Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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81.
Die Besitzer der auf dem Banne der Gemeinde
im Distrikte

Kataster⸗Auszuge des
vom
verzeichneten Grundstücke bilden auf Grund der Be—
stimmungen in den 88 56 ff. des Gesetzes vom 28. Fe—
bruar 1843 und des Artikels 2 des Gesetzes vom 11
Mai 1858 einen Wiesenverband, um den Ertrag ihrer
Grundstücke durch Ent- und Bewässerung zu erhöhen.
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesma—
ligen Vorsteher, und führt den Namen „Wiesengenossen—
schaft zu

gelegenen, in dem

82.
Die Haupt-, Be⸗ und Entwässerungsgräben, die Wehre
unuud Schützen, die Bachregulirungen, überhaupt alle
zur vortheilhaften Berieselung der Verbandwiesen erfor—
derlichen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten
des Verbandes nach einem Plane ausgeführt und unter—
halten, welcher durch den bestellten Wiesenbaumeister an—
zufertigen und von der Königl. Regierung festzustellen ist
Die Besamung, der Umbau und die sonstige Unter—
haltung der einzelnen Wiesenparzellen durch Planirung
Düngung ꝛc. bleibt den Eigenthümern überlassen, jedoch
sind, dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des
Wiesenvorstandes im Interesse der ganzen Unlage Folge
zu leisten; auch können sie die Ausführung der ihnen
obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes
für ihre Rechnung übertragen.
88.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der
gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen
nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen aufgebracht.
Der Genossenschaftsvorstand hat für die Aufstellung
und Fortführung des Genossenschaftskatasters der Wahl
und der Hebelisten zu sorgen.
Der Bürgermeister seht die Hebelisten auf Antrag
des Wiesenvorstehers fest und laßt die Beiträge von
den Säumigen durch administrative Execution zur Kom—
— einziehen und zur Genossenschaftskasse ab—
ühren.
Die Anlagen werden, je nach der Bestimmung des
Vorstandes, durch Naturalleistungen der Eigenthuümer,
oder in Tagelohn oder durch öffentliche Verdinggabe
unter Leitung eines Wiesenbaumeisters ausgeführt.“ Im
Falle der Naturalleistung ist der Wiesenvorsteher befugt,
die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Ar—
beiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Ko—
sten der Säumigen machen und die Kosten von denselben
durch Execution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der
Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen
GBenossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse
der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen.
81.
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre ꝛxc. muß
jeder Wiesengenosse ohne Weiteres gestatten und den
dazu erforderlichen Grund und Boden hergeben. Soweit
ihm der Werth nicht durch das an den Dammböschungen
und Uferrändern wachsende Gras oder andere. zufällige
Vortheile ersetzt werden solte, ist Entschädigung zu gewähren.
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechts⸗
weges schiedsrichterlich entschieden. (69.)
Die Erwerbung von Grund und Boden, welcher
Nichtmitglieder des Wiesenverbandes gehört, ersolgt nech

den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 18—
betr. die Benutzung der Privatflüsse.
85.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden g
leitet von einem Wiesenvorsteher und vier Wiesenschöffer
welche zusammen den Vorstand bilden und sich in di
Geschäfte des Vorstandes einschließlich der Kassen- un
Rechnungssachen zu theilen haben.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz fü
baare Auslagen und Versäumnisse erhält jedoch de
Wiesenvorsteher jährlich für den Hectar Pfennige.
86.
Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Stellver
treter derselben werden von den Wiesengenossen aus ihren
Mitte auf 3 Jahre gewählt.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse eine Stimme
wer mehr als 50 Are im Verbande besitzt, hat 2 Stimmen
wer 1 Hectar besitzt, 3 Stimmen und sofort für je 50
Are mehr, 1 Stimme mehr.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und
führt den Vorsitz in derselben. Er verpflichtet die Ge
wählten durch Handschlag an Eides Stait.
Minderjährige und moralische Personen können durch
ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänne
mitstimmen.
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens 50 Are
Wiesen im Verbande besitzt und den Vollbesitz der Ehren
rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat,
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für
Gemeindewahlen zu beobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das von
Bürgermeister bescheinigte Wahlprotocoll.
87.
Der Wiefsenvorsteher ist die ausführende Verwaltungs
behörde des Verbandes und vertritt denselben anderen
Versonen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere
1. in Prozessen die Genossenschaft als Klägerin un'
Beklagte zu vertreten;
2. die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen
nach dem festgestellten Bewässerungsplane mi
Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesenbau
meisters zu veranlassen und dieselbe zu beanf
sichtigen;
die Beiträge auszuschreiben und die Zahlungen
auf die Kasse anzuweisen. Die Kassenverwaltung
zu revidiren ist Sache eines dazu besonders zu be—
auftragenden Vorstandsmitgliedes, welches außer—⸗
dem das Kataster fortzuführen und die Hebelisten
aufzustellen hat;
die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesen
schöffen zur Feststellung und Abnahme vorzulegen
den Wiesenwärter und die Unterhaltung der An—
lagen zu beaufsichtigen und die halbjährige Gra—
benschau im April und November gemeinschaftlich
mit den Wiesenschöffen abzuhalten;
den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen
und die Urkunden desselben zu unterzeichnen. Zur
Abschließung von Verträgen ist die Zustimmund
der Wiesenschöffen nöthig.
die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Ver
bandes wegen Verletzung dieses Statuts und der
besonders dazu erlassenen Reglements bis zur Höh—
von 3 Mark festzusetzen und zur Kasse einzuziehen
            
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