kommen:
1. Haushaltungs-Verzeichnisse (A),
—AI
3. Gewerbe-Fragebogen (0c57,
4. Umschläge mit aufgedruckter Anleitung (D),
*. Instruction für Zähler (E),
Controllisten für Zähler (F),
Instructionen für Behörden (6),
. Formulare zu Ortsübersichten (H),
9. Formulare zu Kreis⸗-, bezw. Bezirksübersichten ().
Die königlichen Bezirks-Verwaltungsbehörden werden
aus dem Inhalte vorgenannter Materialien entnehmen,
daß die Zählung am 1. Dezember d. J. ganz in der—
selben Weise und nach derselben Methode auszuführen
ist, wie im Jahre 1871. Diese Methode hat sich —
nach den hierüber erstatteten gutachtlichen Berichten der
Aufnahmebehörden im weitaus größten Theile der Mo—
narchie als eine sehr einfache und zuverlässige bewährt
und gleichzeitig dem königlichen statistischen Büreau die
centralisirte und doch sehr eingehende Verarbeitung des
gesammten Zählungsmaterials (wodurch die Bezirks-,
Kreis- und Ortsbehörden fast gänzlich von den ihnen
so lästigen Zusammenstellungsarbeiten entbunden werden)
in verhaͤltnißmäßig kurzer Zeit möglich gemacht.
Ueber das Wesen und den Vortheil dieser Methode
hat sich schon der Erlaß vom 8. September 1871, an
die königlichen Bezirksregierungen (M. d. J. J. A. 8496;
F.M. J.. 12,246), die Volkszählung von 1871 betreffend
ausgesprochen; es genügt hier darauf zu verweisen.
Um jedoch einem vielfach beklagten Nachtheile vor—
zubeugen, der sich bei der Verarbeitung des Zählungsmaterials
 an einer einzigen Centralstelle herausgestellt

Montag, 18. Oktober

1875.

Jhat (darin bestehend, daß die Orts- und Kreisbehörden
bis zur Vollendung der Ausnutzung und der Mitthei—
lung der Resultate ohne exacte Kenntniß der neuesten
Bevölkerungsverhältnisse blieben), ist diesmal den Orts—
und Kreisbehörden durch Uebersendung der
doppelten Zahl von Haushaltungs-Ver—
zeichnissen (A.) Gelegenheit gegeben wor—
den, von den Angaben über jede einzelne
Haushaltung eine Copie zu nehmen und zu—
rückzubehalten. In die Spalten 7, 8, 9 jener
Verzeichnisse können diese Behörden, je nach ihrem Be—
dürfniß, Angaben über Alter, Relionsbekenntniß ꝛc. der
Bewohner eintragen lassen; sie erhalten auf diese Weise
genaue und namentliche Einwohnerverzeichnisse, welche
zu den verschiedensten administrativen Zwecken verwend—
bar sind.
Da es den Ortsbehörden vielfach daran gelegen sein
muß, die ortsangehörige Bevölkerung zu kennen (während
der Staat und das Reich auf die ortsanwesende Be—
völkerung das Hauptgewicht zu legen haben), so sind die
Haushaltungs-Verzeichnisse der Art eingerichtet, daß in
denselben auch die zur Haushaltung gehörigen Ortsab—
wesenden mit aufgenommen werden müssen. Je genauer
die Fälle in den Spalten 5 und 6 der Verzeichnisse (A)
unterschieden werden, desto richtiger wird die Gesammt—
heit derselben die ortsangehörige Bevölkerung darstellen.
Die Entnahme solcher Copien der Haushaltungs-Verzeichnisse
 wird den Orts- und Kreisbehörden nicht
zur Pflicht gemacht; nur werden sie darauf hingewiesen,
daß, wenn sie die neuesten Resultate der Zählung be—
dürfen, ehe das königliche statistische Büreau die Aus—
nutzung derselben beendet hat, sie von demselben nicht
verlangen können und erwarten dürfen, daß es zu ihren
Gunsten seinen Zeit- und Arbeitsplan unterbreche.
Mit Rücksicht darauf, daß in diesem Jahre neben
der Volkszählung auch eine Gewerbezählung stattzufinden
hat, ist die erstere so viel wie möglich vereinfacht wor—
ben. Die Nachrichten über den Geburtsort, den Grad
der Schulbildung und die besonderen Mängel einzelner
Individuen werden diesmal nicht erhoben; die Angabe
der Straßennamen und Hausnummern auf den Zähl—⸗
karten wird nicht verlangt; eine besondere Liste der Ab—
wesenden ist fortgelassen. Die Vereinfachungen sind le—
diglich zu dem Zweck erfolgt, damit Zeit und Aufmerk—
samkeit aller Betheiligten um so intensiver auf die Be—
antwortung der gewerbstatistischen Fragen gerichtet wer—
den können.
Für die Gewerbezählung kommt gleichfalls die
Methode der individuellen Befragung und Selbstbeant—
wortung der gestellten Fragen zur Anwendung. Betreffs
des Umfangs der an die selbstständigen Gewerbtreibenden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.