Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Diese Staatsbeihülfe kann bestehen in Zahlung einer Geldentschädig—
ung, Hergabe von Wäöschestücken und Disponibelstellung von Räum—
lichkeiten.
Die Militair-Verwaltung könnte in diesem Falle, der schwer zu
beschaffenden Verwaltung enthoben, sich lediglich auf die Oberaufsicht
ieser Lazarethe beschränken und würde dadurch zugleich für weitere
auf die Krankenpflege gerichtete Maßregeln freier.
Namhafte Civil-Krankenanstalten, so wie der Krankenpflege sich
widmende Genossenschaften und patriotische Vereine haben bereits in
anerkennenswerthester Weise der Militairverwaltung ihre Dienste in
dieser Richtung — theilweis sogar vollkommen unentgeltlich — dar—
geboten. Es handelt sich nur darum, dieser Maßregel die möglichst
weiteste Ausdehnunq zu geben.
Selbst die Uebernahme einzelner Zweige der Lazareth-Verwaltung,
wie die Beköstigung der Kranken nach den Diät-Verordnungen der
Aerzte, die Reinigung und Reparatur der Wäsche, die Arznei-Ver—
oflegung, würde schon der Verwaltung wesentliche Erleichterung verschaf⸗
ten können.
Die Provinzial-Intendanturen sind angewiesen, Anerkennungen ent
gegen zu nehmen und dieselben nach getroffener Vereinbarung dem unter
zeichneten Departement vorzulegen.
Möge dieser Aufruf seinen Zweck erfüllen, möge er alle Freunde
der Humanität in dem Streben vereinigen, das Loos der für das Va—
terland leidenden Söhne zu erleichtern.
Berlin, den 15. Juni 1866.
Kriegs-Ministerium, Militär-Oekonomie-Departement.
Bronsart von Schellendorf. Krienes.

Train-Mannschaften bei den Feld-Lazarethen, bei den Aerzten
und den Medizinkarren der Truppen,
chirurgischen Instrumentenmacher und Roßärzte bei den Feld—
Lazarethen; ferner
„Feld-Geistlichen, die denselben beigegebenen Trainsoldaten und
Küster,
die weiße Armbinde mit rothem Kreuz auf Mantel und Waffenrocdh
sam linken Arm zu tragen haben, so wie daß die sämmtlichen Fahr—
zeuge der Feld-Lazarethe, die Medizinkarren resp. Medizinwagen der
Truppen, die Verbinde- und Krankenzelte, und die zur Krankenpflege
benutzten Häuser mit einer weißen Fahne mit rothem Kreuz zu ver—
sehen sind.
Die Feld-Kommando-Behörden und Truppen haben ihren Be—
darf an Binden und Fahnen, und zwar die Infanterie, Kavallerie
und Artillerie regimenterweise, bei den betreffenden Feld-Corps-In—
tendanturen baldigst anzumelden, und werden diese auf eine Desig—
nation die Gesammtzahl für jedes Armee-Corps bei der hiesigen
Garnison-Verwaltung requiriren. Bei den Requisitionen ist in Be—
auf die Armbinden anzugeben, wie viel davon für Mäntel, wie
viel für Waffenröcke bestimmt sind.
Für das zur obigen Kategorie gehörige Personal der Besatzungs—
truppen in den armirten Festungen ist der Bedarf an Armbinden
und Fahnen für die Lazareth-Gebäude bei der betreffenden Provin—
zial-Intendantur anzugeben, welche die Beschaffung bewirken wird.
Ran für Ersatz-Truppen und für Reserve-Lazarethe die Anlegung
der qu. Neutralitäts-Abzeichen nothwendig wird, darüber haben die
stellvertretenden Königlichen General-Kommandos die Entscheidung zu
treffen und die Provinzial-Intendantur mit der Beschaffung zu be—
auftragen.
Berlin, den 10. Juni 1866.
Der Kriegs- und Marine-Minister,
von Roon.

