Saarbrucken.
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Saarbrücker
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Sden Kreis Saarbrücken. —
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 4.
Montag, 25. Januar
1875.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Im Aprileuk. J. wird zu Simmern eine Königliche
Präparanden-Anstalt zur Vorbereitung von Aspiranten
zunächst für die Königlichen Schullehrer-Seminare in
Ottweiler und Neuwied eröffnet werden.
Dieselbe wird als Externat eingerichtet. Geeignete
Pensionen in Bürgerfamilien der Stadt sind in ausreichen—
der Zahl vorhanden.
Jeder Zögling derselben hat ein Unterrichtsgeld von
12 Thalern jährlich zu zahlen. Dagegen sind für be—
dürftige und würdige Zöglinge Unterstützungsfonds im
durchschnittlichen Betrag von 42 Thalern pro Kopf ver—
fügbar.
Der Lehrcursus der Anstalt wird zwei Jahre dauern.
Zur Aufnahme in dieselbe ist neben der nothwendi—
gen Vorbildung ein Lebensalter von mindestens 15
Jahren erforderlich.
Seminar⸗Aspiranten, welche die Aufnahme in diese
Anstalt wünschen, haben sich bis zum 25. Januar k. J.
bei uns zu melden und zugleich einzureichen:
1) das Taufzeugniß (Geburtsschein),
2) einen Impfschein, einen Revaccinationsschein und
ein Gesundheits-Attest, ausgestellt von einem zur
Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte,
ein Zeugniß ihres seitherigen Lehrers über em—
pfangenen Unterricht und über den Erfolg dessel—
hben, sowie ein Führungs-Attest von der Polizeibe—
hörde und dem Schul-Inspektor ihres Wohnortes,
die Erklärung des Vaters, oder an dessen Stelle
des Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum
Unterhalte des Aspiranten während der Dauer
eines Cursus gewähren werde, mit der Bescheini—
zung der Ortsbehörde, daß er über die nöthigen
Mittel verfüge.
Coblenz, den 21. Dezember 1874.
KHönigl. Provinzial⸗Schul-Collegium.
1. c. der Aufenthalt in dem Regierungs-Bezirke
versagt worden ist,
daß er aber dieser Verfügung wiederholt entgegen
gehandelt, beziehungsweise wiederholt gesetzwidrige
Amtshandlungen vorgenommen hat,
nach 8 1, Absch. 2 in Verbindung mit 8 2 1. c. seiner
Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und aus dem Bun—
desgebiete ausgewiesen. Die Ueberführung des Genannten
über die Bundesgrenze ist bereits am 29. Dezember pr.
zur Ausführung gebracht.
Die betheiligten Behörden und Beamten werden auf
z 361, Nr. 2 des Strafgesetzbuches verwiesen, woselbst
die Strafe, welche den aus dem Bundesstaate Ausge—
wiesenen für den Fall seiner unbefugten Rücktkehr trifft,
näher bestimmt ist.
Trier, den 12. Januar 1875.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nachdem der von dem letzten Provinzial-Landtage be—
schlossene VII. Nachtrag zum Reglement der Provinzial—
Feuer⸗Societät unter dem 20. v. Mts. die Allerhöchste
Genehmigung erhalten hat, wird derselbe demnächst durch
die Regierungs-Amtsblätter veröffentlicht werden und in
sraft kreten. Indem die unterzeichnete Direltion die
Aufmerksamkeit der Herren Bürgermeister auf die durch
diesen Nachtrag getroffenen Aenderungen des Reglements
sinzulenken sich veranlaßt sieht, sind es namentlich zwei
Bestimmungen, welche sie der besonderen Beachtung em⸗
—5 und im Nachstehenden näher erläutern zu müssen
glaubt.
1. Der erste Absatz des 8 12 in seiner nunmehrigen
Fassung erklärt den Eintritt in die Societät, sowie die
Erhöhung der Versicherungssumme zu jeder Zeit für
zulässig. Es ist dadurch die vielfach verbreitete, durch
die bisherige Fassung dieses Paragraphen veranlaßte
irrige Meinung, daß Aufnahmen neuer Versicherungen
und Erhöhungen oder sonstige Veränderungen bestehen—
der Versicherungen nur mit Beginn des folgenden Jahres
Statt finden könnten, beseitigt. Die Herren Bürgermeister
werden daher fortan jede neue Anmeldung und jeden
Antrag auf Aenderung bestehender Versicherungen zu
jeder Zeit entgegen zu nehmen und der Direction unge—
säumt vorzulegen haben, und steht zu erwarten, daß da⸗
durch nicht allein die eine geregelte Erledigung sehr er⸗
schwerende Anhäufung einer allzu großen Zahl von An—
frägen am Jahresschlusse vermieden, sondern auch im
Publikum ein Vorurtheil beseitigt werde, welches erfah—
rungsmäßig der Societät bisheran vielfach Versicherungen
entzogen hat.
25 Durch die Aufhebung der bisherigen 88 56 50
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Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Durch Entscheidung der Herren Minister des Innern
und der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 29. November
por. ist der Geistliche Wilhelm Kautz zu Bliesransbach,
Kreis Saarbrücken, in Erwägung,
daß derselbe wegen Vornahme von Amtshandlungen
in einem den Vorschriften der Staatsgesetze zuwider
ihm übertragenen Kirchenamte rechtskräftig zu Strafe
verurtheilt worden ist,
daß ihm demnächst durch Verfügung der König—
lichen Regierung zu Trier auf Grund der 88109.2