Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

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Xr. L.

Montag, 14. Dezember

1874.

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Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Auf den Bericht vom 16. v. Mis. will Ich hier—
durch genehmigen, daß der dem Landtags-Marschalle der
Rheinprovinz beigeordnete obere Beamte den Titel, Pro—
vinzial-Rath“ führen darf.
Berlin, den 4. November 1874.
gez.: Wilhelm.
gegez.; Graf Eulenbura
An den Minister des Innern.
Für richtige Abschrift. (L. 8.) gez.:: Niese.
Geheimer Kanzlei-Inspector

kauft werden. Postanweisungsformulare, auf welchen der
Vordruck für die Geldsumme in Thaler, Silbergroschen
und Pfennigen oder in Gulden und Kreuzern S. W.
lautet, dürfen nach dem 31. Dezember er. nicht mehr ver—
wendet werden.
Berhin, W., den 27. November 1874.
Kaiserliches General-Postamt.

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Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Nach Abzweigung der bezüglichen Staatsstraßen—
strecken wird vom 1. Januar 1875 ab bei der Barriere
zu Neuforweiler auf der Saarlouis — St. Avold'er Be—
zirksstraße, statt für 1 Meile nur mehr für 2 Meile
ind bei der Barriere zu Mitlosheim auf der Merzig —
Birkenfeld'er Bezirksstraße statt für 11)3 Meile, nur mehr
ür 1 Meile Chausseegeld erhoben werden.
Trier. den 20. November 1874.

Am 1. Jannar 1875 werden im Reichspostgebiet
neue, in der Reichsmarkwährung lautende Postwerthzeichen
eingeführt, und zwar: Freimarken zu 8, 5, 10, 20, 28,
und 50 Pfennigen R. M., Franco-Couverts zu 10 Pfg.
in kleiuem und großem Format, gestempelte Postkarten,
einfache und mit Rückantwort, je zu 5 Pfg. und gestem—
pelte Streifbänder zu 3 Pfg., diese letztere Sorle nur
bei bestimmten größeren Postanstalten. Die Freimarken
und gestempelten Postkarten werden zum Nennwerthe,
die Franco-Couverts mit einem Aufschlage von 1 Pig.
R. Pe. pro Stück und die gestempelten Streifbänder in
Partien von 100 Stück zum Preise von 8 Mark 35
Pfg. verkauft.
Der Verkauf dieser neuen Postwerthzeichen beginnt
bei den Postanstalten am 10. Dezember, jedoch mit der
Maßgabe, daß in den Bezirken der Thalerwährnung die
neuen Freimarken zu 5, 10, 20, 25 und 50 Ppffg. so—
wie die neuen Franco-Couverts und Postkarten erst
dann abgegeben werden, wenn die vorhandenen Vor—
räthe der genau entsprechenden bisherigen Sorten zu Ua,
1, 2, 20, und 5 Sgr., bei den betreffenden Vostaustal⸗
ten ausverkauft sind.
Die bisherigen Postwerthzeichen zu 1, 2, 8, 7, 9,
und 18 Kreuzern, diejenigen zu 54 und s Sgr. und
die Hamburger Stadtpostmarken zu Schilling sind vom
1. Jannar 1875 ab zur Frankirung ungültig. Sie kön—
nen in der Zeit vom 1. Janunar bis 15. Februar k. J.
bei den Postanstalten gegen neue Marken u. s. w. in
gleichem Gesammtwerth umgetauscht werden. Eine Ein—
sösung gegen Baar findet nicht statt. Die Festsetzung
eines Termins zur Außercourssetzung und Einlösung der
bisherigen Postwerthzeichen zu , 1, 2, 212 und 5
Sgr. bleibt vorbehalten; einstweilen können dieselben auch
im neuen Jahre zur Frankirung gültig verwendet werden.
Die Postanweisungen müssen vom J1. Januar
1875 ab sämmtlichauf Mark und Pfennige Reichs—
münze lauten, zu welchem Zwecke bei den Postanstal⸗
ten neue Formulare mit entsprechendem Vordrucke ver—

Die zweite Lehrerstelle an der evangelischen Schule
n Friedrichsthal, im Kreise Saarbrücken, kommt zur Er⸗
edigung. Einkommen 350 Thlr. Bewerbungen sind bis
um 1. Januar 1875 bei uns einzunreichen.
Trier, den 28. Nopember 1874.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß ver—
chiedene, auf Grund des 8 33 der Gewerbe-Ordnung
oncessionirte Gast- und Schenkwirthe denjenigen Anfor—
»erungen, welche an das zum Gewerbebetriebe bestimmte
Local gestellt werden müssen, nicht fortgesetzt genügen,
'ondern von' den für nothwendig erachteten und vor der
Ertheilung der Genehmigung zu dem gedachten Gewerbe—
betriebe auch erfüllten polizeilichen Bedingungen im Laufe
der Zeit abweichen.
Dieses Verfahren entspricht aber keineswegs den
Absichten des Gesetzes, welches die dauernde Erfüllung
der für den Gewerbebetrieb unerläßlichen Bedingungen
erfordert und sicher gestellt sehen will, solche aber nicht
von der Willkühr des Gewerbetreibenden abhängig macht.
Es muß daher in allen Fällen, in denen jene Be—
dingungen nicht mehr erfüllt erscheinen, von der im 8
58 der Gewerbe-Ordnung ertheilten Befugniß der Zu—
rücknahme der Erlaubniß zum Gewerbebetriebe Gebrauch
gemacht werden, zu welchem Ende wir eintretenden Falls
den Anträgen der Polizei-Behörden entgegensehen.
Trier. den 2. Dezember 1874.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung in Nr. 44 des
Amisblottes (Seite 221) betr. Abheltung einer Haus—
            
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