Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

„Hierbei ein Post-Jusinuations-Document“ nachrichtlich vermerkt
werden.
In portofreien Angelegenheiten muß das Formular zu dem Be—
Jändigungsschein auf der Außenseite mit demselben portofreien Rubrum
zersehen sein, welches die Verfügung selbst trägt.
Im Uebrigen bleiben, sowohl was die äußere Beschaffenheit der
u insinuirenden Verfügungen, als auch was das bei der Insinuation
elbst zu beobachtende Verfahren und die Zurücksendung der Behän—
digungungsscheine betrifft, lediglich die Vorschriften maßgebend, welche
die 88 4, 6 und 8 der Instruction über die postamtliche Insinuation
gerichtlicher Verfügungen ꝛc. enthalten.

Gebühren.
84. Für die postamtliche Insinuation einer außergerichtlichen
portofreien oder portopflichtigen Verfügung ꝛc. wird eine Insinuations:
Bebühr von 3 Sgr. erhoben.
Für portopflichtige Sendungen ist außerdem das tarifmäßigt
Porto zu entrichten:
a) für die Beförderung der zu insinuirenden Verfügungen ꝛc. nach
dem auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsorte und beziehungs
weise für die Nachsendung nach dem anderweitig bekannten, iw
Bestellbezirk einer Preußischen Post-Anstalt belegenen Aufent
haltsorte des Adressaten, so wie
für die Rücksendung des bescheinigten Insinuations-Documents
an die absendende Behörde.
Die Erhebung des Bestellgeldes sindet nach Maßgabe der be
tehenden Vorschriften statt.

Vorausbezahlung.
g 5. Eine Vorausbezahlung Seitens der absendendeu Behörde kann
nur in Betreff des Portos für die Beförderung der zu insinuirenden
Verfügung nach dem auf der Adresse angegebenen Bestimmungsorte
durch baare Frankirung oder durch Vetwendung von Freimarken oder
Franco⸗Couverts stattfinden.
Nachträgliche Zahlung Seitens der absendenden Behörde.
86. Wünscht die absendende Behörde, daß die Beträge an Porto
für die Rücksendung des Documents ferner an Bestellgeld oder Boten
lohn und Insinuations-Gebühr von dem Adressaten nicht eingefordert,
sondern ihrerseits bei der Rückkunft des Behändigungsschein berichtig
werden, so muß der auf dem Behändigungsscheine vorgedruckten Re
quisition der absendenden Behörde eine ausdrücklich hierüber lautende
Erklärung der letzteren hinzugefügt werden.
In diesem Falle muß das Porto für den Hinweg der Verfüguns
elbst bei der Aufgabe entrichtet werden.

Einziehung vom Adressaten.
8 7. Findet sich eine solche Erklärung 8 6 auf dem Behändi
gungsscheine nicht vor, so müssen diejenigen Beträge, welche am Be
simmuugsorte noch unberichtigt sind, durch den insinuirenden Brief
träger oder Vostboten von dem Adressaten eingefordert werden.
Einziehung von der absendenden Behörde.
8 8. Verweigert der Adressat die Zahlung der von ihm gefor
derten Beträge ganz oder theilweise, so ist die unterbliebene Berichti
——
Die unberechtigt gebliebenen Beträge sind dann auf Grund dessen,

Wie hat der Landwirth den niedrigen Getreidepreisen
gegenüber seine Wirthschaft einzurichten?

(Schluß.)

Unter den Handelsgewächsen ist außer dem immer noch lohnen—
den Anbau von Oelgewächsen der Flachsbau jetzt wieder rentabelen
geworden, seit die Baumwolle seltener und theurer ist. Die rheini
schen Spinnereien beziehen ihren Bedarf meist aus Belgien, wo
Boden und Arbeit theurer wie bei uns sind, mit dem belgischen
Flachs müssen wir deshalb concurriren können. Bei der enormen
und täglich sich noch steigernden Bierconsumtion ist der Hopfen
dau, wo ihm Klima und Boden günstig, und dieses möchte an
vielen Stellen unseres schönen bergischen Landes wohl der Fall

