Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Bewerber, welche in das Beurlaubten-Verhältniß überge—
reten sind, wenden sich an das heimathliche Landraths-Amt,
velches diese Gesuche unter Beifügung
n) der Dienstentlassungs-Papiere;
y) eines Zeugnisses der Polizeibehörde über die Führung
des Betreffenden seit seinem Uebertritt in das Beurlaub⸗
cen⸗Verhältniß;
e) des Schulzeugnisses;
d) des Schmiede⸗Attestes;
j des Gesundheits-Attestes, von einem Kreis-Physikus oder
Militair-Ober-Arzt ausgestellt,
m Monat April an das betreffende General-Kommando ein—
ceicht. In den nachbenannten größeren Städten Königsberg,
Danzig, Elbing, Posen, Stettin, Breslau, Magdeburg, Cöln,
Aachen und Coblenz treten an die Stelle der Landraths-Aemter
die Königlichen Polizei-Verwaltungen. In Berlin einschließlich
Lharlottenburg und Potsdam übermittelt die Polizei-Behörde
dergleichen Anträge an das General⸗Kommando des Garde⸗
korps.
Die Aufnahme junger Leute, welche weder im Heere die—
nen noch gedient haben, soll unter gewöhnlichen Verhältnissen
uicht mehr Statt haben. Machen besondere Umstände ein Ab—
zehen von dieser Festsetzung erforderlich, so wird eine besondere
Bekanntmachung hierüber erfolgen.
Bei den Kavallerie-Regimentern, Artillerie-Abtheilungen und
Train-Bataillonen werden die Bewerber demnächst einem durch
besondere Vorschrift geregelten Examen unterworfen, welches
sich indessen auf die Anfertigung des Lebenslaufes, eines deut—
chen Aufsatzes über ein gegebenes Thema und die erlangte
Fertigkeit im Hufbeschlag beschränkt.
Zum Zwecke dieser Prüfung überweisen die General-Kom—
nandos die bei ihnen angemeldeten Bewerber von den Trup—
pen zu Fuß und aus dem Beurlaubten-Verhältniß dem, der
Barnison resp. dem Wohnort der Betreffenden zunächst gelege—
ien Kavallerie-Regiment mit den sämmtlichen eingereichten
nach Nummer 1. 2, 3, 4 und b erforderlichen Anmeldungs
Bapieren.
die Kavallerie-Regimenter berufen dagegen die Angemeldeten
 rechtzeitig durch deren Truppentheile resp. direct zur
Prüfung nach ihren Stabs-Quartieren ein, wohin die Betreffen—
den event. Urlaub erhalten werden, die Reise aber auf ihre
stosten zu machen haben.
Von sämmtlichen Geprüften gelangen durch die bezüglichen
Regimenter resp. Train-Bataillone bis ultimo Mai jeren Jah—
res an das Kriegsministerium, Allgemeines Kriegs-Departe—
nent, Abtheilung für die Armee-Angelegenheiten, die unter 1,
2, 3, 4 und 85 resp. unter 6 aufgeführten Papiere, denen noch
der Lebenslauf, deutsche Aufsatz und der Hufbeschlaas-Prü—
fungs-Bericht hinzutritt.
Im Laufe des Monats August geht dagegen den Trup—
oentheilen resp. Civil-Behörden eine Mittheilung über die ge—
troffene Auswahl unter den Bewerbern um Aufnahme in die
Roßarzt⸗Schule zu. Nicht berücksichtigten Bewerbern wird gleich—
zeitig angegeben werden, ob sie ihre Anmeldung im nächsten
Jahre wiederholen dürfen.
Die zur Aufnahme nach Berlin einberufenen Aspiranten, welche
in der Armee dienen,. erhalten die Reisekosten. Ein Gleiches

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1*

Auswanderung nach Amerika.
Je schmerzlicher es dem Vaterlandsfreunde sein muß, daß schon
eit Jahren eine Menge kräftiger und tüchtiger Männer nach Ame—
ika auszuwandern sich entschlossen hat, je betrüblicher ist es dane
hen, daß so viele durch eigene Schuld und Unkenntniß der Verhält—
aifse und einzuschlagender Wege in das sichere Verderben stürzen.
Die nachfolgenden Aufsätze schildern von den vielen Gefahren
zine in so lebstaften und so wahrheitsgetreuen Farben, daß ich mich
zedrungen gefühlt habe, dieselben vervielfältigen zu lassen, um sie
Menschenfreunden mit der Bitte zuzusenden, in ihren Kreisen für die
BZekanntwerdung des Inhalts thunlichst Sorge tragen zu wollen. Möge

