Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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X. P. 41.

Montag, 11. Oktober

ISTGS.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Münzen der
lübisch- hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener andrer
Vandesmunzen. Vom 21. September 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom
9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bun⸗—
desrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
g 1. Vom 1. October 1875 an gelten nicht ferner
als gesetzliches Zahlungsmittel:
1. folgende Silbermünzen der lübisch-hamburgischen
Kurantwährung, nämlich:
lübeckische Speziesthaler (60 Schillinge) (s. g. Jo⸗
hannisthaler),
Dreimarkstücke (48 Schillinge) lübeckischen Gepräges,
Schillingstücke lubeckischen, ham—
s. g. schweren Schillinge) v eeede
(j. g. schweren illinge to⸗
————
4 „ ODreilinge) ges;
2. die im Zwölfthaler⸗ und die im Vierzehnthaler—
fuß ausgeprägten silbernen 1 Schillingstücke (s. g.
leichten Schillinge) mecklenburgischen Gepräges, die
im Zwölfthalersuß ausgeprägten silbernen halben
Schallinge (Sechslinge) und Viertelschillinge (Drei—
linge) mecklenburgischen Gepräges und die auf
Grund der Zwölftheilung des Schillings in Kupfer
geprägten Drei-, Zwei-, Eineinhalb- und Ein—
pfennigstücke mecklenburgischen, rostocker und wis—
marer Gepräges;
nachstehende im Vierzehnthalerfuß ausgeprägte
Silbermünzen kurbrandenburgischen und preußischen
Gepräges:
die bis zum Jahre 1810 geprägten “s Thaler
„oder 16“ 9. Gr. Stücke,
die bis zum Jahre 1768 geprägten und .
Thalerstücke,
die bis zum Jahre 1785 geprägten 6 Thaler⸗
stücke (sj. g. Tymphe oder preußische Achtzehnkreu—
zerstücke),
die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 ge⸗
prägten reduzirten u3 und Us Thalerstücke,
die für die ehemals polnischen Landestheile der
preußischen Monarchie geprägten Drei- und Ein—
Kupfergroschen (j60 und 101s80 Thaler) preußischen
Gepräges;
5. die im Sechszehnthalerfuß geprägten
i1 Reichsthaler und) Markgräflich ansbacher und bavreuther
a Gepraͤges.
Es ist daher vom J. October 1875 ab, außer den

mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand ver—
pflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
823. Vom 1. November 1875 an gelten nicht ferner
als gesetzliches Zahlungsmittel:
die Zweimarkstücke (32 Schillinge),
die Vunmartstuüce Go Sahiingeß. Ineten utut
die 8 Schillingstücke, nchen Gepräges
die 4 Schillingstücke,
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den
mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand ver—
pflichtet, diese Muͤnzen in Zahlung zu nehmen.
Z 3. Die im Umlaufe befindlichen, in den 88 1 und
2 bezeichneten Münzen werden in den Monaten October,
November und Dezember 1875 von den durch die Lan—
des⸗Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen
Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben bezw.
in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind,
nach den in 8 4 festgesetzten Werthverhältnisse für Rech⸗
nung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen,
als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen, jedoch nur
in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem
Vielfachen dieses Betrages umgewechselt.
Nach dem 31. Dezember 1878 werden derartige
Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung nock
zur Umwechselung angenommen.
8 4. Die Einlösung der in den 88 1 und 2 be—
zeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten
festen Werthverhältnisse:
Zu 81Nr. 1Iund 82
die übeckischen Speziesthaler zu 4 Mark 50 Pf. Reichm
„Dreimarkstücke 80
Zweimarkstücke 25
Einmarkstücke
Schillingstücke
u n

p

06,
30
30
16 *

„G. schweren
Schillinge)
„Gechslinge
la reilinge
gung 1. Rr. 2:
die meklenburgischen s. g. leichten Schillinge zu 61. Pf
Reichsmünze,
die Theilstücke derselben, nämlich:
die meklenb. halben Schill. (Sechslinge) J nach Verhalt—
Viertelschillinge (Dreilinge) niß, der Schil—
Zweipfgst. (js Schillinge) ling zu 6!a Pf.
Fineinhalbpfast. (23 Schill.) Reichsm. ge—
Finpfast. Gis. Schillingeyesnet.
            
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