Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

—XWäü Montag, 4. Oktober
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Auf Grund der Gesetze vom 15. April 1857 (Ges.⸗
Sml. S. 804) und vom 18. Juni 1875 (Ges.-Sml.
S. 281) sowie des Allerhöchsten Erlasses vom 21. Juni
1875 (Ges.-Sml. S. 232) wird hierdurch das gesammte
Staatspapiergeld der Preußischen Monarchie zur Ein—
lösung aufgerufen.
Von dieser Anordnung werden betroffen:
1) die Kassen-Anweisungen vom 2. Januar 1835;
2) die Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848,
19. Mai 1866 und 2. Januar 1868;
die nach dem Gesetz vom 29. Februar 1868 (Ges.⸗
S. S. 169) der unverzinslichen Staatsschuld hin—
zugetretenen Kurhessischen Kassenscheine und Noten
der Landesbank zu Wiesbaden, einschließlich der
Scheine der vormaligen Landeskreditkasse daselbst;
die Kassenanweisungen vom 2. November 1851,
15. Dezember 1856 und 183. Februar 1861.
Die vorstehenden unter Nr. 1, 3 und 3 aufgeführ—
ten Papiergeldzeichen werden nur noch bis zum 31.
Dezember 1875 zur Einlösung angenommen; nach Ab—
lauf dieser Frist werden sie ungültig, und alle Ansprüche
aus denselben an den Staat beziehungsweise an die
Landesbank zu Wiesbaden erlöschen.
Die Bestimmung des Zeitpunktes, zu welchem die
vorstehend zu 4 bezeichneten Kassenanweisungen ihre
Gültigkeit verlieren, bleibt einstweilen vorbehalten
Die Einlösung erfolgt
a. in Berlin
bei I) der General-Staatskasse,
2) der Controle der Staatspapiere,
3) der Kasse der Königlichen Direction für die Ver—⸗
waltung der directen Steuern,
9) dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
5) dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegen—
stände und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-Mili—
tair⸗ und Bau-Kommission stehenden Kasse;
b. in den Proinzen.
bei 1) den Regierungs-Haupitkassen,
2) den Bezirks⸗Hauptkassen in der Provinz Hannover,
3) der Landeskasse in Sigmaringen,
4) den Kreiskassen,
5) den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in
den, Provinzen Schleswig-Holstein, Hanuover,
Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland,
6) den Bezirkskassen in den Hohenzollern'schen Landen,
7) den Forstkassen,
8) den Hauptzoll⸗ und Hauptsteuerämtern, sowie
9) den Nebenzoll- und den Sseuerämtern.

1875.

von den zu b, 4-9 aufgeführten Kassen jedoch nur
soweit deren jeweiliger Kassenvorrath ausreicht.
Auch werden die erwähnten Geldzeichen bis zum
Erlöschen ihrer Gültigkeit von den Königlichen Kassen
in Zahlung angenommen.
Berlin, den 21. Juni 1875.
Der Finanz-Minister, Camphausen.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Im Verlage von J. Guttentag zu Berlin ist ein
Werk:

„Das Reichsgesetz über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom 6.—
Februar 1875, mit Commentar in Anmerkungen,
herausgegeben von Dr. Paul Hinschius“
erschienen und in allen Buchhandlungen cartonnirt zu
dem Preise von 3 Mark zu beziehen.
Intdem ich die Königliche Regierung hiervon in Kennt—
niß setze, ersuche ich Wohldieselbe ergebenst, die Herren
Landräthe und Standesbeamten Ihres Bezirks auf das
Erscheinen dieses Werkes gefälligst aufmerksam machen
zu wollen.
Coblenz, den 25. August 1875.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
J. V.
gez. Konopacki.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Der Inhaber der bekannten Hestermana'schen Lehr—
mittel⸗Anstalt in Hamburg, Herr Chr. Vetter, wird in
Saarbrücken eine große Ausstellung von Lehr—
mitteln veranstalten.
Dieselbe wird stattfinden am 5. und 6. October er.
im alten Casino bei Ritzdorf, Wilhelmstraße Nr. 11.
Die Herren Schulinspektoren, Schulvorstände, Lehrer uud
alle Freunde der Schule werden zu dem unentgeltlichen
Besuche dieser interessanten Ausstellung hiermit ergebenst
eingeladen.
Saarbrücken, den 25. August 1875.
Königliche Kreis-Schulinspection
Dr. Rachel.

Bekanntmachungen der Königl. Regieaung.
Im Auftrage des Königlichen Finanz-Ministeriums
machen wir hierdurch darauf aufmerksam, daß das ge—
sammte Staatspapiergeld der deutschen Bundesstaaten zur
Einlösung aufgernfen ist, und in bereits festgesetzten oder
demnächst zu bestimmenden Terminen seine Gültigkeit ver—
            
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