geschieht bei der Rückreise, wenn die auf der Roßarzt-Schule
wiederholte Prüfung im Hufbeschlage keine genügende Fertig
keit des Aufzunehmenden bekundet.
Bei einer wiederholten Einberufung sind dagegen die Reise—
kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Bewerbern des Beurlaubtenstandes werden die Kosten der
Reise nach Berlin nur dann vergütet, wenn dieselben in der
Roßarzt-Schule wirklich Aufnahme gefunden haben.
Die Eleven der Roßarzt-Schule, deren Verhältniß auch hier ein
vollständiges militairisches bleibt, erhalten Unterricht auf der
Königlichen Thierarzneischule unter Gleichberechtigung mit deren
Civil-Eleven, ferner Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Beklei—
dung, event. Krankenpflege, die zum Studium erforderlichen
Bücher und eine Löhnung von 7 Thlr. monatlich.
Die Bücher werden ihnen bei dem Uebertritt in die Armee
aach bestandenen Examen auf ihren Wunsch für den dritten
Theil des Anschaffungspreises als Eigenthum überlassen.
Auch erhalten die Eleven eine mit Instrumenten versehene
Verbandtasche, welche sie bei ihrer der vorgeschriebenen Studien⸗
zjeit folgenden Anstellung im militär-thierärztlichen Persona
behalten, im Dienst zu gebrauchen und im Stande zu erhalten
haben, die aber nach beendigter Dienst-Verpflichtung und jeden—
falls bei dem Ausscheiden aus dem akltiven Dienst in ihr freiet
kigenthum übergeht.
Endlich gewährt auch die Staatskasse die Examinationsge
dühren für die von den Eleven abzulegende thierärztlicht
Staatsprüfung, deren günstiger Erfolg sie zum Anspruch au
die Approbation zum Thierarzt 1. event. 2. Klasse berechtigt
Rann ihnen dagegen diese Approbation bei dem Austritt aus
der Militair-Roßarzt-Schule nicht zu Theil werden, und müssen
sie, um dieselbe zu erhalten, die Prüfung wiederholen, so haben
sie die Kosten der letzteren aus eigenen Mitteln zu tragen.
Das Studium auf der Militair-Roßarzt-Schule dauert 839
Jahre; nur für Diejenigen, welche nicht die Staatsprüfung
zum Thierarzt 1. Klasse in Aussicht nehmen können, verkürzt
sich die Studienzeit auf 3 Jahre.
Jedes Jahr unentgeltlich genossener Ausbildung bedingt.
abgesehen von der allgemeinen Dienstpflicht, eine besondere
Dienstverpflichtung von 2 Jahren in der Armee, und zwar im
militair-thierärztlichen Personal, sofern der Betreffende bei guter
Führung die thierärztliche Staatsprüfung genügend bestanden
hat.
Eleven, welche wegen Trägheit, unzureichender Fort
schritte, mangelhafter Führung oder besonderer Vergehen von
der Schule entfernt und event. ihrem Truppentheil wieder über⸗
viesen werden müssen, haben die ihnen obliegende Dienstver
pflichtung mit der Waffe abzuleisten. Ein Gleiches ist der
Fall, wenn Eleven nach beendigter Studienzeit in der von ihnen
jedenfalls alsdann abzulegenden thierärztlichen Staatsprüfung
nicht soweit bestanden sind, um die Avprobation zum Thierary
2. Klasse erhalten zu können.
12) Diese Bestimmungen treten mit dem Jahre 1868 in Kraft
Berlin, den 19. April 1866.
Kriegs-Ministerium
von Roon.

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daher meine gutgemeinte Absicht mithelfen das Loos unserer auswan—
dernden Deutschen zu mildern!
Hannover, im Juli 1866.
gez. E. L. Merer.

Warnung
vor der Fahrt auf englischen Auswandererschiffen.
Jahre lang haben die „Deutschen Gesellschaften“ und auch wir
zewarnt, nicht über fremdländische Hafenplätze, namentlich nicht über
dull und Liverpool auszuwandern. Bei dieser indirecten Beförderung
über Hull und Liverpool) hat der Auswanderer zunächst allerhand
Inbequemlichkeiten, die namentlich im Wechsel der Schiffe liegen, zr
            
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