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(Fortsetzung zu Nr. 30.)
Regierungs-Rescript vom 10. Januar 1861.
Zunächst ist erforderlich, daß der Turnunterricht als
ordentlicher Unterrichts-Gegenstand in den Lections-Plan
aufgenommen und demselben bestimmte Stunden inner—
halb der festgesetzten Schulzeit angewiesen werden. Diese
Anordnung wird schon durch die billige Rücksichtnahme
auf die Lehrer und die Gemeinden nothwendig, indem
den Lehrern nicht zugemuthet werden kann, außer den
Unterrichts-Stunden, zu welchen sie berufsweise verpflichtet
sind, weitere dem Turnunterricht zu widmen. Bei weitem
die meisten derselben bedürfen die von dem Schulunter—
richt nicht in Anspruch genommenen Stunden, um in
die Besorgung ihrer kleinen Landwirthschaft mit einzu—
greifen, ganz davon abgesehen, daß Allen Zeit gelassen
werden muß zur sorgfaͤltigen Vorbereitung auf den zu
ertheilenden Unterricht und zu ihrer eigenen weiteren
Fortbildung. Eine Belastung der Lehrer mit mehr Un—
terrichtsstunden, als zu welchen sie verpflichtet sind, würde
sich nur dann rechtfertigen lassen, wenn ihnen dafür auch
eine entsprechende Vergütung gewährt werden könnte,
was aber im Blick auf die financielle Lage der meisten
Gemeinden und die Anforderungen, welche das Schul—
wesen sonst an sie stellt, als unchunlich erscheinen muß.
Es ist aber noch eine andere und wichtigere Rücksicht,
welche die Aufnahme des Turnunterrichtes in den Lec—
tions⸗Plan nothwendig macht.
Soll nämlich dieser Unterrichts- Gegenstand seinen
pädagogischen Werth behalten, nicht in eine leere Spie⸗
lerei ausarten und damit unausbleiblich dem baldigen
Absterben wieder anheimfallen, so muß ihm in den Äu—
gen des Lehrers wie der Schüler, und nicht minder in
den Augen der Eltern unserer Schulkinder dieselbe Be—
deutung wie den übrigen Unterrichts-Gegenständen bei—
gelegt, er muß ihnen in jeder Beziehung gleichgestelll
werden. Nur auf diesem Wege kann auch der Hoffnung
Raum gegeben werden, daß der Sinn fuͤr gymnastische
Uebungen in weiteren Kreisen des Volkes geweckt und
erhalten werde und auch die der Schule entlafsene Jugend
dieselben bis zum Eintritte ihrer Heerespflicht fortsetze,
um dann Gewinn davon zu ziehen.
Aus demselben Grundsatze folgt dann aber auch wei—
ler, daß an dem Unterrichte im Turnen sämmtliche Knaben
ber beiden oberen Schulabtheilungen, also vom 8. Lebens⸗
jahre an aufwärts, Theil nehmen müssen, daß die Theil—
nahme an demselben obligatorisch ist und nur körperliche
Gebrechen eine Dispensation begründen können.“
Was nun die für den Turnunterricht zu bestimmen⸗
den Stunden betrifft, so werden dafür wöchentlich zwei
Stunden anzusetzen und dieselben an den Schluß des
vor⸗ oder nachmittägigen Unterrichts zu legen sein, damit
die Mädchen und die Knaben der unteren Schulabthei—
lung ohne Störung für den Gang des sonstigen Unter—
richtes entlassen werden können. Die Herren Schul-In—
spectoren werden in Gemeinschaft mit den Orts Schul⸗
Vorständen demnach den Lections-Plan zu ordnen und
namentlich auch die Unterrichts-Gegenstände zu bestim—
men haben, welchen die zwei auf den Turn Unterricht
zu verwendenden Schulstunden zu entziehen sind. — An
denjenigen Tagen, an welchen die Witterung den Auf—
enthalt im Freien und somit die daselbst vorzunehmenden
Turn⸗Uebungen nicht gestattet, sind die für dieselben be—
stimmten Stunden auf Unterrichts-Gegenstände zu ver—
wenden, in welchen die Schüler vorzugsweise der Nach—
hülfe bedürfen.
