Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Erscheint Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen find bei der
achsten Post⸗Anstalt oder in der Ex⸗
zdebition des Blattes zu machen.
Anzetgen portofrei einzureichen.
insertionsGebuͤhren für die Garmond⸗
zeile oder beren Raum 92 Pf.

9 8 Der Abonnements⸗NVreis
53— 5 —— ] vetraͤgt pro Quartal inel. Stempelstener
J 8 * und Tragerlohn fuͤr Saarbrücken und
—— MA St. Johann 12 Silbergroschen.
— 34 — Fur die durch die Post bezogenen Egem⸗
plare 16 Silberaroschen.

53
ur

den Kreis Saarbrücken.

MIG.

Dinstag den 6. Februar

1866.

—

—Z—

Amtliches.

werden auf Grund eines von der Central-Commission für die Rhein—
chifffahrt in ihrer vorjährigen ordentlichen Session gefaßten Beschlusses
runmehr die Schiffspatrone und Führer von der ihnen durch den Ar—
cikel 58 und ffl. der Rheinschifffahrts-Acte vom 81. März 1831 auf—
zrlegten Verpflichtung, auf der Fahrt an bestimmten Stromstellen
Zteuerleute oder Lootsen an Bord zu nehmen, vom 15. Februar
d. J. ab hierdurch entbunden.
Coblenz, den 22. Januar 1866.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz,
v. Pommer⸗GEsche.

— ——

Personal-Chronik.
Nach Berufung des Geheimen Regierungs-Rath Hoffmann zu einem ander⸗
beiten Amte ist ab 1. Februar d. Is. durch Ministerial-Rescript vom 23. Januar d.
J. mit der ceommissarischen Verwaltung
1) der Stelle des technischen Eisenbahn⸗Directions-Mitgliedes:
der Ober-⸗ Betriebs⸗Inspector Quass owski hierselbst“
) des Amies eines Ober-Betriebs⸗Inspeetors für die Saarbrücken-Trierer und
Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn:
der Eisenbahn-Bau⸗ und Betriebs⸗Inspector Spielhagen, bisber in
Ureéslau*

J. 136, 8. 1)

eiraut worden.
Saarbrücken, den 30. Januar 1866.

Polizei-Verordnung.
In der Gemeinde Haupersweiler, Kreises St. Wendel, ist unter
der Schaafheerde die Räude ausgebrochen.
Es wird deshalb hiermit die Ortssperre in der gedachten Ge⸗
neinde für die Schaafe bis auf Weiteres angeordnet.
Indem wir auf die Verordnungen vom 15. Dezember 1846 und
dom 8. April 1849 verweisen, bemerken wir, daß Zuwiderhandlungen
zegen diese Verordnungen nach 8 307 des Strafgesetzbuches bestraft
verden.
Trier, den 26. Januar 1866.
I. 384 8. 3.)

—————————— — —

Bekanntmachung.

Aufhebung des Steuermanns⸗ und Lootsen⸗
wanges auf dem Rheine betreffend.
Nachdem durch ein unterm 30. Dezember v. J. in den Nieder⸗
landen erlassenes, in der No. 173 des Staatsblads von het Koning—
rijt der Nederlanden publicirtes Gesetz die Kosten für das Abbaken
des Fahrwassers auf dem Rheine, dem Leck und der Waal auf der
neuen Maas von Krimpen am Leck bis Rotterdam, auf der Merwede
ind der Noord, auf der Maas von der Limburg'schen Grenze bei
Maashees bis Lövestein, der Gelderschen und Holländischen NYssel,
zer Außen-Aa, des Schenskerding und der Diepe auf die Staatskasse
iübernommen worden sind, und ferner bestimmt ist,
daß auf den genannten Gewässern für das Betonnen, Be⸗
euchten und Abbaken keinerlei Bezahlung gefordert wer—
den darf, außer in folgenden Fällen:
Leuchtgelder, welche in einzelnen Plätzen für Hafen—
ichter erhoben werden, die sich nicht im Bereich der
allgemeinen Flußschifffahrt befinden, sondern nur für
die Fahrt nach jenen Plätzen errichtet sind,
Bakengelder für das Abbaken vou Krümmungen und
leinen Fahrwassern, welche nach besondern Plätzen
führen, und die nur im Interesse der Fahrt nach
diesen Plätzen hergestellt sind;
Mdaß die Schiffer oder deren Bevollmächtigte an die Baa—
enmeister oder Hülfsbaakenmeister eine Gebühr nur dann
zu zahlen haben, wenn die Letzteren auf ihr Verlangen
am Bord des Fahrzeuges oder Holzfloßes beim Befahren
des Flußbezirks, für welchen sie angestellt sind, persönlich
Dienste geleistet haben,

Bekauntmachung.
Amtslokal für die Bürgermeisterei Gersweiler betr.
Wir haben die Verlegung des Bürgermeisterei-Amtslokals zu
GBersweiler in das der Gemeinde gehörige, mit No. 81 A. bezeich—
nete Wohnhaus daselbst genehmigt und erklären dasselbe als Ge—
meindehaus, woselbst vom Tage der Verlegung ab die Civilstands—⸗
Akten aufzunehmen und die Eheverkündigungen gesetzlich zu publi—
riren sind.
Trier, den 24. Januar 1866.
I. 666 8. 2.)

Bekanutmachung.
Dem Apotheker Rudolph Nöggerath aus St. Johann, wel⸗
her die Schreiber'sche Apotheke zu Sulzbach, Kreises Saarbrücken,
zäuflich erworben hat, ist unterm 8. d. Mts. die Concessson zur per—
önlichen Fortführung dieser Apotheke auf eigene Rechnunga und Ver
antwortlichkeit ertheilt worden.
Trier, den 23. Januar 1866.
1 4272 8. B

Königl. Regierung.
Die übrigen Gemeindeöd- und Wildländereien bleiben selbstver—
tändlich, insoweit sich dieselben zur dauernden Ackerkultur eignen,
zieser Kulturart vorbehalten, falls zu einer solchen baldigen Be⸗
autzung einigermaßen Aussicht vorhanden ist. Beim Eintkritt dieses
Zeitpunktes erfolgt die Vertheilung in der Regel auf mehrere Jahre
in die Gesammtheit der Gemeindenutzungsberechtigten in nicht allzu
leinen Parzellen unter der Bedingung der Nutzbarmachung als
Ackerland. Anders aber verhält es sich mit den meistentheils durch
das seit unvordenklichen' Zeiten erfolgte Brennen des Bodens bis
zufis Aeußerste erschöpften, nicht selten Stunden weit vom Orte ent⸗

Die Bewaldung der Gemeindeöd- und Wild—
ländereien.
In No. 44 des vorigen Jahrganges des Regierungs-Amts—
blattes (No. 134 des vorigjährigen Kreisblatts) sind die
Fälle näher erörtert worden, in denen die Bewaldung der Ge—
neindeöd- und Wildländereien für ein dringendes Bedürf—
niß der Landeskultur im Sinne des Artikels 23 des Gesetzes, be⸗
reffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz vom 15. Mai
1886 und der Ausführungs-Verordnung vom 1. März 1858 zu er—
zchten und dielelbe nöthigenfalls im Zwangswege durchzuführen ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.