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86.
Finden concessionirte Jahrmärkte an Sonn- oder den
gedachten Festtagen Statt, so fallen die im Schlußsatze
des 8 5 enthaltenen Beschränkungen nach dem Schlusse
des nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes fort.
87.
Die Verabreichung von Speisen und geistigen Ge—
tränken in Wirthshäusern und Schankstätten — außer
an Reisende — ist während der Dauer des vor- und
nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt.
Den Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln
jederzeit gestattet.
88.
An den Sonn- und den gedachten Festtagen sind alle
mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen
und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich das
Kegelspiel und Scheiben- und Vogelschießen, desgleichen
alle lärmenden Belustigungen in Privatwohnungen oder
Privatgärten während der Dauer des vor—- und nach—
mittägigen Haupt-Gottesdienstes verboten.
Das Umherziehen von Orgelspielern, Puppenspielern,
Thierführern und dergleichen ist erst am Schlusse des
Nachmittags-Haupt-Gottesdienstes gestattet.
89.
Am Vorabende des ersten Weihnachts-, Ostern- und
Pfingsttages, des Charfreitags, des allgemeinen Buß—
und Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen
gewidmeten Jahrestags so wie an den Abenden dieser
Tage selbst, desgleichen während der ganzen Charwoche
und am Aschermittwoch dürfen Bälle und ähnliche Lust—
barkeiten nicht gegeben werden.
810.
Die Abhaltung von Treib- und Klapper-Jagden ist
während der Sonn- und gedachten Festtage unbedingt,
die Abhaltung von sonstigen Jagden während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes
untersagt.
811.
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Sonn⸗
tage, den Christtag, den zweiten Weihnäachtsfeiertag, den
Neujahrstag, Ostermontag, Bußtag, Christi⸗Himmelfahrt
und Pfingstmontag.
8 12.
In Betreff des Allerheiligentags und des Charfreitags
behält es nicht nur bei den bestehenden gesetzlichen Vor—
schriften über das Ruhen aller Amtsgeschäste sein Be—
wenden, sondern es sollen auch nach den Verhältnissen
der einzelnen Orte oder Gegenden unseres Verwaltungs—
Bezirks besondere Verordnungen von uns darüber er—
gehen, wo und in welchem Umfange diese Verordnung
auch auf die genannten beiden Tage oder einen derselben
Anwendung findet.
In Betreff der übrigen nach der Festordnung vom
7. Mai 1829 und der Ober-⸗Präsidial-Bekanntmachung
vom 21. September 1835 beiden oder einer der beiden
Confessionen eigenen Feiertage werden localpolizeiliche
Anordnungen auf Grund des Gesetzes vom 11. März
1850 zu dem Zwecke erlassen werden, die gottesdienstliche
Feier gegen jedwede Störung zu schützen.
Trier, den 14. Dezember 1858.
Königliche Regierung.
Vorstehende gegen die Storung der Feier der Sonn—
und Festtage erlassenen Anordnuugen werden mit dem
Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlun—
gen nach 8 366 sub 1 des Strafgesetzbuches mit Geld—
strafen bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vier—
zehn Tagen bestraft werden.
Saarbrücken, den 2. Oktober 1875.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
H) Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Nähert
Bezeichnung der Stelle. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob die
Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 5) Betrag
der zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt
werden kann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist.
7) Ansprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin
die Bewerbungen einzureichen sind. 9) Bemerkungen.
1) Trier, Strafanstalt, 2) Gefangeuaufseher, 3) 900
Mark Gehalt und 180 Mark Miethsentschädigung, 4)
zunächst auf 6 Monate Probe, dann Z3monatliche Kündi—
gung, 5) keine, 6) ja, 7) kräftige Körperkonstitution und
Energie, 8) Vorsteher der Strafanstalt zu Trier.
1) Aachen, Bahnpostamt Nr. 18, 2) 2 Postschaffner
für den Pagetbestellungsdienst, 3) 810 Mark und 180
Mark Wohnungsgeld-Zuschuß, 4) auf 4wöchentliche
Kündigung, 5) 450 Mark, kann durch Gehaltsabzüge
gedeckt werden, 6) ja, bis 1350 Mark, 7) Elementar⸗
kenntnisse, 8) Ober-Postdirektion zu Cöln.
1) Aachen, Postamt 1, 2) 3 Briefträger 8) 810 Marl
und 180 Mark Wohnungsgeld-Zuschuß, 4) auf 4wöchent—
liche Kündigung, 5) 450 Mark, kann durch Gehaltsab—
züge gedeckt werden, 6) ja, bis 1850 Mark und Woh—
nungsgeld-Zuschuß, 7) Elementarkenntnisse, 8) Ober—
Postdirektion zu Cöln.
1) Aachen, Postamt 1, 2) Hausdiener, 83) 810 Mark
und 180 Mark Wohnungsgeld-Zuschuß, 4) auf 4 wöchent⸗
liche Kündigung, 5) 450 Mark, kann durch Gehaltsab—
züge gedeckt werden, 6) ja, bis 1850 Mark, 7) Elemen—
tarkenntnisse, 8) Ober-Postdirektion zu Cöln.
1) Aauchen, Garnisonverwaltung, 2) Kasernenwürter,
3) 50 Mark nebst freier Wohnung monatlich, 10 Kbm.
Weichholz resp. dafür die ortsüblichen Surrogate und 30
Pfd. Petroleum pro Jahr, 4) auf Kündigung, 5) keine,
6) nach Maßgabe der eintretenden Vakanzen steigt das
Lohn bis auf 70 Mark, 7) körperliche Rüstigkeit zur
Wahrnehmung der den Kasernenwärtern obliegenden Ver—
richtungen, 8) Intendantur des 8. Armee-Corps zu Coblenz.
I) Deutz, Postamt, 2) 2 Poßtschaffner für den Packet⸗
bestellungsdienst, 3) 810 Mark und 144 Mark Wohnungs—
geld-Zuschuß, 4) auf 4wöchentliche Kündigung, 5) 450
Mark, kann durch Gehaltsabzüge gedeckt werden, 6) ja,
bis 1350 Mark und Wohnungsgeld-Zuschuß, 7) Eleinen—
tarkenntnisse, 8) Ober-Postdirektion zu Cöln.
1) Deutz, Bahnpoftamt Nr. 8, 2) 25 Poftschaffner
für den Pacetbestellungsdienst, 3) 810 Mark und 144
Mark Wohnungsgeld-Zuschuß, 4) auf 4wöchentliche Kün—
digung, 5) 450 Mark, kann durch Gehaltsabzüge gedeckt
werden, 6) ja, bis 1360 Mark und Wohnungsgeld-Zu—
schuß, 7) Elementarkenntnisse, 8) Ober-Postdirektion zu
Cöln.
1) Deutz, Bahnpostamt Nr. 9, 2) 7 Poftschaffner für
den Postbegleitungsdienst, 83) 810 Mark und 144 Marl
Wohnungsgeld-Zuschuß, 4) auf 4wöchentliche Kündigung
5) 450 Mark, kann durch Gehaltsabzüge gedeckt werden
6) ja, bis 1350 Mark und Wohnungsgeld-Zuschuß
75 Elementarkenntnisse, 8) Ober-Postdirektion zu Cöln.
Soarkrücken,. 4. Oktober 1875. Der Kal. Landrath von Geldern