Aus dem Vorhergehenden erhellt ferner, daß der
Turn-Unterricht nur von dem ordentlichen Lehrer der
Schule ertheilt werden darf, was aber nicht ausschließt,
daß an mehrklassigen Schulen einem unter den angestiellten
Lehrern der gedachte Unterricht in allen Klassen über—
tragen werden kann, zu welchem dann die fämmtlichen
Knaben der oberen Klasse zu vereinigen sind. Die Noth—
wendigkeit, dem eigentlichen Lehrer und nicht etwa einem
andern außerhalb des Schulorganismus stehenden Manne
den Turn⸗-Unterricht zu übertragen, findet ihre Begrün—
dung, abgesehen davon, daß nur an den allerwenigsten
Orten, vielleicht nur in den Städten die geigneten Per—
fönlichkeiten zu finden sein möchten, in der erziehlichen
Bedeutung, welche gerade diesem Unterrichtszweige, recht
geleitet, inne wohnt. — Der Lehrer, der seine Schüler
lͤebt und in dieser Liebe sie zu erziehen begehrt, kann
und darf diesen Unterrichtszweig nicht in fremde Hände
übergehen lassen. Wo der Lehrer, durch sein vorgerücktes
Alter oder Körperschwäche oder durch mangelnde Vor—
hbildung, unfähig ist, den Turnunterricht zu ertheilen,
ind auch nicht mehr im Stande, die fehlende Vorbildung
aiachzuholen, wird es gerathener sein, diesen Unterricht
einstweilen ruhen zu lassen. Wir haben aber das Ver—
trauen zu unserem Lehrerstande, daß auch alle diejenigen,
welche nicht in einem Seminar eine turnerische Vorbildung
erlangt haben, so weit nur ihre Alters- und Gesundheits-Verhaͤltnisse
es gestatten, sich beeifern werden, das
Mangelnde nachzuholen. Um ihuen hierzu Gelegenheil
zu geben und zugleich in diesen practisch noch so wenig
angebauten Unterrichtszweig je mehr und mehr Ueberein—
stimmung zu bringen, haben die Herren Schul-Inspectoren
aus den Lehrern ihrer Inspection den Fähigsten, als
Turnlehrer der Uebrigen auszuwählen und dann an ge—
eigneten Tagen die betreffenden Lehrer zu vereinigen,
um unter Anleitung ihres Collegen einen Cursus durch—
zumachen, um in diesen Unterrichts-Gegenstand metho—
disch sich einzuüben. Wir behalten uns vor, sobald uns,
wie wir hoffen dürfen, daß es geschehen wird, die er—
forderlichen Mittel dazu gewährt sein werden, aus den
einzelnen Kreisen die sich als Turnlehrer Auszeichnenden
hierher einzuberufen, um unter militairischer Beihülfe
einen Cursus durchzumachen, damit die Uebungen in der
Volksschule zu der späteren militairischen Ausbildung in
ein harmonisches Verhältniß treten und die möglichst er—
reichbare Einheit erzielt werde.
Was endlich Inhalt und Umfang sowie die Anord—
nung der in die Volksschule einzuführenden Turnübungen
betrifft, so werden dieselben in den einfachsten Formen
zu halten sein, wozu sich die sogenannten Frei- und Ord—
rungsübungen empfehlen, um so mehr, da sie keine kost—
pieligen Apparate und Geräthe und derowegen auch
kemnen geschlossenen Turnplatz erfordern. Es wird da—
bei vor Allem Sache des Lehrers sein, durch richtige
äußere Gestaltung und durch Vereinigung der Uebungen
mit den Spielen der Jugend dieser die nöthige Frische
und Lust zu körperlicher Anstrengung zu erhalten. Als
Anleitung zum Turn-Unterricht dienen folgende Schriften:
1) Leitfaden für den gymnastischen Unterricht in den
Elementar- sowie in den unteren Klassen der Real- und
Gymnasial-Schulen; bearbeitet von F. W. Vogeler, Leh⸗
rer, Berlin. Verlag von E. H. Schröder, 1860.
2) Anleitung zum Betriebe der aymnastischen Frei—