Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

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—— Har die durch die Post bezogenen Exem
i plare 18 Silbergroschen.

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den Kreis Saarbrücken.

M 82.

Dinstag den 10. Juli

1866.

Amtliches.

bestimmt sind, welche außerhalb des preußischen Postbezirks, aber
innerhalb des deutschen Postvereinsgebiets liegen, kann eine Befrei⸗
ung von Porto nach den Vereinsbestimmungen nicht stattfinden.
Berlin, den 8. Mai 1866.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden,
II. 6078. K.) von Wedell. Gamet. Löwe. Meinecke.

Bekanntmachnung.
Ausreichung der Zinscoupons, Serie V. zu den preußi—
schen Staats-Anleihe von 1850 und 1852 und Ser. IV.
zu der Preuß. Staatsanleihe von 1854 betr.
Die neuen Coupons, Serie V. No. 1 bis 8 über die Zinsen der
Staatsanleihe von 1880 und 1852 für die vier Jahre vom 1. Octo
1866 bis dahin 1870 nebst Talons, sowie die neuen Coupons Ser
[IV. No. 1 bis 8 über die Zinsen der Staats-Anleihe von 1854 für
denselben Zeitraum nebst Talons werden vom 4. Juni d. J. ab von
der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße No. 92 unten
cechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonnu- und
Feiertage und der Kassenrevisionstage, ausgereicht werden.
Die Coupons können bei der Kontrole der Staatspapiere selbsti
in Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen bezo
gen werden. Wer das Erstere wünscht, hat die alten Talons mit
einem Verzeichnisse, zu welchem Formulare bei der gedachten Kontrole
und in Hamburg bei dem preußischen Ober-Postamte unentgeltlich
ju haben sind, bei der Kontrole persönlich oder durch einen Beauf
tragten abzugeben. Genügt dem Einreicher eine numerirte Mark
als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach, da
zegen ist Letzteres von denen, welche eine schriftliche Bescheinignng
uͤber die Abgabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen
In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mir
einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung
der neuen Coupons zurückzugeben. In Schriftwechsel kann sich die
Kontrole der Staatspapiere nicht einlassen.
Wer die Coupons durch eine Regierungs-Hauptkasse bezieher
will, hat derselben die alten Talons mit einem doppelten Verzeich
nisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs
descheinigung versehen sogleich zurückgegeben, und ist bei Aushändi
gung der neuen Coupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen
Verzeichnissen sind bei den Regierungs-Hauptkassen und den von den
Röniglichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden Kassen
unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur
Erlangung der neuen Coupons nur dann, wenn die erwähnten Ta—
lons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Dokumente
an die Kontrole der Staatspapiere oder an eine Regierungs⸗Haupt:
kasse mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Die Beförderung der Talons oder Schuldverschreibungen an die
Regierungs-Hauptkassen (nicht an die Kontrole der Staatspapiere
erfolgt durch die Post bis zum 1. Mai portofrei, wenn auf dem Cou—
verte bemerkt ist:
„Talons (bezw. Schuldverschreibungen) der Staatsanleihe von
1850 (resp. 1862 oder 1884) zum Empfange neuer Coupons,
Werth ..... Thlr.“
Mit dem 1. Mai 1867 hört die Portofreiheit auf; die Rücksen—
dung erfolgt nur bis dahin portofrei.
Für solche Sendungen, die von Orten eingehen oder nach Orten

Bekanutmachung.
Unterm 22. v. Mts. sind für die Militair-Lazareth-Reserve-De—
pots, sowie über die Evacuation der Militair-Feldlazarethe Instruc—
tionen ergangen, in welchen event. auch die thatkräftigste Mitwirkung
and Unterstützung der Civilbehörden in Anspruch genommen wird.
Nuszug aus diesen beiden Instructionen, soweit mir dieselben vom
Königl. Regierungs-Präsidium zu Trier zugegangen sind, wird hier⸗
inter den sämmtlichen Herrn Bürgermeistern zur Kenntnißnahme und
Nachachtung mitgetheilt.
Saarbrücken, den 7. Juli 1866.
Der Königliche Landrath,
v. Gärtner.

An
sämmtliche Herrn Buͤrgermeister
des Kreises.
No. 3921.)

A. Instruktion betr. die Lazareth-Reserve-Depots.
81.
Die Feld⸗ und stehenden Kriegs-Lazarethe haben ihren Bedarf an
Zazarethbedürfnissen aller Art stets möglichst durch Beschaffung an
Ort und Stelle sicher zu stellen; wo dies nicht ausführbar ist, wird
82.
ein Lazareth-Reserve-Depot errichtet, das bestimmt ist,
a. Lazareth-Bedürfnisse als: Arzneien, Verbandmittel, chirurgische
Instrumente und Geräthe, Oekonomien, Utensilien, Erfrischungs⸗
mittel zur Disposition der Feld- und stehenden Kriegs-Lazarethe
vorräthig zu halten, und
d. die Vertheilung der eingehenden patriotischen Gaben und die
sich meldenden freiwilligen Krankenpfleger und Pflegerinner
auf die Feld- und stehenden Kriegs-Lazarethe zu vermitteln.
83.
Als Central-Organ für die Sammlung patriotischer Gaben und
für die Entgegennahme von Offerten zur freiwilligen Krankenpflege
ist von Sr. Majestät dem Könige ein besonderer Commissar ernannt,
der entweder direct oder durch Vermittelung des preußischen Vereins
zur Pflege im Felde verwundeter Krieger den Requisitionen des La—
zareth⸗Reserve-Depots auf Ueberweisung von Lazareth-Bedürfnissen
oder freiwilligen Krankenpflegern entsprechen wird.
84.
Die Verwaltung des Lazareth-Reserve-Depots wird von einer
Commission geführt, welche aus einem Hauptmann, einem Stabsarzt,
einem Lazareth-Inspector und einem Apotheker besteht, und im In⸗
lande den betreffenden Provinzial-⸗Intendantur, im Auslande der
Feld-Intendantur resp. dem betreffenden Corps⸗General⸗Arzte unter⸗
lellt ist. Die Mitglieder der Commission können auch dem inactiven
Stande angehören, und sind schon im Frieden, ebenso wie bei allen
Feldbehörden zu designiren. Der Königliche Commissar für die frei⸗
            
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