dürfen die Ausgabe jener Sprengstoffe an die Arbeiter
nicht anders, als in vollständig brauchbarer Beschaffen—
heit vornehmen.
8 4. Jeder Arbeiter muß die empfangenen Spreng—
stoffe (F 2.), soweit sie nicht verwendet worden sind,
nach Beendigung der Schicht entweder an dem in der
Nähe des Arbeitspunktes für die Aufbewahrung be—
stimmten Orte zurücklassen oder der mit der Verausga—
bung beauftragten Person (8 3.) zurückgeben.
Jede Mitnahme dieser Sprengstoffe ist untersagt.
Fz 8. Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung
unterliegen der Verfolgung und Bestrafung nach den 88
208 und 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24.
Juni 1865.
Bonn, den 20. Mai 1875.
Königliches Oberbergamt.
Betreffend den Rhein-Marne- und Saarkohlen⸗Kanal.
Wegen Wassermangels für genügende Speisung der
Scheiteistrecken des Rhein-Marne- und des Saarkohlen—
Kanals dürfen vom 1. Juli d. J. ab bis auf Weiteres
Schiffe unter 100 Tonnen Tragfähigkeit, beladen oder
unbeladen, wie auch Flöße unter 100 Tonnen Belastung
die Kanalstrecken zwischen Schleuse 1 des Saarkohlen—
Kanals und Schleuse 18 auf dem östlichen Abfall des
Rhein-Marne-Kanals in der Richtung Saargemünd—
Siraßburg oder umgekehrt, nicht befahren.
—A—
Der Ober⸗Präsident von Elsaß-Lothringen.
Die Postagentur in Malstatt ist vom 1. Juni ab in
eine Postexpedition umgewandelt worden.
Trier, den 2. Juni 1875.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
Gemäß Verfügung Königl. Regierung d. d. 7. Mai
cr. ist mit den Schulamts-Präparanden der Inspection
Saarbrücken-Saarlouis eine Vorprüfuug abzuhalten.
Ich setze dieselbe an auf Samstag den 26. Juni, am 18
und haben sich die sämmtlichen katholischen Präparanden Der Schulinspector: Der Lehrer:
der Kreise Saarbrücken und Saarlouis, mögen sie als Saarbrücken, den 11. Juni 1875.
Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Kreis-Sparkasse für den Kreis Saarbrücken pro 1874.
e —
Bleibt Rest.
Lehrer in Schulen beschäftigt sein oder nicht, an diesem
Tage des Morgens um 8 Uhr im Schulsaale der
oberen Knabenklasse zu Saarhonis mit Feder und
Papier versehen einzufinden.
Saarbrücken, den 10. Juni 1875.
Der Königl. c. Kreis-Schulinspector
Dr. Rachel.
F
4
Bezeichnung der Einnahme rosp. Ausgabe.
Im Im
Einzelnen. “ Ganzen.
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J. Einnahme.
Tit. JI. Rechnungsbestand aus 1873
„II. Einnahme-⸗Reste aus 1873.
III. Einnahme-Defecte. TF
IV. Einlagen, capitalis. Zinsen und Prämien:
Einlagen.
nicht erhobene capitalisirte Zinsen aus 1873
an desgl. Prämien.
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1
3
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Capitalzinsen:
a. von Obligationen und Handscheinen.
d. von Staatsschuldscheieen. ...
c. von Saarbrücker Stadt-Obligationen
Zurückgezahlte Capitalien. ...
Ausgelooste oder verkaufte Werthpapiere
Total der Einnahme
9
10
1
VI.
VII.