Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

doch alle diese unter b angeführten Beamten nur mit der
Versicherung einer Wittwenpension von höchstens 100
Thlr. vorbehaltlich einer künftigen Erhöhung derselben für
den Fall, daß ihnen später die Pensionsberechtigung bei—
gelegt werden sollte;
die im eigentlichen Seelsorger-Amte, sowohl unter König
lichen als unter Privat-Patronaten angestellten Geistlichen;
) die an Gymnasien und diesen gleich zu achtenden Anstal—
ten, an Schullehrer-Seminarien, so wie an höhexen und
an allgemeinen Stadtschulen angestellten wirklichen Lehrer
nicht aber auch die Hilfslehrer solcher Anstalten und die
Lehrer an solchen Klassen derselben, welche als eigentliche
Elementarklassen nur die Stelle der mit jenen höheren
Unterrichts⸗Anstalten verbundenen Elementarschulen ersetzen
o) die Professoren bei den Universitäten, wenn sie mit eine
fixirten Besoldung angestellt sind;
f) die reitenden Feldjäger.
Außerdem sind zwar noch einige andere Beamten—
klassen, als die Hofdiener, u. s. w. beitrittsfähig, diese be
finden sich jedoch uns gegenüber in einer ganz besonderen
Ausnahmestellung und werden niemals von unsern Agen—
ten oder den Königl. Regierungs-Hauptkassen, sondern zum
größten Theil von ihren eigenen, mit unsern Aufnahme—
Bestimmungen vollkommen bekannten Behörden zurReception
bei uns angemeldet. Es bedarf daher hier nicht weiter
ihrer Erwähnung.
U. Wer nun hiernach der Königlich Preuß. allgemeinen Wittwen—
Verpflegungs-Anstalt beitreten will, hat vorzulegen:
a) ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu einer der
genannten Klassen gehöre, also zu La ausdrücklich darüber,
daß er ein pensionsbeitragspflichtiges Gehalt und event. zu
welchem jährlichen Betrage beziehe, zu Tb wegen der
Deconomie-Commissarien, daß er bei einer Auseinander—
setzungsbehörde dauernd beschäftigt sei, zu I d dagegen
darüber, daß er zu den nach der Allerhöchsten Cabinets
Ordre vom 17. April 1820 receptionsfähigen Lehrern ge—
höre. Ausgenommen sind hierbei nur die Geistlichen und
die bei den Regierungen und Obergerichten oder anderen
Landes-Collegien als wirkliche Räthe angestellten Staats
beamten, da diese über ihre Stellung keines besonderen
Nachweises bedürfen.
Heiraths⸗Consense können nur dann die Stelle solcher
Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß des
Beamten oder Lehrers, welches ihn nach den obigen Be—
stimmungen zur Aufnahme in unsere Anstalt berechtigt,
besonders und bestimmt ausgedrüdt auch event. das pen—
onsbeitragspflichtige Dienst-Einkommen des Beamten ad
Ja angegeben ist. Versicherungen, welche die Recipien⸗
den selbst über ihre Stellung abgeben oder einfache Be—
scheinigungen einzelner Behörden: „daß N. V. berechtigt
oder verpflichtet sei, der Königl. allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
 beizutreten,“ können uns niemals
genügen, da wir diese Berechtigung oder Verpflichtung
auf eigene Beantwortung selbst zu prüfen haben.
Förmliche Geburts-Atteste beider Gatten und einen Co—
vpulationsschein.
Die in diesen Documenten vorkommenden Zahlen
müssen mit Buchstaben ausgeschrieben sein, und die Vor—
und Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen
müssen mit den Angaben des Copulationsscheines so ge⸗
anau übereinstimmen, daß Identität der Personen durch⸗
aus keinem Zweifel, unterliegt, der sonst anderweitig auf
glaubhafte Weise zu heben sein würde.
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Ge—
burtszeit sind ungenügend; sind aber solche Angaben im
Topulationsscheine vorhanden, so können sie als Ersatz
etwa fehlender besonderer Geburis-Atteste nur dann gel
ten, wenn die Trauung in derselben Kirche erfolgt ist,
in welcher die Taufe vollzogen wurde, und wenn die Co—
pulations- und Geburts-Angaben ausdrücklich auf Grund

