Full text : Kreis-Blatt für den Kreis Saarbrücken

Verleiht uns Gott den Sieg, dann werden wir auch stark genug sein, das lose Band, welches die deutschen Lande
mehr dem Namen als der That nach zusammenhielt, und welches jetzt durch diejenigen zerrissen ist, die das Recht und di—
Macht des nationalen Geistes fürchten, in anderer Gestalt fester und heilvoller zu erneuen.
Gott mit uns!
Berlin, den 18. Juni 1866.

(gez, Wilhelm.

Allerhöchster Erlaß vom 18. Juni 18606 — betreffend die Abhaltung eines allgemeinen Bettages
am 27. Juni d. J.
Es hat Gott nicht gefallen, Meine Bemühungen, die Segnungen des Friedens meinem Volke zu erhalten, mit Erfolg zu krönen.
Eingedenkt der schweren Verantwortung, welche die Entscheidung über Frieden und Krieg auf mein Gewissen legt und der großen Opfer,
mit welchen der Krieg die Wohlfahrt und das Familienglück vieler Tausende, hier und drüben, bedroht, habe ich keinen Weg unversucht
gelassen, einen ehrenvollen und für die Zukunft des gesammten deutschen Vaterlandes segensreichen Frieden zu erhalten und auf sicheren
Grundlagen zu befestigen. Gott hat es anders gefügt. Zu Ihm kann Ich aufblicken, wenn Ich jetzt unter Anrufung Seines Allmächti⸗
gen Beistandes das Schwert ziehe zur Vertheidigung der theuersten Güter Meines Volkes. Mein Volk ohne Unterschied des Bekenntnisses
wird auch jetzt zu mir stehen, wie es in den Zeiten der Gefahr zu Meinem in Gott ruhenden Vater und zu Meinen Vorfahren, glorrei⸗
chen Andenkens, treu gestanden hat. Aber ohne des Herrn Hülfe vermögen wir nichts. Vor Ihm und Seinen heiligen Gerichten wollen
wie uns in Demuth beugen, uns der Vergebung unserer Sünden durch Christi Verdienst neu getrösten und von Ihm Sieg und Heil er—⸗
flehen. So gereinigt und gestärkt können wir getrost dem Kampfe entgegengehen. In diesem Gefühle Mich Eins zu finden mit Meinem ganzen
Volke, ist Mein festes Vertrauen. Ich beauftrage Sie daher, das Erforderliche zu veranlassen, daß am Mittwoch, den 27. Juni d. Is.,
ein allgemeiner Bettag gehalten und mit Gottesdienst in den Kirchen, sowie mit Enthaltung von öffentlichen Geschäften und Arbeit, soweit
die Noth und Gegenwart es erlaubt, begangen werde. Gott aber gebe dazu Seinen Segen. Zugleich soll während der Dauer des Krieges
im öffentlichen Gottesdienste dafür besonders gebetet werden, „daß Gott unsere Waffen zur Ueberwindung unserer Feinde segne, uns
GBnade gebe, auch im Kriege uns als Christen gegen sie zu verhalten, durch Seines Geistes Kraft sie zur Verföhnung mit uns neige und
durch Seinen Allmächtigen Beistand uns bald wiederum zu einem redlichen, gesegneten und dauernden Frieden für uns und das ganze
deutsche Vaterland verhelfe.“
Berlin, den 18. Juni 1866.

Wilhelm.

An den Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenhetten.

Personal⸗Chronik.

Nachdem der Königliche General-Procurator am Rheinischen Appellations-Ge—
richtshofe zu Cöln mittelst Verfügung vom 2. Juni er. den Gerichtsvollzieher—
Amts⸗Candidaten Franz Corts zum provisorischen Gerichtsvollzieher für den
Landgerichtsbezirk Saarbrücken ernannt, wurde diesem unterm 14. Juni er. durch
das Königl. Landgericht hier die Stadt Saarbrücken zum Wohnsitz angewiesen.

Belanntmachung.
In Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 7. und 12. d. Mts
wird auf Grund des 8. 8 des Zollgesetzes vom 28. Januar 1838
Gesetz⸗ Sammlung Seite 34), bis zum 1. October d. J. die Aus—
fuhr von allen Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten,
als geschrotenen und geschälten Körnern, Graupe, Gries, Grütze,
Mehl, sowie von gewöhnlichem Badwerk, (Brod, überhaupt Bäcker⸗
waaren) ferner die Ausfnhr von allem Rind- und Schaaf-⸗Vieh über
die Grenze von der Weichsel bei Thorn (diese eingeschlossen) bis zur
Grenze gegen das Königreich Sachsen bei Seidenberg, unter Hinwei
sung auf die im 8 1 des Zollstrafgesetzes vom 28. Januar 1838
Gesetz-Sammlung Seite 78) angedrohten Strafen hiermit verboten
Berlin, den 18. Juni 1866.
Der Finanz-Minister, Der Minister des Innern,
v. d. Hendt. Gr. Eulenburg.

Belanntmachung.
In Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 15. d. M. wird auf
Grund es 8 8 des Zollgesetzes vom 28. Januar 1838 (Ges.⸗Samml.
S. 34) bis zum 1. Oktober d. J. die Ausfuhr von Pferden über die
sämmtlichen Grenzen der Monarchie unter Hinweisung auf die im
zedes Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 1888 (Ges.-Samml. S. 78
angedrohten Strafen hiermit verboten
Berlin, den 16. Juni 1866.
Der Finanz Minister,
v. d. Hendt

Der Minister des Innern,
Gr Eulenburg.

von Mühller.

Bekanntmachung.
Das Königliche Ministerium hat unter dem 15. v. Mts. beschloß—
sen, daß die in der Anlage des Staatsministerial-Beschlusses vom
19. Juli 1850 zusammengestellten, in unserem Amtsblatte 1880, Nr
140, Seite 267 bekannt gemachten Bestimmungen über die Behand—
lung der Civilbeamten, welche im Falle einer Mobilmachung in die
Armee eintreten, auch auf diejenigen Civilbeamten anzuwenden sind
welche jetzt in Verfolg der Allerhöchsten Kabinetsordres vom 29 Mär;
und 3. und 10. April. sowie 8. d. Mts. und Is. aus dem Reserve
und Landwehr-Verhältniß zu den Fahnen augmentirter Truppen
einberufen worden sind, resp. noch einberufen werden sollten.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 18. Juni 1866.
I. IV. 842. I. 60970. II. f. 6069.u) Königliche Regierung.

Königlich Rheinischer
Appellations⸗Gerichtshof.
Assisen zu Saarbrücken.
Die Eröffnung der gewöhnlichen Assisen im Bezirk des König!
Landgerichts zu Saarbrücken, für das II. Quartal 1866, wird hier
mit auf

Montag den 24. September 1866
festgesetzt, und der Königl. Appellations-Gerichts-Rath Herr Funk—
zum Präsidenten derselben ernannt.
Gegenwärtige Verordnung soll auf Betreiben des Königl. Herrn
General-Prokurators in der gesetzlichen Form bekannt gemacht werden
Köln, den 14. Juni 1866.
Der Erste Präsident des Königlichen Rheinischen
Appellations⸗Gerichtshofes.
(gez.) Broicher.
Für gleichlautende Ausfertigung:

L.

RXJ

Der Ober-Sekretär
Wallraff.
            
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