GSrscheiat Dinstag, Donnerstag und
Sonnabend. Bestellungen sind bei der
achsten Post⸗Anstalt ober in der Ex⸗
„edition des Blattes zu machen.
Anzetigen portofrei einzureichen.
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ztile oder deren Raum o Pf.
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Kreis-Blatt
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Für die durch die Post bezogenen Exem⸗
vlare 15 Silbergroschen.
den Kreis Saarbrücken.
92.
Donnerstag den 2. August
1866.
Amtliches.
Bekanntmachung
in Feldpost-Angelegenheiten.
Briefe und Geldbriefe an Militärs und Militärbeamte in dem
Lazarethorte Königinhof erhalten fortan die schnellste Beförderung
wenn sie mit dem Vermerk „via Görlitz und Horiz“ versehen
sind: dieselben können an das preußische Feld-Post-Relais Königin⸗
hof zur desto sicherern Besorgung eouvertirt werden. Briefe und
Geldbriefe nach dem Lazarethorte Trautenau sind mit dem Ver⸗
merk „dia Landeshut und Liebau“ zu versehen; dieselben kön⸗
nen an die preußischen Local-Post-Anstalten (nicht Feldpost-Relais)
in Landeshut oder Liebau zur desto sicherern Besorgung couvertirt
werden.
Berlin, den 24. Juli 1866.
General⸗-Post-Amt.
von Philipsborn.
Bekanntmachung.
Zur Verbindung der bei der Königlichen Armee befindlichen mo—
bilen Feld-Postanstalten mit der Heimath sind an geeigneten Zwischen⸗
punkten preußische Feldpost-Relais an folgenden Orten eingerichtet
worden:
Hannover, Cassel, Frankfurt a. M., Wiesbaden, Leipzig, Dresden,
Reichenberg, Friedland in Böhmen, Turnau, Gitschin, Horritz,
Pardubitz, Hohenmauth, Zwittau, Brünn, Pohrlitz, Nilolsburg,
Prag, Iglau, Königinhof, Trautenau und Nachod.
“Dleselben vermitteln zugleich für die im Orte oder in dessen un⸗
— D —
wie insbesondere auch für Lazarethe im Orte und in der Umgegend
den Postverkehr nach und aus der Heimath.
Sofern Angehörige in der Heimath an Verwundete in den Laza⸗
rethen an solchen Orten oder deren Umgegend Briefe oder Geldbriefe
zu versenden haben, empfiehlt es sich, dieselben noch einmal in ein
Couvert an das betreffende Relais adressirt einzuschließen, damit auf
diese Weise bestimmt ausgedrückt werde, daß der Relaisort als Ab⸗
gabe⸗Post⸗Anstalt zu dienen habe.
Eine gleiche Vorsicht empsiehlt sich bei Briefen an Militärs und
Rilitär⸗Beamte, die an solchen Relais-Orten oder deren Umgegend
zu einem abgezweigten, oft lange Zeit verweilenden Commando ge—
hören sollten, da sonst die Post-Anstalten in Zweifel gerathen, ob der
Brief, statt nach dem Relais-Orte, nicht nach der mobilen Feld⸗Post⸗
Anstalt des Truppenkörpers zu führen sei.
Briefe und Geldbriefe nach dem Lazareth-Orte
Nachod sind mit dem Vermerke via Glaßz,
Skalitz in Böhmen sind mit dem Vermerke via Glatz u. Nachod,
Trautenau sind mit dem Vermerke via Landeshut u. Liebau.
öniginhof sind mit dem Vermerke via Görlitz u. Horritz,
oder via Landeshut u. Liebau
zu versehen, welche Bezeichnung der neuesten Verbindungen für die
Beförderung jener Correspondenz entsprechen.
Berlin, den 25. Juli 1866.
Bekauntmachung.
Erfordernisse bei der Aufnahme in die allgemeine
Wittwen-Verpflegungs-Anstalt.
Die Königl. Regierungs-Haupt-Kassen, denen im Interesse der
Staatsbeamten zur Vereinfachung unserer Verwaltung die Vermitte—
lung von Aufnahmen in unsere Anstalt obliegt, werden seit längerer
Zeit dadurch, daß die betreffenden Anträge von Behörden und ein—
zelnen Personen in der Regel höchst unvollständig und mit unzulässi—
gen Neben-Anträgen bei ihnen eingehen, mit Correspondenzen zur
Beseitigung der vorgefundenen Mängel und Beantwortung unstatthafter
Anträge in demselben Maaße ungebührlich belastet, als unsere
eigene Verwaltung. Wir machen daher in Folgendem alles dasjenige
bekannt, was bei der Reception in unsere Anstalt erforderlich ist, und
hemerken dabei ausdrücklich, daß Abweichungen von diesen Bestim—
mungen unter keiner Bedingung gestattet werden können. Sollte also
dagegen irgendwie verstoßen oder irgend eine vorgeschriebene Form
nicht ganz genau beachtet werden, worüber die mit uns in Verbindung
stehenden Königl. Kassen und unsere Agenten streng zu wachen haben,
so müssen die betreffenden Personen erwarten, daß ihre Aufnahme
abgelehnt oder verzögert und ihnen umständliche Correspondenzen oder
Portokosten verursacht werden.
J. Es können in die Königl. Preußische allgemeine Wittwen-Ver—
pflegungs-Anstalt nach den bestehenden Bestimmungen nur auf—
genommen werden (und zwar auch nur unter der Voraussetzung,
daß nicht etwa Gesundheits- oder Altersverhältnisse obwalten,
die nach den 88 3 und 4 unseres Reglements überhaupt gänzlich
von der Reception ausschließen):
a) diejenigen im unmittelbaren Staatsdienste angestellten Ci⸗
vilbeamten, welche nach dem Pensions-Reglement vom
30. April 1825 pensionsberechtigt sind und daher zum
Pensionsfonds beitragen, jedoch mit der Maßgabe, daß
diejenigen unter ihnen, deren firirtes Diensteinkommen die
Summe von jährlich 250 Thlr. nicht übersteigt, höchstens
eine Wittwenpension von 50 Thlr. versichern dürfen;
b) die Assessoren bei den Regierungen, den Obergerichten
und den Rhein. Landgerichten, auch wenn sie weder Ge—
halt noch Diäten beziehen, sowie die bei den Auseinander—
jetzungs-Behörden als Spezial Commissarien dauernd be—
schäftigten Oeconomie-Commissatten, noch ehe sie in den
Fenuß eines pensionsberecht gten Einkommens treten, je⸗
General-Post⸗Amt: v. Philipsborn.
Bekanntmachung
in Feldpost-Angelegenheiten.
Damit den Truppentheilen des neu formirten (eilften) Armee⸗
Corps die Postsendungenẽprompt und richtig zugeführt werden kön—
nen, ist die Erforderniß, daß auf den Adressen der Sendungen das
Armee-Corps als
„zweites Reserve-Armee⸗Corps“
bezeichnet werde.
Sendungen für die Truppen desjenigen Armee-Corps, welches
bisher die amtliche Bezeichnung: „Reserve-Armee-Corps“ führte und
auch wohl „zehntes Armee-Corps“ genannt wurde, müssen fortan
auf der Adresse mit dem Vermerke:
„erstes Reserve⸗Armee⸗-Corps“
versehen sein.
Berlin, den 24. Juli 1866.
General⸗Post⸗Amt.
von Philipsborn.