Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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— 44 — Fur die durch die Vost bezogenen Cren
plare 15 Stlberaroscben.

den Kreis Saarbrücken.

38 113.

Donnerstag den 20. September

1866

Amtliches.

Prüfungen berechtigte höhere Bürger-Schule bis Secunda
besucht, event. das Zeugniß der Reife für diese Klasse
erworben haben;
d) den Hufbeschlag in einer Schmiede insoweit erlernt ha⸗
ben, daß sie ein brauchbares Hufeisen mit hinlänglichem
Geschick anfertigen können, auch im Vorbereiten des Hufes
für den Beschlag, sowie im Aufschlagen von Eisen nicht
unerfahren sein;
von gesundem, kräftigem Körper und mit guten Sinnes
werkzeugen — namentlich was Sebvermögen anlanat
begabt sein;
h) am 1. November des Aufnahme-Jahres das 24. Lebens
jahr noch nicht vollendet haben;
) bei der Kavallerie, Artillerie oder dem Train in den Mi—⸗
litairdienst getreten und zur Zeit der Anmeldung im April
mindestens 6 Monate gedient haben.
MNUeber die erlangte Schulbildung sollen sich die Bewerber durch
ein ihre Kenntnisse nach den verschiedenen Disciplinen speciali⸗—
sirendes Zeugniß von einer der bezeichneten öffentlichen Bil
zungs-Anstalten ausweisen.
Nur ausnahmsweise und im Bedarfsfalle wird auf solche
Aspiranten gerücksichtigt werden, welche nur das Tertianer⸗
Zeugniß beibringen. Letztere können nach beendigter Studien—
zeit nur die Staatsprüfung zum Thierarzt 2. Klasse ablegen,
wenn sie nicht bei besonderer Qualification vor oder nach die—
ser Prüfung durch Beibringung des Zeugnisses der Reife für
die Sekunda, die erforderliche Zunahme ihrer Schulkenntnisse
nachweisen und ihnen dann nachträglich die Ablegung der
höheren thierärztlichen Staatsprüfung gestattet wird.
Auch über die erlangte Fertigkeit im Hufbeschlage follen sich
die Aspiranten durch ein, auch die Dauer des genossenen Unter—
richts angebendes Zeugniß des Vorstehers der betreffenden
Schmiede ausweisen. Ohne die erforderlichen Kenntnisse im
Hufbeschlage wird kein Bewerber in die Roßarztschule aufge—
nommen, dagegen ist der Besitz des Schmiede-Gesellen-Lebr—
driefes hinfort nicht mehr Aufnahme-Bedingung.
In Bezug auf ihre körperliche Brauchbarkeit werden die die
Aufnahme Nachsuchenden auf Anordnung des Truppentheils
durch einen Ober-Militair-Arit untersucht, der das bezüaliche
Attest ausstellt.
Die in Betreff des Lebensalters gestellte Bedingung weist das
National aus; die erforderliche Angabe über die bisherige
Führung enthält das Führungs-Attest event. mit Strafverzeichniß.
Die Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht bei den Truppen
zu Fuß soll die Aufnahme in die Roßarztschule nicht verhindern.
Aspiranten dieser Kategorie, welche den sonstigen ade1
präcisirten Erfordernissen genügen und 6 Monate gedient ha—
ben, werden durch die betreffenden Regimenter kesp. Bataillone
im Monat April direct bei den zuständigen General-Komman—
dos angemeldet werden.
Auch nach bereits erfolgter Ableistung der gesetzlichen
Dienstpflicht sind, sofern die sonstigen Bedingungen erfüllt wer—⸗
den, Bewerbungen um Aufnahme zulässig, dieselben mögen zuw
»xsten Male statifinden, oder wiederholt werden.

Belanutmachung.
Auf Grund des 8 28 des Regulativs über Ausbildung, Prü—
ung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in
Lerbindung mit dem Militair-Dienste im Jäger-Corps vom 1. De—
ember 1864 werden wegen Ueberfüllung der Anwärter-Listen bei den
döniglichen Regierungen zu Marienwerder, Stettin, Cöslin, Oppeln,
Zotsdam, Frankfurt, Magdeburg und Erfurt bis auf weiteres neue
Notirungen forstversorgungsberechtigter Jäger der Klasse A. J. in
oweit ausgeschlossen, daß bei den genannten Regierungen nur die
Meldungen solcher, im laufenden Kalender-Jahre den Forstversor
zungs-Schein erhaltenden Jäger angenommen werden dürfen, welche
nn dem Bezirke derjenigen der vorgenannten Regierungen, bei welcher
ãe sich melden, zur Zeit des Empfanges des Forstversorgungs⸗Scheins
im Königlichen Forstdienste bereits beschäftigt sind.
Im Uebrigen können daher neue Notirungen forstversorgungs—
berechtigter Jäger der Klasse A. J. bis auf Weiteres nur bei den
zorstehend nicht genannten Königlichen Regierungen angenommen
werden. —
Berlin, den 28. Auagust 1866.
Der Finanz-Minister.
v. d. Hendt.

II. 10354. f..

Bekauntmachung.
Bestimmungen über die Aufnahme in der Königlichen
Militair-Roßarzt-Schule zu Berlin auf Staats-Kosten
zu Militair-Roßärztenauszubildenden Militair-Roß—
arzt-Eleven.
Die seit Emanirung des Publicandums des Kuratoriums für
ie Krankenhaus- und Thierarznei-Schul-Angelegenheiten vom 5.
Juni 1838, der hiermit in Einklang stehenden Verfügung des Kriegs—
Ministeriums, Allgemeinen Kriegs-Departements vom 13. Juni 1838
ind des Erlasses des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts—
und Medizinalh-Angelegenheiten vom 2. August 1855 veränderte
Stellung der Roßärzte der Armee, sowie die Fortschritte der Wissen⸗
chaft, welche eine gründlichere Vorbildung der sich der Thierheil—
unde Widmenden beanspruchen, machen eine Modification der bis—
zjerigen Bestimmungen über die Aufnabme in die Militaix-Roßarit-Schule
 erforderlich.
Künftig sollen die aus der genannten Anstalt als Unterroßärzte
in die Armee übertretenden Eleven, außer der für dieselben bestehen—
den Prüfung im Hufbeschlage, in der Regel die Staatsprüfung zum
Thierarzt 1. Klasse genügend abgelegt haben, wodurch die Hauptbe
dingung für die Aussicht zum Aufrücken in die böberen militair—
ürztlichen Stellen erfüllt wird.
V) Junge Leute, die sich dem militairthierärztlichen Berufe wibmen
vollen und zu ihrer Ausbildung hierfür die Aufnahme in
die Militair-Roßarzt-Schule nachsuchen, müssen
)J ein Gymnasium. eine Realschule oder eine zu Entlassungs-
            
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