was von dem insinuirenden Briefträger u. s. w. in die hierzu vorge—
druckten Rubricken des Behändigungsscheins eingetragen ist, bei der
Rückgabe des vollzogenen Behändigungsscheins von der absendenden
Behörde einzuziehen.
8 9. Hat eine Insinuation nicht zur Ausführung gebracht wer—
den können, so wird nur das Porto für den Hinweg der Verfügung,
in so weit solches nicht etwa schon im Voraus bezahlt worden ist (8
5), und die etwa entstandene baare Auslage an Botenlohn für einen
Expressen (F3 4), bei Rückgabe der unbestellbaren Verfügung, von der
absendenden Behörde eingezogen.
Postamtliche Insinuation von Verfügungen anderer, als der im 81
benannten Königlichen Behörden u. s. w.
8 10. Die Post-Anstalten dürfen auch die Verfügungen ande—
rer, als der im 8 1 benannten Königlichen Behörden, so wie über—⸗
haupt der Behörden, imgleichen die Schreiben von einzeln stehenden
jffentlichen Beamten, wenn diese Schreiben mit dem Dienstsiegel ver—
schlossen sind, und die von öffentlichen Notaren ausgehenden Schreiben,
so fern der Verschluß derselben mit dem Notariats-Siegel bewirkt
worden ist; ferner die nach dem allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni
1865 in gewissen Fällen von den legitimirten gewerkschaftlichen Berg—
werks-Repräsentanten oder Gruben-Vorständen an einzelne Gewerke
zu erlassenden Mittheilungen, Vorladungen ꝛc., zur postamtlichen In—
sinuation annehmen. Die Insinuation ist alsdann nach den voran—
gegangenen Vorschriften auszuführen.
Bevor die Post-Anstalten jedoch darauf eingehen, haben dieselben
sich der betreffenden Behörde u. s. w. gegenüber — falls letztere nicht
die Absendung der Verfügungen ꝛc. in Form recommandirter Briefe
oorziehen sollte — wegen derjenigen Beträge an Porto, Insinuations-Gebühr,
 Bestellgeld und Botenlohn sicher zu stellen, deren Berichtigung
etwa von den Adressaten verweigert werden möchte (8 8), oder sonft
der absendenden Behörde u. s. w. zur Last fallen sollte (8 9).
Berlin, den 21. Juli 1866.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(gez.) Itzenplitz.

Bekauntmachung.
Aus den dem Staats-Anzeiger vom 25. d. M. No. 178 beige—
gebenen Verlust-Listen der Kgl. Preuß. Armee, soweit dieselben bis
zum 20. Juli c. eingegangen sind, wurden aus dem hiesigen Kreise
nachfolgende Personen betroffen.
1. Garde-Regiment zu Fuß.
Schlacht bei Königsgrätz, am 3. Juli 1866.
9. Compagnie: Füsilier Joh. Anton Jung aus Malstadt. Leicht
verwundet.

2. Garde-Regiment zu Fuß.
Schlacht bei Chlum, am 5. Juli 1866.
1. Compagnie: Gefreiter Ferdinand Dietsch aus Saarbrücken
leicht verwundet. Streifschuß an der Stirn — inzwischen gestorben
»Saarbrücken, den 26. Juli 1866.
Der Königliche Landrath,
n. Gärtner.

sein, sehr einträglich; auch der Tabaksbau gewährt noch immer
8* hohe Erträge und würde an vielen Stellen gute Prozenten ab—
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Außer den Handelsgewächsen ist die Viehzucht besonders zu be—
rücksichtigen; die Produkte derselben steigen von Jahr zu Jahr. Schon
lange ist man von der verkehrten Ansicht zurückgekommen: Je weni—
ger Vieh, desto mehr bringt bei übrigens tüchtiger Bewirthschaftung ein
Gut ein.
Den sichersten Futterertrag geben die Wiesen; auf deren Verbes⸗
serung durch Ent- und Bewässerung, sowie Düngung ist daher vor
Allem hinzuwirken. Die Futtererzeugung auf dem Felde muß dane
ben durch reichliche Dungung und kiefere Bodenbearbeitung erhöhr
und sicherer gestellt werden.
            
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