Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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für

den Kreis Saarbrücken.

ÆIJ.

Do nnerstag den 8. Februar

1866.

Amtliches.

sigkeit der ärztlichen Zeugnisse im Allgemeinen, sondern es wird da⸗
durch auch eine Form für dieselben vorgeschrieben, durch welche der
Aussteller einerseits genöthigt ist, sich über die thatsächlichen Unterla—
gen des abzugebenden sachverständigen Urtheils klar zu werden, und
setzteres mit Sorgfalt auf wissenschaftlichem Wege zu gründen, ande⸗
rerseits aber jedesmal an seine Amts- und Standespflicht, wie an
eine schwere Verantwortlichkeit für die Wahrheit und Zuverlässigkeit
des Attestes erinnert wird.
Zu diesem Zwecke müssen fortan die amtlichen Atteste und Gut—
ichten der Medicinal-Beamten jedesmial enthalten:
1) die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Ausstellung des
Attestes, des Zweckes, zu welchem dasselbe gebraucht, und der
Behörde, welcher es vorgelegt werden soll;
die etwaigen Angaben des Kranken oder der Angehörigen
»esselben über seinen Zustand;
estimmt gesondert von den Angaben zu 2 die eigenen that—
ächlichen Wahrnehmungen des Arztes über den Zustand
des Kranken;
die aufgefundenen wirklichen Krankheits-Erscheinungen;
das thatsächlich und wissenschaftlich motivirte Urtheil über
die Krankheit, über die Zulässigkeit eines Transports oder
einer Haft, oder über die sonst in Betracht kommenden
Fragen;
—D
ten oder seiner Angehörigen (ad 2) richtig in das Attest
aufgenommen sind, daß die eigenen Wahrnehmungen des
Ausstellers (ad 3 und 4) überall der Wahrheit gemäß sind,
und daß das Gutachten auf Grund der eigenen Wahr—⸗
nehmungen des Ausstellers nach dessen bestem Wissen abge—
geben ist.
Außerdem müssen die Atteste, Gutachten ꝛc. mit vollständigem
Datum, vollständiger Namensunterschrift, insbesondere mit dem Amts—
Tharakter des Ausstellers und mit einem Abdruck des Dienstsiegels
versehen sein.
Damit die vorstehenden Bestimmungen um so mehr Gegenstand
orgfältiger Beachtung bleiben, machen wir noch darauf aufmerksam,
zaß die Gerichtsbehörden höheren Orts angewiesen worden sind, alle
hnen vorkommenden Atteste, deren Form und Inhalt gegen die obi⸗
zen Vorschriften verstoßen oder zu verstoßen scheinen, an uns Behufs
Feren Prüfung und eventuellen Ahndung einzureichen.
Bei dieser Gelegenheit warnen wir die Medicinalbeamten gleich—
zeitig vor den Mißgriffen, die, der Erfahrung gemäß, öfters dadurch
egangen werden, daß bei der Frage über die Statthaftigkeit der Voll⸗
treckung einer Freiheitsstrafe oder einer Schuldhaft die betreffenden
Medicinal-Beamten sich von einem unzulässigen Mitleid leiten lassen,
»der sich auf den Standpunkt eines Hausarztes stellen, und demnach
auf Aussetzung der Strafe antragen, wenn es sich auch bloß von der
Waͤhrscheinlichkeit einer Verschlimmerung des Zustandes eines Arresta⸗
ten handelt. — Die Annahme ist ganz unrichtig. — Der Medicinal⸗
Beamte kann die Aussetzung der Haft vielmehr dann beantragen, wenn
er sich nach gewissenhafter Untersuchung des Zustandes eines zu In⸗
haftirenden für überzeugt hält, und dies thatsächlich und wissenschaft—
ich motivirt, daß von der Haftvollstreckung eine nahe, bedeutende und
nicht wieder gut zu machende Gefahr für Leben und Gesundheit des⸗
elben zu besorgen ist.
Iche andere Auffassung der Aufgabe des Medicinal-Beamten bei

Belauntmachung.
In No. 51 des Amtsblatts pro 1865 ist eine Bekanntmachung
der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden vom 8. De—
ember pr. über die an demselben Tage stattgehabte Verloosung von
Zchuldverschreibungen der 41/2prozentigen preuß. Staats-Anleihe von
856 und der 5prozentigen preuß. Staats-Anleihe von 1859 abgedruckt,
ind sind Erxemplare des Nummern-Verzeichnisses der ausgeloosten
Schuldverschreibungen sowohl dem Amtsblatte beigefügt, als auch in
dem Kassen-Locale unserer Haupt-Kasse und auf den Büreaus der
derren Landräthe, Bürgermeister, Steuer- und Gemeinde-Einnehmer
und Forst- und Strafkassen-Rendanten zur Einsicht des Publikums
ausgelegt.
Die Betheiligten werden hierauf mit der Aufforderung aufmerk—
sam gemacht, zur Vermeidung von Zins-Verlusten die Erhebung des
Zapital-Betrages der ausgeloosten Schuldverschreibungen rechtzeitig
uu bewirken.
Gleichzeitig werden die Inhaber der früher verloosten und ge—
ündigten, aber bis jetzt noch nicht realisirten Schuldverschreibungen
zer gedachten beiden Staats-Anleihen, welche (mit Ausschluß der am
3. Juni v. J. gezogenen) gleichfalls in der Eingangs gedachten
Nummern-Liste verzeichnet sind, erinnert, dieselben nunmehr unge—
äumt bei unserer Haupt-Kasse zur Erhebung der Kapital-Beträge zu
präsentiren.
Trier, den 2. Januar 1856.
Königliche Regierung.
v. Gärtner.

II. 15. 009 K.)

Bekanntmachung.
Vorschriften zur Verhütung der leichtsinnigen und
jormwidrigen Ausstellung von ärztlichen Attesten
betreffend.
Nachstehend bringen wir unsere Amtsblattsbekanntmachung vom
16. Februar 1854 J. 952. 8. 8, so wie den darauf bezüglichen er—
zänzenden Nachtrag vom 22. Februar 1856 J. 2217 8. 2 dem ärtli—
hen Personal unseres Verwaltungs-Bezirks wiederholt zur genauen
Beachtung in Erinnerung.
Die Bekanntmachung vom 16. Februar 1854 lautet:
„Das Königl. Ministerium der geistlichen- Unterrichs- und Me—
dicinal-Angelegenheiten hat im Einverständniß mit dem Königl. Ju—
stiz-Ministerium durch Reseript vom 20. Januar 1883 zur Verhütung
zer leichtsinnigen Ausstellung ärzlicher Atteste von Seiten der Medi—
rinal-Beamten die nachstehenden Vorschriften erlassen, welche wir un
ter der Verwarnung für die Medicinal-Beamten und andere Medici—
tal-Personen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringen, daß wir
in allen, zu unserer Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen diese
Vorschriften nicht gewissenhaft und pünktlich beachtet worden sind, mit
Verweisung, Ordnungsstrafen und nach Bewandniß der Umstände
mit geschärfteren Disciplinar-Maßregeln gegen die betreffenden Me—
dicinal-Beamten einschreiten, oder beziehungsweise das gerichtliche
Strafverfahren auf Grund 8 2857 des Strafgesesbuches einleiten
werden.
Diese Vorschriften berwecken nicht allein eine arößer⸗ Quvexläs—,
            
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