Beilage zu Nr. 27. des Kreis⸗Blattes.
In Verhinderungsfällen läßt sich der Wiesenvor—
steher durch einen vom Vorstande zu bestimmenden
Wiesenschöffen vertreten.
88.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt
der Vorstand einen Wiesenwärter auf dreimonatliche
Kündigung an, dessen Lohn die Generalversammlung der
Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein für allemal
bestimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der
Bestätigung des Landrathes. Vex Wiesenwärter ist allein
befugt zu wässern, und muß so wässern, daß alle Par—
zellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten.
Kein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen
oder überhaupt die Bewässerungs-Anlage eigenmächtig
verändern, bei Vermeidung einer Conventionalstrafe von
8 Mark für jeden Contraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er
muß den Anweisungen des Wiesenvorstehers pünktliche
Folge leisten und kann von demselben mit Verweis und
Geldbuße bis zu 83 Mark bestraft werden.
89.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des
Verbandes über das Eigenthum von Grundstücken, über
die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtig
keiten oder andere Nutzungsrechte und über besondere,
auf speciellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Ver—
bindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören zur Ent—
scheidung der ordentlichen Gerichte.
Alle andern die gemeinsauien Angelegenheiten des
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines
oder des andern Genossen betreffende Beschwerden wer—
den von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem
Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher
binnen 10 Tagen, von der Bekanntmachung des Be—
scheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet
werden muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt.
Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister
und 2 Beisitzern. Die Beisitzer nebst 1 Stellvertreter
Genehmigt, nach erfolgter Vorlesung zu—
für jeden werden von der Generalversammlung der
Wiesengenossen auf 8 Jahre gewählt. Wählbar ist jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den öffentlichen
Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens 50 Are Wiese
besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Ver—
bandes sein sollte, so muß der Landrath auf Antrag
eines Betheiligten einen andern unparteiischen Vorsitzenden
des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der
Landrath thun, wenn Einwendungen gegen die Person
des Bürgermeisters von den Betheiligten erhoben werden,
—— nach dem Ermessen des Landraths erheblich er⸗
cheinen.
8 10.
Wegen der Wässerungs-Ordnung, der Grabenräumung,
der Heuwerbung und der Hütung auf den Wiesen hat
der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu treffen und
kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis 9
Mark bedrohen. 757
8 II.
Die in den 88 7, 8 und 10 erwähnten Geldstrafen
werden, nach erfolgter Feststellung burch den Vorsteher
mittelst Execution im Verwaltungswege zur Genossen⸗
schaftskasse eingezogen, und nach Anordnung des Vor—
standes zu den gemeinschaftlichen Anlagen des Verban—
des verwendet.
812.
Der Wiefenverband ist der Oberaufsicht des Staates
unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreis-Landrath,
von der Königlichen Regierung zu Trier als Landes—
polizeibehörde und von dem Minister für die landwirth—
schaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange
und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zustehen.
8 18.
kann nur mit Genehmigung des
landwirthschaftlichen Angelegenheiten
Dieses Statut
Ministers für die
abgeändert werden
den — — —
Erschienen waren:
dauf
r
Zunamen.
Vornamen.
Saarbrücken. 5. Ruli 1875
Stand.
Wohnort.
Nameusunterschrift.
Landratb von Geldern
Nr.
—E alpha⸗
betischen
Registerß