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Q vlare 15 Gilbergroschen.
den Kreis Saarbrücken.
38 109.
Dinstag den 11. September
1866.
Amtliches.
Tilgungskasse hierselbst, Oranienstraße 94 unten links, Vormittags
von 9 bis 1 Uhr gegen Ablieferung der Coupons in Empfang genom—
men werden.
Von den Regierungs-Hauptkassen werden diese Coupons vom 20.
k. Mts., ab an jedem Wochentage, mit Ausnahme der Tage vom 15
bis 19. jeden Monats, eingelöst werden.
Die Coupons müssen nach den einzelnen Schuldengattungen ge—
ordnet, und es muß ihnen ein, die Stückzahl und den Betrag
der verschiedenen Appoints enthaltendes, aufgerechnetes und unter—
schriebenes Verzeichniß beigefügt sein.
Berlin, den 29. August 1866.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden
IXX
Personal⸗Chronik.
Mittelst Rescripts des Herrn Finanzministers Excellenz vom 20.
o. M. ist dem königlichen Förster von Fürstenrecht zu Forsthaus
Pfaffenkopf, Oberförsterei Saarbrücken, der Charakter als königlicher
Fegemeister verliehen worden.
Bekanntmachung.
In Folge Allerhöchster Ermächtigungen vom 22. und 27. August
d. J. werden hierdurch die für die Grenze von der Weichsel bei Thorn
bis zur Grenze gegen das Königreich Sachsen bei Seidenberg und
für den Zeitraum bis zum 1. Oktober d. J. durch unsere Bekannt
nachungen vom 21. Mai und 13. Juni d. J. erlassenen Verbote der
Nusfuhr von Getreide, Heu, Stroh, Mühlenfabrikaten aus Getreide
ind Hülsenfrüchten, von gewöhnlichem Backwerk, sowie von Rind—⸗
ind Schaaf-Vieh, ferner die durch unsere Bekanntmachung vom 12.
Februar 1863 für die Grenze gegen Rußland und Polen bis auf Wei—
eres, und durch unsere Bekanutmachung vom 21. Juni d. J. für
ämmtliche Grenzen der Monarchie und für den Zeitraum bis zum
. October d. J. ergangenen Verbote der Ausfuhr und der Durch.
uhr von Waffen und Kriegsmunition aller Art wieder aufgehoben
Berlin, den 28. August 1866.
Der Finanz-Minister, Der Minister des Innern,
v. d. Heydt. Gr. Eulenburg.
II. 10198. x.)
Bekanntmachung.
Die Beträge der durch unsere Bekanntmachung vom 12. März
d. J. zur Auszahlung am 1. October d. J. gekündigten Schuldver—
schreibungen der freiwilligen Staatsanleihe von 1848 können bei
der Staatsschulden-Tilgungskasse hierselbst, Oranienstraße 94 un—
ten linkzs, schon vom 15. k. Mts. ab, mit Ausnahme der Sonn—
und Festtage und der Kassenrenisionstage, in Empfang genommen
verden.
Bei den Regierungs-Hauptkassen können die gedachten Schuld—
verschreibungen behufs der Uebersendung an die Staatsschulden-Til⸗
gungs-⸗Kasse vom 20. k. Mts. ab, mit Ausnahme der Sonn- und
Festlage und der Tage vom 15. bis 19. iedes Monats, eingereicht
werden.
Bekanntmachung.
Die am 1. Oktober d. J. fälligen Zinsen von Staatsschuld-Ver—
chreibungen können vom 15. k. Mts. ab, mit Ausnahme der Sonn
ind Festlage und der Kassenrevisionstage. bei der Staatsschulden
Berlin, den 29. August 1866.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden
Gamet. Lwe. Meinecke.
Die Drainage,
Bortrag, gehalten in der General-Versammlung zu Velbert am —AV
Graben ist. Daß hier für gehörige Breite, Tiefe und Böschung ge—
sorgt werden muß, versteht sich von selbst. Die Sammel- und Ne—⸗
bendrains sind auf dem Felde durch Pfähle abgesteckt, und ist es zur
Orientirung der Arbeiter gut, auf jedem Pfahl zu bemerken, wie —X
der Graben an der betreffenden Stelle werden muß. Beim Auswer—⸗
fen der Draingräben ist es sehr erwünscht, geschickte Arbeiter zu ha⸗
ben, welche schon früher mit Draingeräth gearbeitet haben, denn
wollte man die Arbeit mit der gewöhnlichen Grabschüppe ausführen,
so würde sie bedeutend theurer werden. Auch ist es erwünscht, daß
der Arbeiter ein gutes Augenmaß habe, denn wenn auch vor dem
degen der Röhren die Sohle des Grabens nachgearbeitet und abge⸗
wogen werden muß, so ist es doch unangenehm und störend, viel
daran bessern zu müssen, geübte Arbeiter aber arbeiten meist ganz
icher. Bei dem Auswerfen der Gräben genügt bei einer Tiefe von
4 eine obere Grabenbreite von 159; die ausgeworfene Erde wirft
man am besten alle auf das obere Grabenbord, weil dadurch die
vätere Füllung erleichtert wird und auch eine Grabenseite zur Aus⸗
ESchluß.)
Die Länge der Leitungen ist abhängig 1) von der Größe der
zu entwässernden Fläche, 2) von der Entfernung der Hauptabzugszräben,
3) von dem Gefälle, 4) von der Menge des abzuführenden
Wassers, 5) von der Größe der Röhren. Die Länge läßt sich sehr
eicht nach dem Bedürfniß reguliren. Ist es wünschenswerth, den
xIntwässerungsdrains eine Länge von 60 bis 90 Ruthen zu geben,
ind aber voraussichtlich die 5/,zzölligen Röhren nicht im Stande, auf
dem unteren Laufe des Trains die ganze Wassermenge zu transpor⸗
liren, so lege ich auf der letzten Hälfte oder dem letzten Drittel des
Stranges anstatt */.“, 2“ Röhren. Nachdem so die Vorarbeiten an—
gefertigt sind, geht man zur praktischen Ausführung über und be—
zinnt mit der Grabenarbeit; zunächst mit der Ausarbeitung des
dauptabzugsarabens., welcher das Wasser aufnimmt, also ein offener