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Saarbrücker
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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
AMr. 25.
Montag, 21. Juni
1875.
Bekanntmachuugen der Königl. Regierung.
Polizeiverordnung, betreffend die Benutzung der Sprengöl⸗
Präparate in Steinbrüchen u. s. w.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird in Betreff der
Benutzung von Sprengöl-Präparaten für den Umfang
des Verwaltungs-Bezirks der unterzeichneten Königlichen
Regierung hiermit verordnet:
8 1. Die Anwendung reinen Sprengöls zur Vor—
aahme von Sprengungen aller Art insbesondere in
Steinbrüchen ist verboten.
8 2. Die Anschaffung von Dynamit und anderen
Sprengöl-Präparaten zu dem im 8 1 gedachten
Zwecke ist nur dem Besitzer des Steinbruches bezieh—
ungsweise des sonst zu sprengenden Gegenstandes oder
dessen Beauftragten gestattet.
Z 3. Die Empfangnahme der angelieferten Spreng⸗
stoffe und ihre Aufbewahrung darf nur sachkundigen und
zuverlässigen Personen übertragen werden, welche für
die Anwendung der hierbei erforderlichen besonderen Vor—
sicht verantwortlich sind und die Ausgabe der Spreng-—
stoffe an die Arbeiter nicht anders, als in vollständig
brauchbarer Beschaffenheit vornehmen dürfen.
Zz 4. Jeder Arbeiter muß die empfangenen Spreng⸗
stoffe, soweit diese nicht verwendet worden sind, nach
Beendigung der Arbeit entweder an dem in der Nähe
des Arbeitspunktes für die Aufbewahrung bestimmten
Ort zurück lassen oder der mit der Verausgabung be—
auftragten Person (8 8.) zurückgeben.
Jede Mitnahme dieser Sprengstoffe ist untersagt.
383,5. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung
soll, sofern nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches
eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldbuße
bis zu 80 Mark, im Falle des Unvermögens dagegen
mit entsprechender Haft geahndet werden.
8 6. Die vorstehende Verordnung tritt mit dem 1.
Juli d. Is. in Kraft.
Trier, den 29. Mai 1875.
Der Herr Ober-Präsident hat zum Neubau einer
Kirche für die evangelische Vicariats-Gemeinde Ehrenfeld,
im Landkreise Cöln, bei den evangelischen Bewohnern
der Rheinprovinz eine durch Deputirie abzuhaltende
Haus-Collekte bewilligt und zugleich gestattet, daß solche
da, wo solches gewünscht wird und die Betreffenden
dazu bereit sind, durch die evangelischen Geistlichen, resp.
durch deren beglaubigte Organe ausgeführt werden darf.
Trier, den 29. Mai 1875,
An der evangelischen Volkschule zu Dudweiler, im
kreise Saarbrücken, sind 2 Lehrerstellen mit einem an—
fänglichen Einkommen von 900 Mark nebst Miethsent—
schädigung gegründet worden; eine an der Knaben-, die
andere an der Mädchenschule.
Bewerber bezw. Bewerberinnen wollen sich bis zum
1. Juli er. bei uns melden.
Trier, den 31. Mai 1875.
Der Herr Ober-Präsident hat zu Gunsten der Er—
ziehungs-Anstalt für verlassene und verwahrloste Kinder
n Oberbiber bei den evangelischen Bewohnern
der Rheinprovinz eine durch Deputirte abzuhaltende
ßaus-Collecte bewilligt und zugleich gestatiet, daß
olche da, wo solches gewünscht wird, und die Betreffen—
den dazu bereit sind, durch die evangelischen Geistlichen,
resp. durch deren beglaubigte Organe bis zum Schlusse
des laufenden Jahres ausgeführt werden darf.
Trier, den 4. Juni 1875.
Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dür—
sen Grundstücke und Gerechtigkeiten einer
dirche ohne ausdrückliche Genehmigung des
Staats nicht veräußert werden und sind
die ohne staatliche Genehmigung vorgenom—
nenen Verkaufs- bezw. Veräußerungs—
Acte nichtig.
Dieselben Bestimmungen finden auch auf das Pfarr-—
Vermögen, das Nermögen der geistlichen
Besellschaften **t— cter und Orden)
und auf das tiftungen An—
wendung.
Vorstehendes wird hiermit zur Vermeidung von Wei
erungen für das Publikum in Erinnerung gebracht.
Trier, den 11. Juni 1875.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Berg⸗Polizei-Verordnung, die Benutzung der Sprengöl-Präparate
für Zwecke des Bergwerksbetriebes betreffend.
Auf Grund der 88 196 und 197 des Allgemeinen
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 verordnet das unter⸗
eichnete Oberbergamt für den ganzen Umfang seines
Verwaltungsbezirks, was folgt:
8 1. Die Anwendung reinen Sprengöles für Zwecke
des Bergwerksbetriebes ist verboten.
8 2. Die Anschaffung von Dynamit und anderen
Sprengöl-Präparaten für Zwecke des Bergwerksbetriebes
ist nur dem Bergwerksbesitzer und dessen Beauftragten
gestattet.
8 3. Die Empfangnahme der angelieferten Spreng⸗
stoffe (8 2.) und ihre Aufbewahrung darf nur sachkun—
digen und zuverlässigen Personen übertragen werden,
deren Namen in das Zechenbuch eingetragen sein muß.
Diese Personen sind für die Anwendung der hierbei
erforderlichen besonderen Vorsicht verantwortlich und