Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

nem Zweifel unterliegt, der sonst anderweitig auf glaub—
hafte Weise zu heben sein würder
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Geburts—
jeit sind ungenügend; sind- abet; solcher Angaben im Co⸗
pulationsscheine vorhanden, so können sie als Ersatz etwa
fehlender besonderer Geburts-Atteste nur dann gelten,
venn die Trauung in derselben Kirche erfolgt ist, in wel—
her die Taufe vollzogen wurde, und wenn die Copula—
tions- und Geburts-Angaben ausdrücklich auf Grund der
Kirchenbücher einer und derselben Kirche gemacht werden.
Zollte in besonderen Fällen es nicht möglich sein, einen
BZeburtsschein zu erhalten, und diese Unmöglichkeit be—
cheinigt oder wenigstens wahrscheinlich gemacht werden,
o muß das Alter durch giltige Atteste seit der Zeit der
Confirmation, durch glaubwürdige Bescheinigung der El—
zern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundschafts-Bestellungen,
 worin das Alter der aufzunehmenden Ehe—
leute angeführt wird, durch Documente, welche geraume
Zeit vor beantragter Reception im Druck erschienen sind,
»der sonst durch andere, allenfalls durch das suppletorium
u bekräftigende Mittel erweislich gemacht werden.
Einer gerichtlichen Beglaubigung der Kirchenerzeugnisse
bedarf es nicht mehr, wohl aber muß der Unterschrift des
Ausstellers das Kirchensiegel deutlich beigedrückt sein.
Auch sind diese Documente stempelfrei, den Predigern aber
ist es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden solcher
Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage
zon 7 Sgr. 6 Pf. zu fordern.
Da die Kirchenzeugnisse bis nach Beendigung der
Mitgliedschaft bei unsern Akten verbleiben müssen, so ist
denjenigen Recipienden, die sie etwa auf Stempelpapier
einreichen und also später auch zu andern Zwecken als
zum Einkauf in unsere Anstalt benutzen können, ganz be—
onders anzurathen, von vornherein uns zu unsern Akten
nicht die Originalien, sondern stempelfreie beglaubigte Ab—
ichaiften zugehen zu lassen, jedoch mit dem ausdrücklichen
Bemerke des vidimirenden Beamten, daß den Originalien
die Kirchensiegel beigedruckt seien. Jedenfalls besitzen wir
keine Arbeitskräfte, um später auf Verlangen einzelner
Interessenten beglaubigte Abschriften der bei unsern Akten
beruhenden Atteste ertheilen zu können.
Ein ärztliches, ebenfalls stempelfreies Attest in folgender
Fassung:
„Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflicht
und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaft
derr N. N. weder mit der Schwindsucht, Wassersucht, noch
iner andern chronischen Krankheit, die ein baldiges Ab—
terben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt nicht krank
zoch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Al
sers bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten.“
Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern un—
erer Anstalt, oder, wenn solche nicht vorhanden sind, von
zier andern bekannten redlichen Männern dahin bekräf—
igt werden:
„daß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie
das Gegentheil von dem, was der Arzt attestirt habe,
aicht wissen.“
Wohnt der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch au⸗
zerdem ein Certificat hinzuzufügen, dahin lautend:
„daß sowohl der Arzt, als die vier Zeugen das Attest
ꝛigenhändig unterschrieben haben, auch keiner von
ihnen ein Vater, Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder
Schwager des Aufzunehmenden oder der Frau des
selben sei.“

]

Untersuchungen über die Trichinenkrankheit.
(Schluß aus No. 16.)
Großen Werth legte der Autor auf die Anwendung der Harpune,
n der man, bei der Art und Weise ihres Gebrauchs und ihrer Con—
truction, durchaus keine Grausamkeit noch Thierauälerei im Interesse

