Eꝛscheint Dinstag, Donnerstag and
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
achsten Post⸗Anstalt ober in der Ex⸗
vedition des Blattes zu machen.
Anzeigen portofrei einzureichen.
gufertions Gebühren für die Garmond⸗
eile ober deren Raum 9 Pf.
V 9 — — Der Abonnements⸗Prets
* 8 —38 oetraͤgt pro Quartal inel. Stempelstener
* X F—* *7 —3 und Tragerlohn für Saarbruücken und
* 9 7 —4 St. Johann 12 Silbergroschen.
——2239 Sõ 2 Fur die durch die Post bezogenen Exem
vlare 180 Silberaroschen.
den Kreis Saarbrücken.
4 110.
Donnerstag den 13. September
1866
Amtliches.
Verordnungen etwa verwirkten höhern Strafen und der Verpflichtung
zum Schaden-Ersatz, mit einer Geldbuße bis zu 10 Thlr. bestraft.
Saarbrücken, den 31. Juli 1866.
Der Bürgermeister,
gez. C. Schmidborn.
Polizei-Verordnung.
(I. 481. 8. 3)
J Genehmigt.
Trier, den 3. Sept. 1866.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
gez. Linz.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗Ver—
valtung vom 11. März 1850 wird zur Sicherheit des Verkehrs auf
der hiesigen neuen Saarbrücke nachstehende Polizei-Verordnung
erlassen:
Es ist verboten, die hiesige neue Saarbrücke mit Lasten von
nehr als 200 Ctr., einschließlich des Fuhrwerks, zu passiren.
81.*
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der 88. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗Ver—
valtung vom 11. März 1850 wird Nachstehendes verordnet:
8 2.
Schwere Lastfuhrwerke dürfen sich auf der Brücke nicht einander
degegnen. Es müssen daher Fuhrwerke, deren Bruttolast mehr als
125 Etr. beträgt, stets vor der Brücke anhalten, sobald ihnen ein
inderes, früher auf die Brücke gefahrenes, Lastfuhrwerk entgegen
ommt. Fuhrwerke von mehr als 125 Ctr. Bruttolast dürfen einem
orfahrenden Lastfuhrwerke nur in einer Entfernung von mindestens
10 Schritten folgen.
83.
Jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verbote wird,
borbehaltlich der nach dem Strafaesetzbuch oder andern Gesetzen und
8I.
Die Trotloire auf der hiesigen neuen Saarbrücke und den bei—
derseitigen dazu führenden Straßen dürfen nur von Fußgängern be⸗
treten werden. Alles Reiten, Fahren und Viehtreiben auf denselben
st verboten.“
82.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit einer Geld
buße von 1 bis 3 Thlr. bestraft.
Saarbrücken, den 8. Sept. 1866.
Der Bürgermeister.
C. Schmidborn.
Die Juteindustrie.
Die Juteindustrie hat in wenigen Jahren seit ihrem Entstehen
anen so raschen und großartigen Aufschwung genommen, wie wohl
elten ein Industriezweig je zuvor. Am besten beweist dies die stete
Zunahme in der Einfuhr des Rohmaterials, die nach den englischen
imtlichen Ausweisen im Jahre 1836 nur 50 Tons (à 20 Ctr.) be⸗
rug, 1864 auf 102,000 Tons gestiegen war und im vorigen Jahre
ine weitere Vermehrung bis auf 106.040 Tons (2,120.800 Ctr.)
erfahren hat.
Die Verarbeitung der Futefaser mit der Hand war bis vor nicht
anger Zeit nur den Bewohnern Ostindiens eigen, welche aus der⸗
elben grobe Zeuge zur Emballage vieler Handelsartikel, wie Baum—
volle, Kaffee und Reis, fertigten. Der Umstand, daß das Rohpro⸗
uct in unerschöpflichen Massen aus den benannten großen Länder⸗
xeichen, und zwar zu geringen Preisen zu haben ist, und der Bezug
elbst der Rhederei große Vortheile bietet, ferner der oft eintretende
Mangel an geeigneten flachsähnlichen Spinnstoffen lenkte die Auf—
nerksamkeit der englischen Industriellen auf den Artikel, und es war
ramentlich Dundee in Schottland, dessen zahlreiche Fabriken sich von
eher der Anfertigung ordinärer Leinenwaaren aus Flachs und Werg
zewidmet, welches an Stelle der letzteren die bei weitem billigere
ind ansehnlichere Jute einführte, und dadurch in kurzer Zeit in
einer Weise an Bedeutung und Wohlstand zunahm, wie sie nur we
aige Plätze aufweisen können. Der zeitigen Einführung des Artikels
allein hat es Dundee zu verdanken, daß während des Krimkrieges,
welcher eine längere Zeit die Zufuhren von Flachs und Werg aus
sußland abschnitt, seine Fabriken vor dem Untergange geschütz
blieben.
Dundee mit den umliegenden Districten bildet jetzt den Sitz
einer großen Industrie, welche fast alle Welttheile mit ihren Jute—
Abrikaten als Emballagen zu den wichtigsten Handelsartikeln, wie
deispielsweise Baumwolle, Wolle, Reis, Kaffee, Salz, Guano ꝛc.,
und mit Teppichen, sowie mancherlei anderen Fabrikaten versorgt,
und die bisher namentlich ihrer Billigkeit wegen die verwandten
deutschen Fabrikate ähnlicher Art aus ordinärem Flachs und Werg
richt allein an den ausländischen Märkten, sondern auch an den con⸗
umreichen deutschen Hafenvlätzen und jelbst im Zollyereine theilweise
verdrängt hat.
Angesichts dieser Thatsachen muß es auffallend erscheinen, daß,
nachdem auch Frankreich und Belgien den fraglichen Industriezweig
in größerem Umfange aufgenommen, in Deutschland, wo der Con⸗
fum von ordinären Leinenwaaren, sogenannten Dundeewaaren so
edeutend ist, nur eine einzige Jutespinnerei bisher besteht.
Wenn man indeß einen Blick auf die Geschichte der einst volks⸗
hümlich gewesenen deutschen Leinenindustrie wirft, so ist der erwähnte
ümstand wohl zu erklären. Deutschland, das in früheren Zeiten die
zrößte Leinenindustrie besessen, verlor dieselbe durch ein langes hart⸗
zäckiges Sträuben gegen die Einführung der Maschinenspinnerei,
zurch welche Großbritannien die Industrie an sich brachte. Von
Deuischlanb wanderte das Rohproduct nach England, um von dort,
in Garn versponnen oder in Leinen gewebt, wieder nach Deutschland
urückgeführt zu werden. Es ist nicht lange. daß man durch Ver—⸗