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5 * Fur die durch die Post bezogenen Exem⸗
— « vlare 180 Silbergrofchen.
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den Kreis Saarbrücken.
M 8SI.
Sonnabend den 7. Juli
1866.
Amtliches.
Belkanntmachung.
Mittelst Allerhöchster Ordre vom 25. d. M. haben des Königs
Majestät mich zu ermächtigen geeuht, zu der Zulassung des Debits
von Loosen zu der von dem Mitteldeutschen Pferdezucht-Vereine be—
absichtigten Ausspielung Ardenner Zuchtstuten für den Bereich der
Preußischen Monarchie die staatliche Genehmigung zu ertheilen.
Die Königliche Regierung setze ich hiervon mit dem Auftrage in
Kenntniß, das Erforderliche wegen Veröffentlichung der qu. Geneh—
migung durch das dortige Amtsblatt zu veranlassen und dafür zu
sorgen, daß dem Vertrieb der auf 1 Thlr. pro Stück festgesetzten
Loose überall kein Hinderniß in den Wög gelegt werde.
Berlin, den 31. Mai 1866.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
gez. Sulzer.
Vorstehendes Rescript bringen wir hiermit zur allgemeinen
Kenntnißnahme.
Trier, den 14. Juni 1866.
(I. 3994. 8. 2.)
Bekauntmachung in Feld-Post-Angegenheiten.
Es werden Privat-Päckereien zur Beförderung an die im
Felde stehenden mobilen Truppen unter folgenden Bedingungen an⸗
genommen:
1. Die Packete dürfen nur Bekleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände,
Wäsche, Stiefeln nund dergleichen, nicht aber Eßwaaren ent⸗
halten.
2. Zu dem einzelnen Begleitbriese darf stets nur ein Packet
gehören; dasselbe kann bis zu 16 Pfund schwer sein.
3. Der Begleitbrief muß genau ergeben, zu welchem Armee⸗Corps,
welcher Division, welchem Regimente, welchem Bataillon, welcher Com⸗
pagnie (oder sonstigem Truppentheile) der Adressat gehöoͤrt, welchen Grad
und Charaeter, oder welches Amt derselbe bei der Militair⸗Verwal⸗
tung hat.
4. Die Verpackung der Sendung muß eine sehr haltbare, feste sein.
Die Signatur kann aus einigen Buchstaben bestehen. Am Besten ist
eine gute Verpackung in Wachsleinen, gehoͤrig vernaͤht
und versiegelt, mit aufgenähtem Leinen, worauf der Name
des Empfängers und die Benennung des Truppentheils,
bei welchem derselbe steht, als Signatur deutlich ausge⸗
schrieben sind. Bei der Transportweise, wie sie im Felde nur statt⸗
finden kann, empftehlt sich nicht die Anwendung von Kisten, unfoörmliche
Kisten sind als Privat-Päckereien gänzlich ausgeschlosseu.
5. Eine Angabe des Werths ist nicht zulässig, ebenso wenig die
Entnahme von Postvorschuß.
6. Der Absender muß sich auf dem Begleitbriefe — möglichst auf
der Rückseite desselben — nach Name und Wohnort nennen.
7. Das Porto beträgt ohne Rücksicht auf die Entfernung fuͤr
jedes Pfund 1 Sgr., als getingster Satz wird der Betrag von 5 Sgr.
erhoben.
8. Diese Gebuͤhr muß vom Absender bei der Post⸗Aufgabe frankirt
werden
Bekanntmachung.
Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der auswärtigen
Angelegenheiten hat die Ausstellung von Ehe-Consensen (Trauscheinen)
oder von an deren Stelle tretenden Bescheinigungen für die Stadt
Lübeck und deren Vorstädte künftig nicht mehr, wie bisher, durch die
dortige Senatskanzlei, sondern durch das Stadtamt zu erfolgen.
Für das Städtchen Travemünde und die zum Ameisbezirk gehörigen
Dorfschaften Brodten, Gneversdorf, Teutendorf, Jöndorf und Rönnau
ist nach wie vor das Amt Travemünde, für die übrigen Landbezirke
das Landamt und für das den freien Städten Lübeck und Hamburg
gemeinschaftliche Amt und Städtchen Bergedorf das dortige Amt die
zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen competente Behörde, was
wir hierdurch mit Bezugnahme auf den passus 20 unserer Amtsblattsbekanntmachung
vom 26. Februar 1861 J. 382 8. J. und unter
Hinweis auf das Gesetz vom 18. März 1854 zur allgemeinen Kennt
niß bringen.
Trier, den 20. Juni 1866.
(J· 3329 8. II.)
Die Privat-Päckereien der obenerwähnten Art werden durch die
Königlichen Post-Anstalten nach Abgabe-Depot-Orten geleiten, von wo
demnächst die Abholung durch Königliche Militär⸗ Commando's, gemäß
einer zwischen der Königlichen Militär: Verwaltung und der Post⸗ Ver⸗
waltung getroffenen Uebereinkunft, stattfinden wird. Hiernach kann fuͤr
dergleichen Sendungen eine gewisse Lieferfrist nicht eingehalten werden.
Es ist jedoch nach allen Richtungen die Vorkehrung getroffen, daß die
— Packeten
fuͤr die betreffenden Truppentheile zur Abholung bereit liegt, davon in
Kenntniß gesetzt werden, damit wegen der Abholung durch ein Militãr⸗
Commando die weiteren Anordnungen getroffen werden können.
Vorstehendes bezieht sich nur auf die Privat⸗Packereien an die im
Felde stehenden mobilen Truppen.
In Bezug auf die Privat-Päckere ien an solche Militärs und Mili,
taärsbeamte,
welche in Festungen als Besatzung stehen, oder
bei Ersa tz-Bataillonen und Ersatz-Escadrons an einem festen
Standquartier befindlich sind, oder
zu stehenden Lazarethen in bestimmten Orten des Inlandes
gehören, oder
is Etappen-Offiziere einen bestimmten Standort haben
oder überhaupt an einem bestimmten Wohnort dauernt ihren
Aufenthalt behalten haben,
verbleibt es in so fern bei den bisherigen Vorschriften, als Sendungen
dleser Art stets nach dem Orte, welchen der Absender vorzeichnet, be—
foͤrdert und darauf die sonst in Frledenszeiten für dergleichen Päckereien
geltenden Tarife in Anwendung gebracht werden.
Berlin, den 28. Juni 1866.
General⸗Post⸗ Amt: von Philipsborn.
Bekauntmachung.
Prüfung eines Bauhandwerkers.
Dem Zimmer-Gesellen Wilhelm Wüllenweber aus St. Jo—
hann ist nach bestandener Meister-⸗Prüfung das Befähigungs-Zeugniß
als selbstständiger Zimmermeister ertheilt worden.
Trier, den 20. Juni 1866.
(I.3447. 8. 3.)
Bekanntmachung.
In allen Kriegen der neuen Zeit hat es sich ergeben, daß auch
die vorzüglichste Organisation der militairischen Sanitäts-Verwal—
stung zur ausreichenden Pflege der verwundeten und erkrankten Sol—