Dieses Certificat darf nur von Notar und Zeugen, vor
einem Gerichte oder: von der Orts-Polizei-Behörde ertheil—
werden; bei den Gesundheits-Attesten für aufzunehmend⸗
Bendarmen sind jedoch, ausnahmsweise auch die Certificate
don Gendarmerie⸗Offizieren zulässig.
Das ärztliche Attest selbst können wir nur von einen
approbirten praktischen Arzte oder von einem Kreis-Wund
arzte annehmen. Wundärzte 1. Klasse, die nicht im Staats
dienste angestellt sind, dürfen dergleichen Atteste nur danr
ausstellen, wenn uns zugleich von der Ortsobrigkeit be—
scheinigt wird, daß an ihrem Wohnorte zur Zeit ihrer Nie
derlassung daselbst ein zum Doctor promovirter praktische
Arzt nicht ansässig gewesen.
Das Attest, die Zeugen-Aussagen und das Certificat
dürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juni datirt
sein, je nachdem die Aufnahme zum 1. April oder J.
October erfolgen soll, und die oben vorgeschriebene
Form muß in allen Theilen Wort für Wort ganz ge—
aau beobachtet werden.
(Schluß folgt.)
Bekanntmachung.
Empfehlung einer Schrift.
Der großherzoglich badensche Seminardirektor Bodenmüller
'n Ettlingen hat eine Anleitung zur Obstbaumzucht herausgegeben,
velche zum Preis von 10 Kreuzern verkauft wird. Nach dem von
»em General-Direktor der Königlichen Gärten, Herrn Dr. Lenné
ibgegeben Gutachten enthält zwar diese Schrift neue Erfahrungen aus
)em Gebiet der Obstbaumzucht nicht, gibt aber die wesentlichen Lehr⸗
etze der Hochstamm-Obstzucht in einer namentlich für den Unterrich
in Schulen und Seminarien sehr geeigneten Weise.
Indem wir auf die fragliche Schrift aufmerksam machen, empfeh
en wir die Anschaffung derselben für die Lehrer unseres Verwal—
ungsbezirks.
Trier, den 25. Januar 1866.
I. 47a 8. 5 Könialiche Regierung
Bekanntmachung.
Prüfung eines Bauhandwerkers.
Dem Maurer-Gesellen Friedrich Sick aus Neumünster, bei Ott
weiler, ist nach bestandener Meister⸗-Prüfung das Befähigung⸗Zeug
niß als selbstständiger Maurermeister ertheilt worden.
Trier, den 22. Januar 1866.
I. 140 8. 3. Könial. Regierung.

Bekanntmachung.
Prüfung von Bauhandwerkern.
Dem Maurer-Gesellen Heinrich Küttner ans Trier, gegenwär⸗
tig in St. Johann wohnhaft, ist nach bestandener Meister-Prüfung
des Befähigungs-Zeugniß als selbstständiger Maurermeister ertheil—
worden.
Trier, den 27. Januar 1866.
I. 668 8. 8. Königliche Regierung.
— — —— 7—
Bekanntmachung.
Die Königliche Regierung zu Trier hat mit Verfügung vom 2
Februar c. J. 670 8. 5 den Herrn Pfarrer Schneider zum Schul⸗In⸗
pector des hiesigen Kreises brufen und ihm die Inspection der über
)ie katholischen Schulen der Pfarreien St. Johann⸗Saarbrücken, Blies
ransbach, Kleinblittersdorf, Ausmacher unb Rilchingen übertragen
vas hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht wird.
Saarbrücken, den 6. Februar 1866.
Der Königliche Landrath,
No. 758.) v. Gärtner.
—ü— ———æ — — — — —— —
der Forschung erblicken darf. Es erledigt sich demnach die fünfte
Frage folgendermaßen:
„Unter gleichzeitiger Benutzung eines solchen mäßig vergrößern⸗
den Mikroskopes dürfte nach dem Dargelegten mit Recht die Har—
oune als ein sehr beachtenswerthes Hülfmittel zu bezeichnen Lein
            
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