Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 34.

Montag, 23. August

1875.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Auf Grund der Gesetze vom 15. April 1857 (Ges.⸗
Sml. S. 304) und vom 18. Juni 1875 (Ges.⸗Sml.
S. 231) sowie des Allerhöchsten Erlasses vom 21. Juni
1875 (Ges.⸗“Sml. S. 232) wird hierdurch das gesammte
Staatspapiergeld der Preußischen Monarchie zur Ein⸗
lösung aufgerufen.
Von dieser Anordnung werden betroffen:
1) die Kassen-Anweisungen vom 2. Januar 1835;
2) die Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848,
19. Mai 1866 und 2. Januar 1868;
3) die nach dem Gesetz vom 29. Februar 1868 (Ges.⸗
—A
zugetretenen Kurhessischen Kassenscheine und Noten
der Landesbank zu Wiesbaden, einschließlich der
Scheine der vormaligen Landeskreditkasse daselbst;
4) die Kassenanweisungen vom 2. November 1851
15. Dezember 1856 und 13. Februar 1861.
Die vorstehend unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten
Papiergeldzeichen werden nur noch bis zum 81. Dezember
1875 zur Einlbsung angenommen; nach Ablauf dieser
Frist werden sie ungültig, und alle Ansprüche aus den⸗
selben an den Staat beziehungsweise an die Landesbank
zu Wiesbaden erlöschen.
Die Bestimmung des Zeitpunktes, zu welchem die vor⸗
stehend zu 4 bezeichneten Kassenanweisungen ihre Gül⸗
tigkeit verlieren, bleibt einstweilen vorbehalten.
Die Einlösung erfolgt
a. in Berlin
bei 1. der General-⸗Staatskasse,
2. der Controle der Staatspapiere,
3. der Kasse der Königlichen Direction für die Ver⸗
waltung der directen Steuern,
dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
dem Haupt⸗Steueramt für ausländische Gegen⸗
stände und
der unter dem Vorsteher der Ministerial⸗Militair⸗
und Bau⸗Kommission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
bei 1. den Regierungs⸗-Hauptkassen,
2. den Bezirks⸗Hauptkassen in der Provinz Hannover,
3. der Landeskasse in Sigmaringen,
4. den Kreiskassen,
b. den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in
den Provinzen Schleswig-Holzstein, Hannover,
Westfalen, Hessen⸗Nassau und Rheinland,
r Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Land⸗
en,
7. den Forstkassen,
8. den deppuee und Hauptsteuerämtern, sowie
9. den Nehenzoll⸗ und den Steuerämtern.

von den zu b, 4-9 aufgeführten Kassen jedoch nur
soweit deren jeweiliger Kassenvorrath ausreicht.
Auch werden die erwähnten Geldzeichen bis zum Er—
löschen ihrer Gültigkeit von den Königlichen Kassen in
Zahlung angenommen.
Berlin, den 21. Juni 1875.
Der Finanz⸗Minister, Camphausen.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Unter den in der Eingabe vom 4. d. Mts. vorge—
tragenen Verhältnissen will ich hierdurch genehmigen,
daß die durch meinen Erlaß vom 26. August 1872 (No.
6216) zum Besten des evangelischen Magdalenen-Asyls
„Bethesda“ bei Boppard bei den evangelischen Bewohnern
der Rheinprovinz pro 1872,74 bewilligte, im Jahre 1878
aber nicht zur Ausführung gelangte Hauscollecte im
Laufe dieses Jahres durch Deputirte abgehalten werde.
Gleichzeitig will ich gestatten, daß die fragliche Collecte
auch durch die evangelischen Geistlichen, resp. durch deren
beglaubigte Organe da ausgeführt werden darf, wo
auhes gewünscht wird und die Betreffenden dazu bereit
sind.
Den geschäftsführenden Ausschuß des evangelischen
Magdalenen⸗Asyhls Bethesda ersuche ich, die Namen der
zur Abhaltung der Collecte bestimmten Deputirten sowie
event. die Orte, in welchen die Collecte durch den Pfarrer
2c. abgehalten werden soll, den Königlichen Regierungen
der Provinz, welche ich hiervon in Kenntniß gesetzt habe.
rechtzeitig mitzutheilen.
Coblenz, den 6. Februar 1875.
Der Ober⸗Präsident der Reinprovinz,
gez: v. Bardeleben.
An die Königliche Regierung zu Trier.
Vorstehendes Reskript des Herrn Ober-⸗Präsidenten
der Rheinprovinz bringen wir zur allgemeinen Kennt⸗
niß mit dem Bemerken, daß mit der Abhaltung der
Collecte als Deputirte betraut sind die Herren Cardinal
von Widdern zu Langenberg und Peter Rausch
zu Boppard.
Trier, den 3. August 1875.

Betrifft die Auswanderung nach Venezuela.
Mit Rücksicht auf die ungünstige Lage deutscher
Auswanderer in Venezuela ist beschlossen worden, die
Auswanderer-Beförderung dorthin und deren Vermittelung
im Preußischen Staate fernerhin nicht mehr zuzulassen.
Indem ich daher die auf Grund des Gesetzes vom 7.
Mai 1853 (Ges.“S. S. 729) auswärtigen Auswan⸗
derungs-Unternehmern ertheilten Concessionen zum Ge—
schäftsbetriebe innerhalb des VPreußischen Staats. in
            
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