Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. —

Er. 87.

Montag, 13. September

1875.

Landtags-Absehied
für

tretung auf dem Provinzial-Landtage im Stande der
Städte verliehen und genehmigt, daß zu diesem Behufe
Oberhausen dem Kolleklivverbande der Städte Duisburg,
Mülheim a. d. Ruhr, Essen, Kettwig, Werden, Ruhrort.
Dinslaken, Emmerich, Rees und Isselburg und
Malstatt dem Kollektivperbande der Städte Saarlouis,
Saarbrücken, St. Johaun und Ottweiler (Artikel VIIIb
der Verordnung vom 13. Juli 1827, Gesetz-Sammlung
Seite 103) angeschlossen werden, um an der Wahl der
von diesen Kollektivverbänden zu entsendenden Abgeord—
neten Theil zu nehmen.
Siebenter Nachtrag zu dem revidirten Reglement für
die Provinzial⸗Feuer-Societät der Rheinprovinz vom
1. September 1852.
Den mit der Adresse vom 10. Juni 1874 vorgelegten
Siebenten Nachtrag zu dem revidirten Reglement für
die Provinzial-Feuer-Societät der Rheinprovinz vom 1J
September 1852, haben Wir durch Erlaß vom 20.
Nobember 1874 mit einer Fassungsänderung im 8
Alinea des 8 59 genehmigt.
Der gedachte Erlaß ist nebst dem genehmigten Reg—
lements-Nachtrage durch die Amtsblätter der Rhein—
provinz bekannt gemacht worden.
Erlaß eines Gesetzes zum Schutze der Thermalquellen.
In Folge der Petition vom 8. Juni 1874 um Er—
laß eines Gesetzes zum Schutze der Thermalquellen sind
Verhandlungen über den Gegenstand eingeleitet, nach
deren noch zu erwartendem Abschlusse die Angelegenheit
in nähere Erwägung gezogen werden wird.
Ständische Vertretung der Gemeinde Ehrenfeld.
Dem Antrage Unserer getreuen Stände in der Adresse
vom 7. April 1875 entsprechend, haben Wir der Ge—
meinde Ehrenfeld eine Vertretung auf dem Provinzial⸗
Landtage im Stande der Städte verliehen und genehmigt,
daß diese Gemeinde dem Kollektivverbande der Städte
Bonn, Münstereifel, Euskirchen, Zülpich und Rheinbach
(Artikel VIII b. der Verordnung vom 13. Juli 1827,
Gesetz- Sammlung Seite 108) angeschlossen werde, um
an der Wahl des von diesem Kollektivverbande zu ent—
sendenden Abgeordneten Theil zu nehmen.
Nachtrag zu dem Regulative für die Organisation
der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens
und der provinzialständischen Austalten in der Rhein—
vrovinz vom 27. September 1871, sowie die Wah
eines Landes-Directors der Rheinprovinz.
Dem von Unseren getreuen Ständen in der Adress—
vom April 1875 gesteüten Antrage. dem zum Landes

die in den Jahren 1874 und 1875 versammelt gewe—
senen Stände der Rheinprbvinz.
Wir Wilhelm
von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. entbieten
Unseren getreuen Ständen der Rheinprovinz Unseren
gnädigsten Gruß und ertheilen hiermit auf die Uns
vorgesegten Anträge der im Jahre 1874 ordentlich und
in diesem Jahre außerordentlich versammelt gewesenen
Provinzial-Landtage den nachstehenden Bescheid:
Wahl des Landraths Seul zu Neuß zum Director
der Rheinischen Provinzial⸗Feuer-Societät.
Dem Antrage Unserer getreuen Stände in der Adresse
bom 3. Juuni 1874 entsprechend, haben Wir die Wahl
des früheren Landraths Seul zu Neuß zum Director
der Provinzial-Feuer-Societät für die Rheinprovinz be—
stätigt und bemgemäß die für den ꝛc. Seul ausgefertigte
Bestallung unter dem 81. Juli 1874 vollzogen.
Zusatz zu 8 15 des Reglements vom 15. Januar
1873, betreffend den Uebergang der Rheinischen
Provinzial-Hülfskasse in die ständische Verwaltung.
Dem in der Adresse vom 8. Juni 1874 beantragten
Zusatze zu 8 15 des Reglements vom 15. Januar 1878,
betreffend den Uebergang der Rheinischen Provinzial—
Hülfs-Kasse in die ständige Verwaltung, haben Wir
durch Erlaß vom 15. August 1874 Unsere Genehmigung
ertheilt. Der gedachte Erlaß ist nebst dem genehmigten
Reglements-Nachtrage durch die Amtsblätter der Re—
Jierungen der Rheinprovinz bekannt gemacht worden.

Neue Gemeinde-, Kreis- und Provinzial-Ordnung.
Dem Antrage Unserer getreuen Stände in der Ve—
tition vom 3. Juni 1874,
die Entwürfe zu der beabsichtigten nenen Gemeinde⸗,
Kreis- und Provinzial Ordnung für die Rheinprovinz
dem Provinzial-Landtage zur Begutachtungq vorlegen
zu lassen,
haben wir keine Folge geben können, da jene Gesetze
den Character allgemeiner Organisationsgesetze an sich
tragen, über welche eine Anhörung der Provinzial—
Landtage grundsätzlich nicht mehr erfolgt.
Ständische Vertretung der Gemeinden Oberhausen
und Malstatt.
Den Anträgen Unserer getreuen Stände in den
Adressen vom 6 und 9. Juni 1874 entsprechend, haben
Wir den Gemeinden Oberhausen und Malstatt eine Ver—
            
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