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*
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den Kreis Saarbrücken.
As 85.
Dinstag den 17. Juli
1866.
——
—*9*
Amtliches.
Personal-Chronik.
Bei dem Oberbergamte ist der Oberbergrath und Justiziar Dr.
Achenbach als Geheimer Bergrath und vortragender Rath in der
Abtheilung V. des Ministeriums für Handel ꝛc. nach Berlin und an
dessen Stelle der Oberbergrath Klostermann von Berlin nach Bonn
versetzt worden.
Der Oberbergamtsmarkscheider Striebeck ist gestorben.
Bei den Revierbeamten ist der Bergmeister Pilz zu Trier ge⸗
storben, an dessen Stelle ist der Berggeschworene Groppe von Stadt⸗
berge nach Trier versetzt und der Bergassessor Gie Kler zum Berg—
zeschworenen in Neuwied ernannt worden.
Bei der Bergwerks⸗Direction zu Saarbrücken ist der Bergassessor
Temme von Halle dorthin versetzt worden.
Ferner sind die Bergreferendare Diesterweg, Freudenberg
und von Ammon zu Bergassessoren und der Exrpektant Arlt zum
Bergeleven ernannt worden.
Der Berg- und Hütteneleve Gericke ist aus dem Staatsdienste
ausgeschieden.
Der Steuer⸗-Controleur Henßen zu Saarbrücken ist in gleicher
Eigenschaft nach Trier versetzt und die Controleurstelle zu Saarbrücken
dem bisherigen Kataster⸗Sekretär Bühring in Münster unter Er—⸗
nennung zum Kataster-Controleur übertragen worden.
Verordnung, betreffend die Einstellung des Civilprozeß-Ver
fahrens gegen Militärpersonen. Vom 2. Juli 1866.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc
berordnen in Veranlassung des gegenwärtigen Krieges auf Grund
des Art. 63 der Verfassungs-Urkunde vom 1850 und auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, was folgt:
88 1 bis 18
für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln nicht anwendbar
8 14.
Die Zeit, wann diese Verordnung außer Kraft tritt, wird durch
königl. Veordnung bestimmt.
8 15.
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln kommen statt
der Bestimmungen der 881 bis 18
1Wauf dem linken Rheinufer das Gesetz vom 27. October
1796 (6 Brumaire V.) *)
auf dem rechten Rheinufer das Decret vom 21. Februar
1813 mit dem im 8 16 bezeichneten Zeitpunkt zur An—
wendung.
e) Gesetz, betreffend die Maßregeln zur Erhaltung des Eigenthums der Va—
zerlands-Vertheidiger. Vom 27. October 1796 (Brumaire V.)
Art 1 Die Civilgerichte der Departemente sollen in den fünf ersten Tagen,
nach dem Empfange des gegenwärtigen Gesetzes, drei rechtschaffene und einsichtsaolle
Bürger ernennen, welche von Amtswegen einen Rath bilden, der auf das
Verlangen der Bevollmächtigten, die Rechtssachen der Vaterlands-Vertheidiger
und der andern, im Dienste der Land- oder See-Armee abwesenden Bürger, un
entgeltlich zu vertheidigen und darüber sein Rechtsgutachten zu geben hat.
Art. 2. Es soll keine Verjährung, Srlöschung von Fristen oder Befreiung
yon der Instanz gegen die Vaterlandsvertheidiger und andere Bürger im Dienst
816.
Die. Verordnung tritt in der gesammten Monarchie ausschließ—
lich des Jadegebietes mit dem Ablaufe des Tages in Kraft, an wel⸗
schem das sie enthaltende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin
ausgegeben ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königl. Insiegel.
Gegeben Gitschin, den 2. Juli 1866.
