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den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 86.
Montag, 6. September
1875.
——
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Betrifft eine neue Rebenkrankheit.
Im Frick- und Rheinthal sowie im Thurgau ist eine
neue Rebenkrankheit beobachtet worden, welche mit be—
sorgnißerregender Heftigkeit auftreten soll. Die Symp—
tome dieser Krankheit bestehen darin, daß Reben, welche
am Morgen noch gesund und kräftig dagestanden, im
Laufe des Tages welk werden, sogar ohne gelb zu wer—
den, und in kurzer Zeit absterben. Oft sind es nur
einzelne Weinstöcke milten im Weinberg, öfter aber sind
es Gruppen von 5, 6 und mehr Reben, die diese Er—
scheinung zeigen. Was diese Krankheit noch bedenklicher
macht, ist der Umstand, daß sie schon seit 8 Jahren
auftritt und jedes Jahr mehr um sich greift, sowie, daß
alle Reben, welche an die Stelle der abgegangenen ge—
setzt worden, von ihr auch angegriffen wurden. Mit
der Reblaus hat diese neue Krankheit nichts zu schaffen,
wie deren Erscheinungen zeigen und von Fachmännern
auch bereits nachgewiesen ist, aber ihr Wesen ist noch
ein unheimliches Räthsel.
Wir bringen dieses in höherem Auftrage hiermit
zur allgemeinen Kenntniß.
Trier, den 16. August 1875.
Das unterm 28. Mai 1872 J. No. 3182. 8. V.
Amtsblatt Seite 108 mitgetheilte Formular zu einem
Seitens der Schulamts-Aspiranten vor deren Aufnahme
in ein Schullehrer-Seminar auszustellenden Revers hat
durch nachträgliche Bestimmung des Königlichen Mini—
steriums eine Abänderung erlitten.
Indem wir das nunmehr vorgeschriebene Formular
nachstehend mittheilen, bemerken wir zugleich, daß das—
selbe schon für die nächstens stattfindende Aufnahme in
das Seminar Brühl in Anwendung zu bringen ist.
Trier, den 17. August 1875.
Formular.
verpflichte mich bei meinem Eintritt in das Königliche
Schullehrer⸗Seminar zu. .. .. . . “nach
Beendigung meiner Ausbildung in demselben unverwei:
gerlich und sogleich jede Lehrerstelle anzunehmen und
wenigstens drei Jahre lang zu verwalten, welche mir
die Koͤnigliche Regierung, welcher ich zugewiesen werde,
übertragen wird, und erkläre mich zugleich verpflichtet,
im Weigerungsfalle und wenn die betreffende Koͤnigliche
Regierung es nicht für angemessen erachten sollte, die
ihr sonst zustehenden Befugnisse gegen mich anzuwenden:
1) Alle von dem Seminar erhaltenen Geld— oder
Naturalien- Unterstützungen von meinem gegen—
wärtigen oder zukünftigen Vermögen baar zurüchk
zu erstatten und außerdem
2) für den genossenen Unterricht für jedes in der An—
stalt zugebrachte halbe Jahr 830 Mark (10 Thlr.
zu zahlen.
Denselben Verpflichtungen unterwerfe ich mich für
die Fälle, daß ich aus dem Seminar vor der Beendi—
gung meiner Ausbildung in demselben, ohne durch mei—
nen Gesundheitszustand dazu gezwungen zu sein, aus
eigenem Willen austreten sollte, oder daß ich durch meine
Fuͤhrung meine unfreiwillige Entfernung aus dem Se—
minar veranlasse.
Endlich bekenne ich auch, mit der Bestimmung be—
kannt zu sein, nach welcher alle Seminaristen nur mit
Zustimmung derjenigen Königlichen Regierung, in deren
und für deren Bezirk sie ausgebildet sind, ihre erste
öffentliche Anstellung erhauen dürfen.
den
Der unterzeichnete Vater (Vormund) des Semina—
ristenn.... genehmigt dessen vorstehende
Erklärung und übernimmt zugleich die von demselben
eingegangenen Verpflichtungen als Selbstschuldner.
Vorstehende Unterschrift des
hierdurch legalisirt.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Zur Ausführung des Gesetzes über die Vermögens—
oerwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom
20. Juni 1875 (Ges.⸗ Samml. S. 241) sind zunächst die
Wahlen der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter
unter Leitung eines provisorischen Wahlvorstandes vor—
zunehmen, dessen Mitglieder auf Grund des Art. 14
der dem gedachten Gesetze beigefügten Wahlordnung von
der bischoͤflichen Behörde im Einvernehmen mit dem
Regierungs-Präsidenten ernannt werden.
Nachstehend werden die Namen der für den hiesigen
Kreis ernannten Vorsitzenden und Mitglieder der Wahl⸗
vorstände zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Saarbrücken, den 3. September 1875.