Verfügung vom 10. Juni 1866 — die Anlegung der durch
die Genfer Convention vom 22. August 1864 festgesetzten
Neutralitäts-Abzeichen betreffend.
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß gemäf
der von Seiner Mäjestät dem König ratifizirten Genfer Conventior
vom 22. August 1864 auf Allerhöchsten Befehl im Falle ausbrechen
den Krieges bei der Feldarmee:
die Aerzte,
„VLazareth-Gehülfen,
„Apotheker,
„Apotheker-Handarbeiter,
„Lazareth-Verwaltungs-Beamte in den Feld-, stehenden Kriegs
und Etappen-Lazarethen,
militairischen Krankenwärter und Hülfskrankenwärter resp
Hülfskrankenträger,
„Offiziere und Mannschaften der Krankenträger-Compagnieen,
„Train⸗-Offiziere bei den Feld-Lazarethen,

Belauntmachung.
Von der Königlichen Ober-Post-Direction in Trier ist unterm
22 d. M. angeordnet worden, daß von dem hiesigen Post-Amte
und den Post-Anstalten in St. Johann Fahrpost-Gegenstände mit
und ohne declarirten Werth, ohne die Garantie auszuschließen,
zur Beförderung mit der Post wieder anzunehmen sind.
Saarbrücken, den 24. Juni 1866.

Königl. Post⸗Amt.
Heine.

Rhein-Nahe-Eisenbahn, soweit deren Be—
staände ausreichen,
ingleichen
3. bei unserer Haupt-Kasse hierselbst
erhoben werden.
Die Coupons müssen den Zahlstellen mi—
aumerisch geordneten, nach den Emissionen ge
trennten und von den Eigenthümmern, unter
ichriebenen Verzeichnißen übergeben werden.
Saarbrücken, den 7. Juni 1866.
Konigl. Sisenbahn-Direckion.
v. Düring.

Es werden Billets J. und II. Wagenklasse
unter Gestattung von 50 Pfd. Freigepäck aus
sae
Saarbrücken, den 8. Juni 1866.
Konigliche Lisenbahn-Direckion.
v. Düriug.

* I4 X

Rhein-Uahe—

Eisenbahn.
Zinsen-Zahlung.
Die am 1. Juli er. fälligen, halbjähriger
Zinsen der Prioritäts-Obligationen der
Rhein-Nahe-Eisenbahn J. und II. Emissior
können von dem gedächten Tage ab bis zun
31. Juli er, Vormittags in den Geschäfts
ttunden:
1. bei der Direction der Disconto-Gesellschaft!
in Berlin,
2. bei der Filiale der Bank für Handel und
Industrie zu Frankfurt a / M.,
bei dem A. Schaaffhausenschen Bankver
eine in Cöln
und fortlaufend
4. bei sämmtlichen Stationskassen der

Die lithographische Anstalt von Carl Kühn
& Söhne in Berlin, Breite-Straße 25, läßt
zu Feldpostbriefen an die mobilen Mili—
fairs und Militairbeamten Couverts anfertigen,
welche sowohl zu einfachen, als mit Geld be—
schwerten Briefen benutzt werden können. Auf
denselben sind durch Vordruck alle diejenigen
Angaben angedeutet, deren es Behufs promp⸗
er Beförderung der Briefe bedarf. Die litho—
zraphische Anstalt von Carl Kühn K Söhne
äßt Bestände von solchen Couverts allmälig an
ämmtliche Preußische Post-Anstalten gelangen,
velche mit Genehmigung der obersten Postbe—
jörde sich bei dem Absatz betheiligen. Der
Preis der Couverte beträgt 9 Pfg. pro —7 —
kleinere Quantitäten als 4 Stuͤck zum Preise
von 3 Pfennigen können nicht abgegeben
werden.

*

——

—

Nach

Eger und Franzensbad
indet vom 1. Juli er. ab Creuznach, Saar
zrücken und Trier eine directe Personen- und
Gepäck-Abfertigung statt.
            
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