N

der Kirchenbücher einer und derselben Kirche gemacht wer
den. Sollte in besondern Fällen es nicht möglich sein,
einen Geburtsschein zu erhalten, und diese Unmöglichken
bescheinigt oder wenigstens wahrscheinlich gemacht werden,
so muß das Alter durch giltige Atteste seit der Zeit der
Confirmation, durch glaubwürdige Bescheinigung der El—
tern oder Taufzeugen, durch gerichtliche Vormundschafts
Bestellungen, worin das Alter der aufzunehmenden Ehe
leute angeführt wird, durch Documente, welche geraum—
Zeit vor beantragter Reception im Druckh erschienen sind
oder sonst durch andere, allenfalls durch das Suppletorium
zu bekräftigende Mittel erweislich gemacht werden.
Einer gerichtlichen Beglaubigung der Kirchenzeug
nisse bedarf es nicht mehr, wohl aber muß der Unterschrif
des Ausstellers das Kirchensiegel deutlich beigedrückt fein
Auch sind diese Documente stempelfrei, den Predigern aber
ist es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden sol
cher Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Be
trage von 7 Sgr. 6 Pf. zu fordern.
Da die Kirchenzeugnisse bis nach Beendigung der
Mitgliedschaft bei unsern Akten verbleiben müssen, so ist
denjenigen Recipienden, die sie etwa auf Stempelpapier
einreichen und also später auch zu andern Zwecken als
zum Einkauf in unsere Anstalt benutzen können, ganz be—
sonders anzurathen, von vornherein uns zu unsern Akten
nicht die Originalien, sondern stempelfreie beglaubigte
Abschriften zugehen zu lassen, jedoch mit dem ausdrück
lichen Bemerke des vidimirenden Beamten, daß den Ori⸗
ginalien die Kirchensiegel beigedrückt seien. Jeden,
falls besitzen wir keine Arbeitskräfte, um päter auf
Verlangen einzelner Interessenten beglaubigte Abschriften
der bei unsern Akten beruhenden Atteste ertheilen pu
können.
Lin ärztliches, ebenfalls stempelfreies Attest in folgender
Fassung:
„Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflich
und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaft
Herr N. N. weder mit der Schwindsucht, Wassersucht, noch
einer andern chronischen Krankheit, die ein baldiges Ab
sterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt nicht krank
noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seine
Alters bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte p
„errichten.“
Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern
unserer Anstalt, oder, wenn solche nicht vorhanden sind
von vier andern bekannten redlichen Männern dahin bekräf—
tigt werden:
„daß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sr
das Gegentheil von dem, was der Arzt attestirt habe
nicht wissen.“
Wohnt der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch
außerdem ein Certificat hinzuzufügen, dahin lautend:
„daß sowohl der Arzt, als die vier Zeugen das
Attest eigenhändig unterschrieben haben, auch keiner
von ihnen ein Vater, Bruder, Sohn, Schwiegersohn
oder Schwager des Aufzunehmenden oder der Frau
desselben sei.“
Dieses Certificat darf nur von Notar und Zeugen, von
einem Gerichte oder von der Orts-Polizei-Behoͤrde ertheilt
werden; bei den Gesundheits-Attesten für aufzunehmende
Gendarmen sind jedoch ausnahmsweise auch die Certificate
von Gendarmerie⸗Offizieren zulässig.
Das ärztliche Attest selbst können wir nur von einem
approbirten praktischen Arzte oder von einem Kreis-Wund
arzte annehmen. Wundarzte 1. Klasse, die nicht im
Staatsdienste angestellt sind, dürfen dergleichen Atteste
nur dann ausstellen, wenn uns zugleich von der Ortsob
rigkeit bescheinigt wird, daß an ihrem Wohnorte zur Zei⸗
hhrer Niederlassung daselbst ein zum Doctor promovirten
draktischer Arzt nicht ansässig gewesen.

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