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Amtliches Anzeigeblatt für
AMr. 835.
Montag, 30. August
1875.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Auf Grund der Vorschriften im F 9 Nummer 2 und
im 8 17 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar d. J.
Reichs-⸗Ges. Bl. S. 52) ist der Betrag der für die
Natural⸗ Verpflegung zu gewährenden Vergütung für
den Zeitraum vom J. Juni bis Ende Dezember dieses
Jahres dahin festgestellt worden, daß an Vergütung
für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost .. 85 Pfennige 70 Pfennige.
b) für die Mittagskost.... 48 F 38888,
c) für die Abendkost. .... 26 21
d) für die Morgenkost. ... 16 3. 11
Berlin, den 28. Mai 1875.
Das Reichskanzler⸗Amt.
Delbrück.
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee
gebracht.
Die Mittheilung der nach 8 18 des Gesetzes ergehen—
den Kaiserlichen Verordnung sowie der erforderlichen
Abänderungen des Reglements über die Natural-Ver—
pflegung der Truppen im Frieden vom 18. Mai 18586
bleibt vorbehalten. Vorläufig wird in Beziehung auf
das genannte Reglement bestimmt:
14. zu 8 30 des Reglements.
Die dem Quartiergeber mit 85 Pfennigen zu ge—
währende Vergütung fuüͤr die volle Tageskost besteht aus:
57 Pfennigen Marschverpflegungs⸗Zuschuß.
15 J Marschbrotgeld,
135 beizutragenden Löhnungstheil des Soldaten.
2. 8 81 1. c. erhält die Fassung:
An Orten, wo die Verabreichung der Fourage auf
die vorgedachte Weise (g 80) nicht erfolgt, ist den durch⸗
maschirenden Truppen der erforderliche Bedarf, nach
8 5. des Gesetzes über die Naturalleistungen fur die
bewaffnete Macht im Frieden vom 183. Februar 1878,
von den Gemeinden resp. durch Vermittelung derselben
auf Grund der Marschrouten ꝛc. zu gewähren.
3. 8 88 1. c. erhält die Fassung:
Uebersteigt der Fourage-Bedarf die gesetzliche Liefe—
rungs⸗Verpflichtung der Gemeinden, so haben die Inten⸗
danturen für den Bedarf anderweit zu sorgen. Dieser
Fall tritt ein nach 8 5 des Gesetzes über Natural-⸗
leistungen ꝛc. bei Märschen von Heeres-Abtheilungen
mit mehr als 25 Pferden, sofern die Intendantur den
Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise
rechtzeitig hat sicher stellen koͤnnen.
Ist die Erfüllung dieser Voraussetzung nach Maßgabe
der Zeitfrist, innerhalb welcher der Marsch erfolgen muß.
von vorneherein unmöglich oder haben sich die Anord—
nungen der Intendantur hinsichtlich der Erzielung orts—
üblicher Preise als resultatlos erwiesen, so ist hierüber
in die wegen Ausstellung von Marsch-Routen an die
zuständige Civil-Behörde zu richtenden Requisitionen,
resp. in schleunigen Fällen bei Ausstellungen der Marsch—
Routen durch die Militär-Behörde selbst, in die Marsch—
Routen eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
Der Intendantur ist von jeder Marsch-Disposition
für eine Heeres-Abtheilung in der oben angegebenen
Größe, sofern die Zeit bis zur Ausführung des Marsches
eine Sicherstellung des Fourage-Bedarfs zuläßt, sofort
Mittheilung zu machen.
Die Fürsorge der Intendantur für Beschaffung des
Fourage-Bedarfes muß auch eintreten, wenn bei den
Gemeinden Mangel an Fourage-Vorräthen ist, und sich
auch keine Verabreichungsstellen in der Nähe befinden,
sobald die Intendanturen über dergleichen örtliche Ver—
hältnisse der Marsch-Quartiere durch die Regierungen
unterrichtet sind. *
In Beziehung auf das Reglement über Verpflegung
der Rekruten, Reservisten ꝛc. vom 5. Oktober 1854 wird
bemerkt, wie dasselbe durch das Gesetz vom 13. Februar
d. J. in soweit modifizirt wird, als:
1. den Quartiergebern für die an Rekruten und Re—
servisten nach den Bestimmungen dieses Reglements
verabreichte Beköstigung die von dem Bundesrathe
mWichrlich festgesetzten Vergütungssätze zu gewähren
ind,
den betreffenden Mannschaften für die von den
Quartiergebern überhaupt nicht, oder nicht im vollen
Umfange hergegebene Tageskost einer Vergütung
in gleicher Hoͤhe, wie sie den Quartiergebern zu
zahlen sein würde, gebührt und
diesen Mannschaften neben der in natura em—⸗
pfangenen Tageskost, resp. neben der Geldabfindung
für die letztere, die in den 88 31 und 52 I. c.
bezeichneten Beträge als Löhnungsrest zusteht.
Die tarifmäßigen Marsch-Kompetenzen, sowie die
Vergütung für den Tag des Eintreffens im Landwehr—
Bataillons⸗Stabsquartier ꝛc. und für Liegetage (88 28,
35, 50, 54 des Reglements) stellen sich hiernach vom
1. Juni d. J. ab aus dem Vergütungssatze für die
volle Tageskost und dem für die einzelnen Chargen
feststehenden Löhnungsrest (vorstehend ad 8) zusammen.
Endlich wird bezuͤglich des Vorspanns bemerkt, daß
der Intendantur von jeder Marsch-Disposition für eine
Heeres-Abtheilung, für welche Vorspann erforderlich wird,
sofort Mittheilung zu machen ist, da nach 8 3 des Ge—
seßes vom 18. Februar er. die Stellung von Vorspann
Seitens der Gemeinden nur insoweit gdefordert werden