Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

in der Form von Postkarten und Bücherzetteln zulässig;
9) der für die Uebermittelung von Geldern durch Postanweisung
 zulässige Meistbetrag ist auf 300 Mark
erhöht worden. Die Erhebung des Geldbetrages bei der
Postanstalt am Bestimmungsorte muß, sofern der Be—
trag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird,
spätestens innerhalb sieben Tage erfolgen; 10) Post-—
vorschüfse dürfen auf Einschreibsendungen (recomman—
dirte Sendungen) jeder Art entnommen werden; 11) der
für die Einziehung von Geldern durch Postauftrag
(Postmandat) zulässige Meistbetrag ist auf 600 Mark
festgesetzt. Aufträge über höhere Beträge werden als
unbestellbar behandelt; 12) bei Eilsendungen (Ex—⸗
preßsendungen) hat der Absender den die Eilbestellung
betreffenden Vermerk durch Unterstreichen hervorzuheben.
Den Eilboten werden Packete ohne Werthangabe bis zum
Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit
Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und
bis zum Gewichte von 5 Kilogramm zur Bestellung mit—
gegeben; 13) die Bezeichnung: „poste restanté“
lautet künftig: „postlagernd“; „recommandirt“: „e in—
schreiben!“, „por express“: „durch Eilboten!“;
„Postmandat,: „Postauftrag“.
Die bisherigen Tarifbestimmungen haben
folgende Abänderungen erfahren: 14) Es beträgt das
Porto a) für Drucksachen, welche unter der Adresse be—
stimmter Empfänger zur Post gegeben werden, auf alle
Entfernungen bis 50 Gramm einschließlich 8 Pfennige,
über 50—250 Gramm einschließlich 10 Pf., über 250
bis 500 Gramm einschließlich 20 Pfennig; über 500
Gramm bis 1 Kilogramm 30 Pf.; b) für Drucksachen,
welche als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen
und Zeitschriften, die durch die Post bezogen werden,
zur Einlieferung gelangen, für jedes einzelne Beilage—
Exemplar 4 Pfennig. Eine Ermäßigung bei Einlieferung
größerer Mengen findet nicht statt; 15) das Porto für
Waarenproben beträgt ohne Unterschied der Entfernung
und des Gewichts 10 Pfennige; 16) Die Gebühr für
Bahlungen mittelst Postauweisung beträgt bis 100 Mark:
20 Pfennige, über 100-200 Mark: 30 Pfg., über
200 -300 Mark: 40 Pf.; 17) die Postvorschußgebühr
beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2
Pfennige, mindestens aber 10 Pf.; 18) für die Eilbe—
stellung von Postsendungen nach dem Landbestellbezirke
einer Postanstalt werden mindestens 50 Pfenuige er—
hoben: 19) für die Bestellung der gewöhnlichen Packete
im Ortsbestellbezirk wird erhoben: J. bei den Postämtern
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 10 Pfen—
nige, b) für schwerere Packete 15 Pf.; II. bei den üb—
rigen Postanstalten a) für Packete bis 5 Kilogramm ein—
schließlich 5 Pfennige, b) für schwerere Packete 10 Pf.
Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleit—
adresse, so wird für jedes Packet der Satz von 5 Pfen⸗
nigen, jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine
einzelne Sendung im Gewicht über 5 Kilogramm er—
hoben; 20) an Orten, wo Briefe mit höherer Werth—
angabe als 1500 Mark und Packete mit Werthangabe
durch die bestellenden Boten im Ortsbestellbezirke aus—
getragen werden, kommen zur Erhebung: a) für Briefe
mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark 10 Pfen—
nige, über 8000 Mark 20 Pf.; h) für Packete mit
Werthangabe: die Sätze für Briefe init Werthangabe;
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen
Packete höhere Sätze ergibt, diese letzteren, 21) Alle
P pelscKo F6no Q

hestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt eingeliefert werden
ausschließlich der gewöhnlichen Briefe), unterliegen den—
selben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die
nit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen
Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen
die Entfernung mit in Betracht kommt, stets der für die
zeringste Entfernungsstufe bestimmte Satz angewendet
vird; 20) das Zeitungsbestellgeld beträgt für jedes Zeitungs—
zxemplar jährlich: a) bei Zeitungen, welche wöchentlich
einmal oder seltener bestellt werden 60 Pfennige;
d) bei Zeitungen, welche mehrmals aber nicht öfter als
einmal käglich bestellt werden, I Mark 60 Pf.; c) für
die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf.; 23) die Porto—
Stundungsgebühr beträgt monatlich 5 Pfennige für iede
Mark, mindestens aber 50 Pf.; 24) ungestempelte For—
nulare zu Postkarten, nicht mit Freimarken beklebte For—
nulare zu Postanweisungen und Postpacketadressen, For—
nulare zu Postanfträgen (Postmandaten), sowie zu Post—
behändigungsscheinen werden zum Preise von 5 Pfeu—
nigen fur je 10 Stück, Formulare zu Postkarten mit
Ruͤckantwort zum Preise von 5 Pfennigen für je 5
Stück verabfolgt; 25) der bei Berechnung des Portos
für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen, der Postvorschuß—
zebühr und des Zeitungsbestellgeldes im Gesammtbetrage
ich etwa ergebende Bruchtheil einer Mark wird nöthigen—
'alls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts
ibgerundet. 26) Für diejenigen Staatsgebiete, in welchen
bissher die Gebühren nach dem in der Süd—
deutschen Guldenwährung festgesetzten Ta—
rife erhoben worden sind, kommen noch folgende Fest—
setzungen in Betracht: Die Gebühren sind festgesetzt wor—
den: a) für Postkarten auf 5 Pfennige und für Post—
arten mit Rückantwort auf 10 Pf.; b) für Postauf—
ragsbriefe auf 30 Pf.; (6) für die Eilbestellung von
Poftsendungen im Ortsbestellbezirke auf 20 Pf. bz. 50
Pf.; d) für Ueberweisung von Zeitungen auf 50 Pf.;
e) für die Bestellung von Briefen mit Werthangabe
his 1500 Mark im Ortsbestellbezirke auf 5 Pf.; 5) für
Bestellung von Briefen mit Werthangabe, Packeten mit
und ohne Werthangabe, Einschreibpacketen und Postau—
weisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach dem
Landbestellbezirke auf 10 Pfennige; g) für die von den
Landbriefträgern anf ihren Bestellungsgängen einge—
ammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für
Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe
auf 5 Pfennige.
Die sämmtlichen vorstehend unter 14 bis 26 aufge—
führten Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen der
Reichswährung ausgedrückt.
Berlin, den 18. Dezember 1874.
Kaiserliches General-Postamt.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Lotterie betreffend
Des Königs-Majestät haben mittelst Allerhöchster
Kabinets-Ordre vom 20. v. Mts. zu gestatten geruht,
daß zu der von dem Directorium des germanischen Na—
—
aufbaues des abgetragenen Augustinerklosters daselbst mit
Genehmigung der Königlich Bayerischen Staatsregierung
zu veranstaltenden Lotterie von Kunstwerken auch im
diesseitigen Staatsgebiet Loose vertrieben werden dürfen,
pas wir bierdurch veröffentsickh
            
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