(L. 8.. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon,z
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow
Gr. zu Eulenburg.
der Land- oder See⸗Armeen verlangt werden können, während der ganzen Zeit
welche verflossen ist, oder noch verfließen wird, seit ihrer Abreise aus ihrem
Wohnorte, wenn dieselbe nach der Erklärung des gegenwärtigen Kriegs geschehen
ist, oder seit der gedachten Erklärung, wenn sie sich schon im Dienste befanden,
bis zu Ende des ersten Monats nach Verkündigung des allgemeinen Friedens
oder nach Unterzeichnung des Abschieds, der ihnen vor diesem Zeitpunkte gegeben
worden, oder wird; die Frist soll drei Monate dauern, wenn zu der Zeit der
Bekanntmachung des Friedens, oder der Erhaltung des Abschieds, diese Bürger
ihren Dienst außerhalb der Republik, jedoch in Europa nehmen; acht Monate in
den Kolonien diesseits des Vorgebiras der auten Hoffnung; zwei Jahre jenseits
dieses Vorgebirgs.
Art. 3. Diejenigen, welche den, gegen sie ergangenen Urtheilen freiwillig
und förmlich, beigepflichtet haben, sind nicht in dem vorhergehenden Artikel be—⸗
griffen.
Art 4.. Die gegen die Vaterlands-Vertheidiger und andere im Dienste der
Armee stehenden Bürger erlassenen Urtheile können weder einen Zwangsbefehl
noch die Besitzentsetzung von irgend einem unbeweglichen Gute nach sich ziehen,
so lange die, im Artikel 2 des gegenwärtigen Gesetzes, angegebenen Fristen dauern.
Art. 5. Keines dieser Urtheile darf in Vollzug gesetzt werden, es sei denn,
daß die betreibende Parthie eine zahlsichtige Bürgschaft, an der man sich im er—
forderlichen Falle erholen könne, gestellt und von dem Gerichte, welches das Ur
theil gefällt hat, habe annehmen lassen.
Es ist demnach, unter Strafe von dreihundert Livres, allen Gerichtsschreibern
und Gerichtsboten untersagt, ein, gegen Vaterlandsvertheidiger oder andere, be
den Armeen bedienstete Bürger, ergangenes Urtheil auszufertigen oder zu voll
strecken, wenn nicht das Urtheil über die Annahme der Bürgschaft dem Verur—
theilungsspruche beigefügt ist.
Art 6. Die Munizipal-Verwaltungen der Kantone sollen zur Erfüllung des
horhergehenden Artikels, in den fünf ersten Tagen nach dem Empfange des ge—
—D Vornamen
aͤller Bürger ihres Bezirks enthält, die im Dienste der Land- oder See-Armeen
vom Hause abwesend sind, diese Liste muß in der benannten Zeit in den Gerichts,
schreibereien der Civil-⸗, Handels- und Friedens-Tribunäle, wozu der Kanton ge—
hört, niedergelegt, und von den Gerichtsschreibern, ehe sie ein Urtheil abliefern
nachgesehen werden.
Art. 7. Das Eigenthum der Vaterlandsvertheidiger und der übrigen, wegen
Staats-Diensten abwesenden Bürger, ist der Aufsicht der Munizipalagenten und
Adjunkten jeder Gemeinde übergeben; sie sind unter ihrer persönlichen Verant
wortlichkeit verbunden, dem Kommissär des Vollziehungs- Directoriums bei den
Munizipal-Verwaltungen der Kantone, die Eingriffe anzuzeigen, welche gegen das
Eigenthum derselben gemacht werden. Der Kommissär des Vollziehungs· Direc⸗
torzums soll diejenigen Gemeinden vor den Gerichtshöfen auf Entschädigung be⸗
langen, welche denselben nicht zuvorkommen, oder sie nach den bestehenden Ge⸗
setzen nicht abgewiesen haben.
Art. 8. Die Kommissäre des Vollziehungs-Directoriums bei den Verwal.
tungen und Gerichtshöfen haben, jeder was ihn betrifft, auf den Vollzug des
gegenwärtigen Gesetzes zu wachen.